Rede von: Unbekanntinfo_outline
Gleichwohl muß die Besteuerung des Kleinpflanzertabaks neu geregelt werden. Im Bundesgebiet besteht dafür noch keine Rechtseinheit. Die Rechtseinheit soll durch dieses Gesetz hergestellt werden. Das Gesetz, das im Vereinigten Wirtschaftsgebiet galt, ist am 30. Juni 1950 außer Kraft getreten. Die Kleinpflanzer in der amerikanischen und britischen Besatzungszone würden daher gewerbliche Pflanzer sein und müßten ihre Ernte abliefern, wenn der vorliegende Entwurf nicht Gesetz wird. Sie würden im Absatz des Tabaks aber Schwierigkeiten haben, da schon die gewerblichen Pflanzer Absatzschwierigkeiten gegenüberstehen. In der französischen Besatzungszone würden die durch Kontrollratsgesetz im Jahre 1946 eingeführten hohen Sätze der Tabakpflanzensteuer weiter gelten, die keineswegs mehr gerechtfertigt sind.
Das Gesetz sieht nunmehr eine einheitliche Regelung für das ganze Bundesgebiet vor. Es soll nur für das laufende Erntejahr gelten, damit im Rahmen einer allgemeinen Reform der Tabaksteuer dann eine endgültige Regelung getroffen werden kann. Das Gesetz übernimmt im allgemeinen die Vorschriften, die bisher im Vereinigten Wirtschaftsgebiet galten. Der Entwurf sieht aber die Lohnverarbeitung und den Umtausch von Kleinpflanzerrohtabak in Fertigerzeugnisse nicht mehr vor.
Der Bundesrat hat folgende Änderungen zu dem Gesetzentwurf vorgeschlagen:
1. Die Lohnverarbeitung und der Umtausch von Kleinpflanzertabak sollen weiter zugelassen
werden und die Fertigerzeugnisse aus Kleinpflanzertabak zu ermäßigten Steuersätzen abgegeben werden.
2. Die Anmeldepflicht, die im Entwurf für alle Kleinpflanzer ohne Rücksicht auf die Zahl der gesetzten Pflanzen vorgesehen ist, soll auf die Tabakpflanzer beschränkt werden, die mehr als 100 Pflanzen angebaut haben.
Die Bundesregierung hält gegenüber den Änderungsvorschlägen im wesentlichen an ihrem Entwurf fest. Wegen der Einzelheiten darf ich wohl auf die Drucksache verweisen.