Rede von
Dr.
Otto Heinrich
Greve
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Es ist zunächst streitig, ob auch Zollvergehen als Steuervergehen im Sinne des § 12 des Straffreiheitsgesetzes aufzufassen sind. Ich sagte bereits, daß verschiedenartige Entscheidungen ergangen sind, die zu abweichenden Ergebnissen geführt haben. Zweifelsfrei kann allein sein, daß mangels einer anderen Bestimmung im Straffreiheitsgesetz nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung zu verfahren ist. Das heißt also, daß § 392 der Reichsabgabenordnung für alle Steuervergehen und für alle Zollvergehen zugrunde zu legen ist. In § 392 der Reichsabgabenordnung wird gesagt:
Steuervergehen im Sinne dieses Gesetzes
sind strafbare Verletzungen von Pflichten,
die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung auferlegen.
In Abs. 2 heißt es dann:
Steuervergehen sind auch der Bannbruch und eine Begünstigung, die einer Person, die ein Steuervergehen begangen hat, gewährt wird.
Es besteht nun keine einheitliche Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung darüber, ob alle Steuervergehen im Sinne des § 392 der Reichsabgabenordnung von der Amnestie ausgenommen sind oder nur solche, bei denen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen — und zwar kommt hier in erster Linie § 410 der Reichsabgabenordnung in einer späteren Fassung in Frage — die Erlangung von Straffreiheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht möglich war.
Nun hat nach dem Erlaß des Straffreiheitsgesetzes — —