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    Deutscher Bundestag — 95. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. Oktober 1950 3497 95. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 26. Oktober 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3498A Niederlegung des Bundestagsmandats des Abg. Dr. Middelhauve 3498B Glückwunsch des Deutschen Bundestags zur Wiederverwendung des Sitzungssaals des englischen Unterhauses 3498B Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zu den Gesetzentwürfen betreffend Anerkennung von Nottrauungen . . . . 3498C Änderung der Gewerbeordnung . . . . 3498C Anfrage Nr. 103 der Abg. Dr. Frey u. Gen. betr. Lage der deutschen Landwirtschaft und des Gartenbaues (Nrn. 1168 und 1501 der Drucksachen) 3498C Anfrage Nr. 106 der Fraktion der BP betr. Bundespersonalausschuß (Nrn. 1212 und 1506 der Drucksachen) 3498C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Handwerksordnung (Nr. 1428 der Drucksachen) 3498D Dirscherl (FDP), Antragsteller . . 3498D Günther (CDU) 3500A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 3500D Dr. Veit (SPD) 3501B Eickhoff (DP) 3503B Harig (KPD) 3504B Dr. Hamacher (Z) 3504D Stücklen (CSU) 3505B Mensing (CDU) 3505D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) (Nr. 1273 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) (Nr. 1459 der Drucksachen) 3506B Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 3506B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Rhein-schifferpatente (Nr. 1388 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1465 der Drucksachen) . . . 3507C Sander (SPD), Berichterstatter . . . 3507C Zweite Beratung des von der Fraktion der BP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Art. 105 des Grundgesetzes (Nr. 929 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1439 der Drucksachen) . . 3508A Zinn (SPD), Berichterstatter . . . . 3508B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) über Ziffer 2 des Antrags der Fraktion der SPD betr. Fortführung der Schulspeisung (Nrn. 1457, 1265 der Drucksachen) 3508D Hoppe (CDU), Berichterstatter . . 3509A Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 3509B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (24. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Sitz der oberen Bundesbehörden (Nrn. 1458, 1069 der Drucksachen) 3509C Dr. Dresbach (CDU), Berichterstatter 3509D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Vereinigung des Zahnärzte- und Dentistenberufes (Nrn. 1274, 1091 der Drucksachen) 3510A Frau Dr. Steinbiß (CDU), Berichterstatterin 3510B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 3510C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Rademacher, Dr. Schäfer und Fraktion der FDP betr. Ausfuhrabfertigung (Nrn. 1464, 1163 der Drucksachen) . . . . 3510D Juncker (FDP), Berichterstatter . . 3510D Nächste Sitzung 3511C Die Sitzung wird um 10 Uhr 9 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Friedrich Maier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der 24. Ausschuß, der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, hat sich in seiner Sitzung am 20. September mit der Regierungsvorlage — Drucksache Nr. 1273 — Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes, kurz Bundeskriminalamt, befaßt. Mit Rücksicht' darauf, daß in der Plenardebatte anläßlich der ersten Lesung am 17. September Sprecher fast aller Parteien in diesem Hause den Standpunkt ihrer Fraktionen vertreten haben, hat der Ausschuß auf eine Generaldebatte verzichtet und ist unverzüglich in die Einzelberatung eingetreten.
    § 1 des Entwurfes, der nach Art. 73 Ziffer 10 des Grundgesetzes Zweck und Aufgaben des Bundeskriminalamtes bestimmt, wurde in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen.
    Zum § 2 war vom Bundesrat die Streichung der Ziffer 4 angeregt worden, weil man sich auf die Aufzählung der ordentlichen Aufgaben in den Ziffern 1, 2 und 3 beschränken wollte. Da Ziffer 4 in engem Zusammenhang mit dem strittigen § 4 steht, schlug ein sozialdemokratisches Mitglied vor, den § 4 vorweg zu beraten. Mit der Annahme dieses strittigen § 4 in der Fassung des Regierungsentwurfes glaubte der Ausschuß, dem Vorschlag des Bundesrates folgend, auf die Ziffer 4 des § 2 verzichten zu können, und beschloß die Streichung dieser Ziffer.
    § 3, der die Länder zur Errichtung von Landeskriminalämtern verpflichtet und weiter bestimmt, daß die Landeskriminalämter dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen zu liefern haben, wurde vom Ausschuß in der Fassung der Vorlage angenommen.
    Zum § 4 sah ein Bundesratsvorschlag eine scharfe Umgrenzung und Einengung der Exekutivbefugnisse des Bundeskriminalamtes vor. Er verlangte, daß ein Tätigwerden der Bundesorgane auf dem Gebiete der Strafverfolgung auf zwei Fälle beschränkt bleibe: a) für den Fall, daß eine zuständige Landesbehörde darum ersucht, und b) wenn der Bundesinnenminister ein Tätigwerden anordnet, weil die Interessen des Bundes unmittelbar berührt werden und die öffentliche Sicherheit in besonderem Maße beeinträchtigt ist. Der Ausschuß konnte sich der Auffassung des Bundesrates nicht anschließen. Er bejahte die Fassung des § 4 der Regierungsvorlage, wonach das Bundeskriminalamt eine strafbare Handlung selbst verfolgen kann, wenn a) eine zuständige Landesbehörde darum ersucht, b) ein Land ihre wirksame Verfolgung ablehnt oder c) der Bundesminister des Innern es aus schwerwiegenden Gründen anordnet.
    Bei diesem einmütigen Beschluß waren die Mitglieder des Ausschusses der Überzeugung, daß im Gegensatz zur Argumentation des Bundesrates das Grundgesetz im Art. 73 Ziffer 10 und im Art. 87 genügend Anhaltspunkte gibt, um die Fassung des Regierungsentwurfs zu decken.
    Die §§ 5, 6, 7, 8 und 9 wurden gleichfalls unverändert in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. Ein Vorschlag des Bundesrates, im § 5 Abs. 1 Satz 2 das Wort „tunlichst" zu streichen und damit die im § 5 Abs. 1 durch dieses Wort „tunlichst" eingeschränkte Sollvorschrift unbeschränkt gelten zu lassen, fand keine Berücksichtigung.
    § 10 wurde in folgender Fassung angenommen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    Nach der einmütigen Zustimmung des Ausschusses zu der jetzigen Fassung der Vorlage hatte der Ausschuß sich noch zu der Frage zu äußern, ob es sich bei dem Entwurf Drucksache Nr. 1273 um ein Zustimmungsgesetz handle. Im Gegensatz zum Bundesrat vertrat der Ausschuß einmütig die


