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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 95. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Oktober 1950 3497 95. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 26. Oktober 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3498A Niederlegung des Bundestagsmandats des Abg. Dr. Middelhauve 3498B Glückwunsch des Deutschen Bundestags zur Wiederverwendung des Sitzungssaals des englischen Unterhauses 3498B Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zu den Gesetzentwürfen betreffend Anerkennung von Nottrauungen . . . . 3498C Änderung der Gewerbeordnung . . . . 3498C Anfrage Nr. 103 der Abg. Dr. Frey u. Gen. betr. Lage der deutschen Landwirtschaft und des Gartenbaues (Nrn. 1168 und 1501 der Drucksachen) 3498C Anfrage Nr. 106 der Fraktion der BP betr. Bundespersonalausschuß (Nrn. 1212 und 1506 der Drucksachen) 3498C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Handwerksordnung (Nr. 1428 der Drucksachen) 3498D Dirscherl (FDP), Antragsteller . . 3498D Günther (CDU) 3500A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 3500D Dr. Veit (SPD) 3501B Eickhoff (DP) 3503B Harig (KPD) 3504B Dr. Hamacher (Z) 3504D Stücklen (CSU) 3505B Mensing (CDU) 3505D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) (Nr. 1273 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) (Nr. 1459 der Drucksachen) 3506B Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 3506B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Rhein-schifferpatente (Nr. 1388 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1465 der Drucksachen) . . . 3507C Sander (SPD), Berichterstatter . . . 3507C Zweite Beratung des von der Fraktion der BP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Art. 105 des Grundgesetzes (Nr. 929 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1439 der Drucksachen) . . 3508A Zinn (SPD), Berichterstatter . . . . 3508B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) über Ziffer 2 des Antrags der Fraktion der SPD betr. Fortführung der Schulspeisung (Nrn. 1457, 1265 der Drucksachen) 3508D Hoppe (CDU), Berichterstatter . . 3509A Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 3509B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Sitz der oberen Bundesbehörden (Nrn. 1458, 1069 der Drucksachen) 3509C Dr. Dresbach (CDU), Berichterstatter 3509D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Vereinigung des Zahnärzte- und Dentistenberufes (Nrn. 1274, 1091 der Drucksachen) 3510A Frau Dr. Steinbiß (CDU), Berichterstatterin 3510B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 3510C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Rademacher, Dr. Schäfer und Fraktion der FDP betr. Ausfuhrabfertigung (Nrn. 1464, 1163 der Drucksachen) . . . . 3510D Juncker (FDP), Berichterstatter . . 3510D Nächste Sitzung 3511C Die Sitzung wird um 10 Uhr 9 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Gustav Sander


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Um ein Rheinschifferpatent zu erwerben, sind von dem Bewerber verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen; und zwar muß er erstens eine Fahrzeit von sechs Jahren nachweisen, zweitens muß er die Strecke, für die das Patent Gültigkeit haben soll — entweder von Straßburg bis Rotterdam oder von Basel oder Mannheim bis ins offene Meer — achtmal befahren haben, drittens muß der Bewerber 21 Jahre alt sein ,während er früher 23 Jahre alt sein mußte. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist erforderlich für ein Rheinschiff ohne eigene Triebkraft. Dagegen kann ein Schifferpatent für Schiffe mit eigener Triebkraft erst von einem Bewerber im Alter von 23 Jahren erworben werden. Hat der Bewerber aber die Rheinschifferschule besucht, dann hat er nur fünf Jahre Dienstzeit nachzuweisen. Den Nachweis der achtmaligen Streckenbefahrung muß aber auch er führen. Wenn nun a ein Schiffer, der bisher die Elbe oder die Oder befahren und dort das Patent erworben hatte, auf den Rheinstrom umwechselt, dann besteht für ihn nur die Bedingung, die achtmalige Streckenbefahrung nachzuweisen und ein sogenanntes zusätzliches Patent für den Rhein zu erwerben.
    Da nun auf dem Rheinstrom Schiffe unter fünf Flaggen fahren, und zwar Holland, Belgien, Frankreich, die Schweiz und Deutschland, wurden auf diesem Gebiete eine Reihe internationaler Abmachungen getroffen. Für die französische und die Schweizer Rheinschiffahrt sind diese Bestimmungen bereits in Kraft getreten. Auch in Belgien und Holland sind die Vorbereitungen schon so weit vorgeschritten, daß man die Angelegenheit wohl als entscheidungsreif bezeichnen kann, und wenn auch wir das Gesetz verabschieden, wird der einmütige Wunsch der Rheinuferstaaten, gleiche Bestimmungen für die Erwerbung des Rheinschifferpatents einzuführen, erfüllt sein.
    Neu aufgenommen in das Gesetz — neu gegenüber dem bisherigen Zustand — wurde die Bestimmung, daß der Bewerber auch die nautische Befähigung, d. h. Schiffahrtskunde und Fahrwasserkenntnis, besitzen muß, eine Bedingung, die von den maßgebenden hierfür in Frage kommenden Stellen als unbedingt notwendig bezeichnet wird.
    Meine Damen und Herren, der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich in zwei Sitzungen mit diesem Gesetz über Rheinschifferpatente beschäftigt und einstimmig beschlossen — wie schon aus der Drucksache Nr. 1465 hervorgeht —, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Entwurf Drucksache Nr. 1388 unverändert anzunehmen. Im Auf-


