Rede von
Gustav
Sander
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Um ein Rheinschifferpatent zu erwerben, sind von dem Bewerber verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen; und zwar muß er erstens eine Fahrzeit von sechs Jahren nachweisen, zweitens muß er die Strecke, für die das Patent Gültigkeit haben soll — entweder von Straßburg bis Rotterdam oder von Basel oder Mannheim bis ins offene Meer — achtmal befahren haben, drittens muß der Bewerber 21 Jahre alt sein ,während er früher 23 Jahre alt sein mußte. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist erforderlich für ein Rheinschiff ohne eigene Triebkraft. Dagegen kann ein Schifferpatent für Schiffe mit eigener Triebkraft erst von einem Bewerber im Alter von 23 Jahren erworben werden. Hat der Bewerber aber die Rheinschifferschule besucht, dann hat er nur fünf Jahre Dienstzeit nachzuweisen. Den Nachweis der achtmaligen Streckenbefahrung muß aber auch er führen. Wenn nun a ein Schiffer, der bisher die Elbe oder die Oder befahren und dort das Patent erworben hatte, auf den Rheinstrom umwechselt, dann besteht für ihn nur die Bedingung, die achtmalige Streckenbefahrung nachzuweisen und ein sogenanntes zusätzliches Patent für den Rhein zu erwerben.
Da nun auf dem Rheinstrom Schiffe unter fünf Flaggen fahren, und zwar Holland, Belgien, Frankreich, die Schweiz und Deutschland, wurden auf diesem Gebiete eine Reihe internationaler Abmachungen getroffen. Für die französische und die Schweizer Rheinschiffahrt sind diese Bestimmungen bereits in Kraft getreten. Auch in Belgien und Holland sind die Vorbereitungen schon so weit vorgeschritten, daß man die Angelegenheit wohl als entscheidungsreif bezeichnen kann, und wenn auch wir das Gesetz verabschieden, wird der einmütige Wunsch der Rheinuferstaaten, gleiche Bestimmungen für die Erwerbung des Rheinschifferpatents einzuführen, erfüllt sein.
Neu aufgenommen in das Gesetz — neu gegenüber dem bisherigen Zustand — wurde die Bestimmung, daß der Bewerber auch die nautische Befähigung, d. h. Schiffahrtskunde und Fahrwasserkenntnis, besitzen muß, eine Bedingung, die von den maßgebenden hierfür in Frage kommenden Stellen als unbedingt notwendig bezeichnet wird.
Meine Damen und Herren, der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich in zwei Sitzungen mit diesem Gesetz über Rheinschifferpatente beschäftigt und einstimmig beschlossen — wie schon aus der Drucksache Nr. 1465 hervorgeht —, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Entwurf Drucksache Nr. 1388 unverändert anzunehmen. Im Auf-
trage des Ausschusses für Verkehrswesen bitte ich
das Hohe Haus, dementsprechend zu beschließen.