    (Mayer [Freiburg]),

    Auffassung der Regierung, daß das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, weil die in ihm geregelte Materie zur ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes gehört.
    Ich komme nunmehr zum Antrag des Ausschusses, der dem Hause zur Annahme empfohlen ist:
    Der Bundestag wolle beschließen:
    den Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) —Nr. 1273 der Drucksachen —mit den aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen, im übrigen unverändert nach der Vorlage zu genehmigen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren, ich muß mich berichtigen. Der Ältestenrat hatte nicht vorgeschlagen, daß keine Aussprache stattfindet, sondern hat in der Erwartung, daß wahrscheinlich keine sehr umfangreiche Aussprache erfolgen wird, keine Begrenzung vorgeschlagen.
Ich nehme an, daß der Bundestag eine allgemeine Besprechung in der zweiten Beratung nicht wünscht, und eröffne die Einzelberatung.
Ich rufe auf § 1. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Ich bitte die Damen und Herren, die dem § 1 zustimmen wollen, die Hand zu erheben. — § 1 ist mit Mehrheit angenommen.
Ich eröffne die Einzelberatung über § 2. Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich bitte um Abstimmung. — § 2 ist mit Mehrheit angenommen.
§ 3. Einzelberatung. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir stimmen ab über § 3. Ich bitte die Damen und Herren, die zustimmen, ihre Hand zu erheben. — Mit Mehrheit angenommen.
§ 4. Keine Wortmeldungen. Ich bitte um Abstimmung. — Angenommen.
§ 5. Keine Wortmeldungen. Ich bitte um Abstimmung. — Angenommen.
§ 6. Keine Wortmeldungen. Ich bitte um Abstimmung. — Mit Mehrheit angenommen.
§ 7. Keine Wortmeldungen. Ich bitte um Abstimmung. — Mit Mehrheit angenommen.
§ 8. — Keine Wortmeldungen. Ich bitte um Abstimmung. — Mit Mehrheit angenommen.
§ 9. Ebenfalls keine Wortmeldungen. Ich bitte um Abstimmung. — Mit Mehrheit angenommen.
§ 10 in der Fassung der Drucksache Nr. 1459 des Ausschußantrages. Keine Wortmeldungen. Ich bitte um Abstimmung. — Angenommen.
Einleitung und Überschrift. — Mit Mehrheit angenommen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Es liegen keine Wortmeldungen vor. Wir kommen zur Einzelberatung der §§ 1 bis 10 sowie Einleitung und Überschrift. Wortmeldungen liegen nicht vors
Ich komme zur Schlußabstimmung über das Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes, §§ 1 bis 10, Einleitung und Überschrift. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz zustimmen, ihre Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.