    (Sander)

    trage des Ausschusses für Verkehrswesen bitte ich
    das Hohe Haus, dementsprechend zu beschließen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich eröffne die Einzelbesprechung in der zweiten Lesung.
§ 1. — Liegen Wortmeldungen vor? — Das ist nicht der Fall. Wir stimmen über § 1 ab. Ich bitte die Damen und Herren, die dafür sind, die Hand zu erheben. — Mit Mehrheit angenommen.
§ 2. Keine Wortmeldungen. Ich bitte um Abstimmung. — Angenommen.
Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldungen. — Mit Mehrheit angenommen.
Ich schließe die zweite Beratung. Ich eröffne die
dritte Beratung.
Zur allgemeinen Aussprache keine Wortmeldungen. Einzelberatung: § 1, — § 2, — Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldungen.
Ich komme zur Schlußabstimmung über das Gesetz über Rheinschifferpatente. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz zustimmen, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Einstimmig angenommen; keine Enthaltungen.
Ich rufe auf Ziffer 4 der Tagesordnung:
Zweite Beratung des von der Fraktion der Bayernpartei eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 105 des Grundgesetzes (Nr. 929 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1439 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 65. Sitzung.) Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Zinn.

Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, für die Berichterstattung 10 und für die Aussprache 40 Minuten vorzusehen. Ich nehme an, daß das Haus damit einverstanden ist.
Das Wort hat der Herr Berichterstatter.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Georg-August Zinn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Nach Art. 106 Abs. 2 des Grundgesetzes fließt das Aufkommen der Biersteuer den Ländern zu. Die Länder besitzen also die sogenannte Steuerertragshoheit. Die Gesetzgebung über die Biersteuer gehört dagegen nach Art. 105 Abs. 2 Ziffer 1 des Grundgesetzes zu der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung; es besteht also keine ausschließliche Gesetzgebungshoheit der Länder. Der Bund ist infolgedessen in der Lage, jederzeit, wenn die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen, die Biersteuer bundeseinheitlich zu regeln. Unabhängig davon ist das beim Inkrafttreten des Grundgesetzes geltende Biersteuerrecht als früheres Reichsrecht oder als Abänderung des früheren Reichsrechts zu Bundesrecht geworden und schließt damit eine Gesetzgebungsbefugnis der Länder auch im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung aus, weil eben die Fiktion besteht, daß der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht nach Art. 125 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht habe.
    Gegen die in Art. 105 des Grundgesetzes getroffene Regelung, nach der die Biersteuergesetzgebung als eine Gesetzgebung über eine Verbrauchssteuer zur konkurrierenden Gesetzgebung gehört, richtet sich der Angriff der Fraktion der Bayernpartei, die durch ihren Antrag vom 11. Mai 1950, der in der Drucksache Nr. 929 wiedergegeben ist, erstrebt, die Gesetzgebung über die Biersteuer aus der konkurrierenden Gesetzgebung herauszunehmen und der Gesetzgebungshoheit der Länder zuzuweisen. Die gleiche Frage hat das Hohe Haus schon zweimal beschäftigt. Im Laufe eines Jahres sind schon zweimal Anträge mit dem gleichen rechtspolitischen Ziel, mit dem gleichen Inhalt — allerdings anderer Fassung — gestellt worden, und in beiden Fällen hat das Hohe Haus auf Vorschlag des Ausschusses für Finanz- und Steuerwesen diese früheren Anträge — einmal einen Antrag der Bayernpartei, im anderen Fall einen Antrag der CSU — abgelehnt.
    Ich glaube deshalb nicht, daß es notwendig ist, noch einmal auf die finanz- und steuerpolitischen Erwägungen, die bei dieser Ablehnung eine Rolle gespielt haben, einzugehen. Man sagt zwar, steter Tropfen höhlt den Stein; aber in diesem Fall scheint sich das Wort nicht zu bewahrheiten. Die bewundernswerte Hartnäckigkeit der Antragsteller ist auch diesmal wiederum an der Unnachgiebigkeit des Ausschusses für Finanz- und Steuerwesen gescheitert, der erneut auf die Verhandlungen des Parlamentarischen Rats hinweist, in denen die Argumente, die zu der Gesetz gewordenen Regelung des Art. 105 geführt haben, sehr eingehend erörtert worden sind, und die er sich auch zu eigen macht. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerwesen hat infolgedessen den Antrag der Bayernpartei mit 13 gegen 2 Stimmen — wie bereits in früheren Fällen — abgelehnt. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat sich, ohne im einzelnen auf die Argumente des an sich für diese Frage viel berufeneren Finanzausschusses einzugehen, dieser ablehnenden Empfehlung angeschlossen.
    Ich möchte Sie deshalb — in der Hoffnung, daß im Anschluß an diesen meinen Bericht keine Biersteuerdebatte stattfindet — bitten, den ablehnenden Antrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, wiedergegeben in der Drucksache Nr. 1439, anzunehmen.