Rede von
Friedrich
Maier
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der 24. Ausschuß, der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, hat sich in seiner Sitzung am 20. September mit der Regierungsvorlage — Drucksache Nr. 1273 — Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes, kurz Bundeskriminalamt, befaßt. Mit Rücksicht' darauf, daß in der Plenardebatte anläßlich der ersten Lesung am 17. September Sprecher fast aller Parteien in diesem Hause den Standpunkt ihrer Fraktionen vertreten haben, hat der Ausschuß auf eine Generaldebatte verzichtet und ist unverzüglich in die Einzelberatung eingetreten.
§ 1 des Entwurfes, der nach Art. 73 Ziffer 10 des Grundgesetzes Zweck und Aufgaben des Bundeskriminalamtes bestimmt, wurde in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen.
Zum § 2 war vom Bundesrat die Streichung der Ziffer 4 angeregt worden, weil man sich auf die Aufzählung der ordentlichen Aufgaben in den Ziffern 1, 2 und 3 beschränken wollte. Da Ziffer 4 in engem Zusammenhang mit dem strittigen § 4 steht, schlug ein sozialdemokratisches Mitglied vor, den § 4 vorweg zu beraten. Mit der Annahme dieses strittigen § 4 in der Fassung des Regierungsentwurfes glaubte der Ausschuß, dem Vorschlag des Bundesrates folgend, auf die Ziffer 4 des § 2 verzichten zu können, und beschloß die Streichung dieser Ziffer.
§ 3, der die Länder zur Errichtung von Landeskriminalämtern verpflichtet und weiter bestimmt, daß die Landeskriminalämter dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen zu liefern haben, wurde vom Ausschuß in der Fassung der Vorlage angenommen.
Zum § 4 sah ein Bundesratsvorschlag eine scharfe Umgrenzung und Einengung der Exekutivbefugnisse des Bundeskriminalamtes vor. Er verlangte, daß ein Tätigwerden der Bundesorgane auf dem Gebiete der Strafverfolgung auf zwei Fälle beschränkt bleibe: a) für den Fall, daß eine zuständige Landesbehörde darum ersucht, und b) wenn der Bundesinnenminister ein Tätigwerden anordnet, weil die Interessen des Bundes unmittelbar berührt werden und die öffentliche Sicherheit in besonderem Maße beeinträchtigt ist. Der Ausschuß konnte sich der Auffassung des Bundesrates nicht anschließen. Er bejahte die Fassung des § 4 der Regierungsvorlage, wonach das Bundeskriminalamt eine strafbare Handlung selbst verfolgen kann, wenn a) eine zuständige Landesbehörde darum ersucht, b) ein Land ihre wirksame Verfolgung ablehnt oder c) der Bundesminister des Innern es aus schwerwiegenden Gründen anordnet.
Bei diesem einmütigen Beschluß waren die Mitglieder des Ausschusses der Überzeugung, daß im Gegensatz zur Argumentation des Bundesrates das Grundgesetz im Art. 73 Ziffer 10 und im Art. 87 genügend Anhaltspunkte gibt, um die Fassung des Regierungsentwurfs zu decken.
Die §§ 5, 6, 7, 8 und 9 wurden gleichfalls unverändert in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. Ein Vorschlag des Bundesrates, im § 5 Abs. 1 Satz 2 das Wort „tunlichst" zu streichen und damit die im § 5 Abs. 1 durch dieses Wort „tunlichst" eingeschränkte Sollvorschrift unbeschränkt gelten zu lassen, fand keine Berücksichtigung.
§ 10 wurde in folgender Fassung angenommen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Nach der einmütigen Zustimmung des Ausschusses zu der jetzigen Fassung der Vorlage hatte der Ausschuß sich noch zu der Frage zu äußern, ob es sich bei dem Entwurf Drucksache Nr. 1273 um ein Zustimmungsgesetz handle. Im Gegensatz zum Bundesrat vertrat der Ausschuß einmütig die
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Auffassung der Regierung, daß das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, weil die in ihm geregelte Materie zur ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes gehört.
Ich komme nunmehr zum Antrag des Ausschusses, der dem Hause zur Annahme empfohlen ist:
Der Bundestag wolle beschließen:
den Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes —Nr. 1273 der Drucksachen —mit den aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen, im übrigen unverändert nach der Vorlage zu genehmigen.