Rede von
Dr.
Carlo
Schmid
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Als dritten Punkt der Tagesordnung rufe ich den Punkt 2 der Ihnen gedruckt vorliegenden Tagesordnung auf:
Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, WAV und des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Freistellung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages von Haftpflichtansprüchen .
Das Wort zur Begründung hat der Herr Abgeordnete Dr. Oellers.
Dr. Oellers , für die antragstellenden Fraktionen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Beteiligung des Staates an Unternehmen, die einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb unterhalten, ist in § 48 der Reichshaushaltsordnung geregelt. Nach der staatlichen Praxis pflegen die Rechte des Hoheitsträgers zur Mitwirkung an den Verwaltungsaufgaben solcher Unternehmen im Regelfall durch von der Exekutive entsandte Beamten ausgeübt zu werden. Indessen liegen auch aus der Vergangenheit im Weimarer Staat eine ganze Reihe von Beispielen dafür vor, daß solche Funktionen auch von Vertretern der Legislative, die ausdrücklich zur Wahrnehmung dieser Rechte in die betreffenden Unternehmen entsandt worden sind, wahrgenommen worden sind.
Auch im Aufsichtsrat der Staatlichen Erfassungsgesellschaft, der STEG, ist bisher der Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes durch Abgeordnete vertreten, und nachdem das Parlament die Funktionen des Wirtschaftsrats übernommen hat, ist es unsere Aufgabe, diese noch vom Wirtschaftsrat entsandten Vertreter durch Abgeordnete des Bundestages zu ersetzen.
Nun ist aber folgende Schwierigkeit zu klären. Die Mitglieder in solchen Aufsichts- oder Verwaltungsräten sind sowohl den Gesellschaftern wie den Gläubigern der Gesellschaften gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen. Die Möglichkeit solcher Schadensersatzansprüche ist bei der heutigen vielfach unübersichtlichen Lage auf rechtlichen und wirtschaftlichen Gebieten in erhöhtem Maße gegeben. Aber ebensowenig wie man das den Beamten zumuten kann, kann man es — oder erst recht nicht — dem Vertreter der Legislative zumuten, die Haftung für eine Tätigkeit zu übernehmen, wenn ein solcher Schaden entsteht, es sei denn, daß sie einen Schaden vorsätzlich herbeiführen. Dabei muß ich ausdrücklich darauf hinweisen, daß die Vertreter der Legislative selbstverständlich ehrenamtlich zu arbeiten haben, also nicht irgendwie in Verwaltungsorganen mit Besoldungen oder Tantiemen versehen werden.
Aus dieser Situation heraus schien es dem Ältestenrat notwendig, eine gesetzliche Bestimmung zu schaffen, die solche Abgeordnete von Haftpflichtansprüchen freizustellen geeignet ist. Wir haben im Rechtsausschuß dann die Frage geprüft, ob man zunächst nur ein Gesetz für den akuten Fall der STEG-Aufsichtsratsmitglieder schaffen oder in der Annahme, daß solche Fälle sich in der Zukunft wiederholen werden, dem Parlament ein grundsätzliches Gesetz in Vorschlag bringen solle. Wir haben uns dazu entschlossen, die Frage durch eine gesetzliche Bestimmung grundsätzlich zu regeln, und der Entwurf, den der Rechtsausschuß den Fraktionen vorgelegt hat, wird dem Parlament von den Fraktionen in der jetzigen Drucksache Nr. 1417 zur Abstimmung vorgelegt.