(Widerspruch links.)

— Bei einigen Enthaltungen.
Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Rheinschifferpatente (Nr. 1388 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1465 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 90. Sitzung.)

Berichterstatter ist der Abgeordnete Sander. Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor für die Berichterstattung fünf Minuten und schlägt Ihnen weiter vor, auf eine Aussprache zu verzichten.
Ich bitte den Herrn Berichterstatter, das Wort zu nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Gustav Sander


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Um ein Rheinschifferpatent zu erwerben, sind von dem Bewerber verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen; und zwar muß er erstens eine Fahrzeit von sechs Jahren nachweisen, zweitens muß er die Strecke, für die das Patent Gültigkeit haben soll — entweder von Straßburg bis Rotterdam oder von Basel oder Mannheim bis ins offene Meer — achtmal befahren haben, drittens muß der Bewerber 21 Jahre alt sein ,während er früher 23 Jahre alt sein mußte. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist erforderlich für ein Rheinschiff ohne eigene Triebkraft. Dagegen kann ein Schifferpatent für Schiffe mit eigener Triebkraft erst von einem Bewerber im Alter von 23 Jahren erworben werden. Hat der Bewerber aber die Rheinschifferschule besucht, dann hat er nur fünf Jahre Dienstzeit nachzuweisen. Den Nachweis der achtmaligen Streckenbefahrung muß aber auch er führen. Wenn nun a ein Schiffer, der bisher die Elbe oder die Oder befahren und dort das Patent erworben hatte, auf den Rheinstrom umwechselt, dann besteht für ihn nur die Bedingung, die achtmalige Streckenbefahrung nachzuweisen und ein sogenanntes zusätzliches Patent für den Rhein zu erwerben.
    Da nun auf dem Rheinstrom Schiffe unter fünf Flaggen fahren, und zwar Holland, Belgien, Frankreich, die Schweiz und Deutschland, wurden auf diesem Gebiete eine Reihe internationaler Abmachungen getroffen. Für die französische und die Schweizer Rheinschiffahrt sind diese Bestimmungen bereits in Kraft getreten. Auch in Belgien und Holland sind die Vorbereitungen schon so weit vorgeschritten, daß man die Angelegenheit wohl als entscheidungsreif bezeichnen kann, und wenn auch wir das Gesetz verabschieden, wird der einmütige Wunsch der Rheinuferstaaten, gleiche Bestimmungen für die Erwerbung des Rheinschifferpatents einzuführen, erfüllt sein.
    Neu aufgenommen in das Gesetz — neu gegenüber dem bisherigen Zustand — wurde die Bestimmung, daß der Bewerber auch die nautische Befähigung, d. h. Schiffahrtskunde und Fahrwasserkenntnis, besitzen muß, eine Bedingung, die von den maßgebenden hierfür in Frage kommenden Stellen als unbedingt notwendig bezeichnet wird.
    Meine Damen und Herren, der Ausschuß für Verkehrswesen hat sich in zwei Sitzungen mit diesem Gesetz über Rheinschifferpatente beschäftigt und einstimmig beschlossen — wie schon aus der Drucksache Nr. 1465 hervorgeht —, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Entwurf Drucksache Nr. 1388 unverändert anzunehmen. Im Auf-


    (Sander)

    trage des Ausschusses für Verkehrswesen bitte ich
    das Hohe Haus, dementsprechend zu beschließen.