Rede von
Dr.
Fritz
Oellers
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Dabei richtet sich die Anrufung des Vermittlungsausschusses gegen das Gesetz in seiner Gesamtheit, insbesondere aber gegen den subsidiären Charakter des zu schaffenden einheitlichen Personalausweises nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes. Damit hat es folgende Bewandtnis. Der ursprüngliche Entwurf der Regierung sah die Schaffung eines einheitlichen, mit Lichtbild und Fingerabdruck versehenen Personalausweises vor, den jeder 15jährige Bewohner des Bundesgebiets zu führen verpflichtet sein sollte, es sei denn, daß er sich im Besitz eines ordnungsmäßigen Passes befindet. Diese Regierungsvorlage war durch die Beschlüsse des 24. Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung grundlegend geändert worden. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die mit der geplanten Einrichtung verbundenen Kosten war in dem verabschiedeten Gesetz angeordnet worden, daß ein mit Lichtbild versehener Ausweis aber nur an solche Personen ausgegeben würde, die sich nicht bereits im Besitz eines Personalausweises befanden. Es war in diesem Gesetz nicht gesagt, welcher Art dieser Personalausweis sein müßte, so daß also bereits ein Jagdschein oder ein Führerschein als solcher Personalausweis ausreichend gewesen wäre.
Dagegen hat der Bundesrat auf Grund einer Stellungnahme der Länderminister Bedenken vorwiegend polizeilicher Natur erhoben. Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, daß die Vielzahl der danach möglichen Personalausweise eine Kontrolle praktisch unmöglich mache, weil der letzte mit diesen Kontrollen beauftragte Polizeibeamte die Richtigkeit derartiger Ausweise gar nicht zu überprüfen in der Lage sei. Er machte ferner darauf aufmerksam, daß damit die Gültigkeit stark veralteter Personalausweise, bei denen man möglicherweise das Lichtbild kaum noch mit dem
Träger identifizieren könne, verewigt sei; und er machte schließlich darauf aufmerksam, daß damit auch die Gültigkeit von solchen Ausweisen bestätigt sei, die von irgendwelchen Behörden der ostzonalen Verwaltung ausgegeben seien, so daß damit die Bekämpfung des Agentenunwesens auf große Schwierigkeiten stoßen müsse.
Diesen Bedenken glaubte sich der Vermittlungsausschuß nicht verschließen zu sollen. Es kam also darauf an, eine Synthese zwischen den polizeilichen Notwendigkeiten und der Notwendigkeit der Vermeidung hoher Kosten zu finden. Es wurde dann mit Mehrheit die folgende Regelung gefunden. Nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses soll grundsätzlich auf den Regierungsentwurf zurückgegriffen werden, der jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet, einen Ausweis mit Lichtbild zu führen, und zwar nach einem einheitlichen Muster, das mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. Damit diese Ausweise im Laufe der Zeit nicht veralten, soll ihre Gültigkeit auf 5 Jahre beschränkt werden, es soll aber eine gebührenfreie Verlängerung dieses Ausweises um weitere 5 Jahre vorgesehen werden. Um aber nicht vor der Notwendigkeit zu stehen, diese Ausweise bereits jetzt in vollem Umfang auszugeben, ist in einer Übergangsvorschrift vorgesehen, daß bis zum 31. Dezember 1954 als Personalausweis im Sinne des § 1 jeder mit einem Lichtbild versehene Ausweis genügen soll, der Namen, Geburtsort, Geburtsdatum sowie Wohnung und Wohnort des Auszuweisenden bescheinigt. Darüber hinaus muß dieser Ausweis von einer Behörde im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Westberlin ausgestellt sein, und zwar nach dem 8. Mai 1945. Damit ist garantiert, daß es sich um Ausweise von Behörden handelt, die unserer Kontrolle unterstehen, und um Ausweise, die nicht vollkommen veraltet sind. Die Praxis geht also dahin, daß derartige für eine Identifizierung der Person geeignete Ausweise noch bis zum 31. Dezember 1954 ihre Gültigkeit besitzen und daß dann, wenn diese Ausweise sowieso veraltet wären, der einheitliche Ausweis, wie dieser Gesetzentwurf ihn vorsieht, im Bundesgebiet allmählich eingeführt wird.
Eine kleine Änderung hinsichtlich der Bestimmung des Inkrafttretens befindet sich noch in der neuen Vorlage. Das Gesetz soll nicht am Tage nach seiner Verkündung, sondern erst am 1. Januar 1951 in Kraft treten. Das ist mit Rücksicht auf die Strafbestimmungen und die ferner nicht zu verkennende Tatsache notwendig, daß die Schaffung eines solchen Personalausweises für die Personen, die einen gültigen Ausweis nicht mehr haben, gewisse Verwaltungsvoraussetzungen erfordert, die noch geschaffen werden müssen.
Der Vermittlungsausschuß schlägt Ihnen danach vor, entsprechend dem Antrag in Drucksache Nr. 1385 zu votieren und diesen Antrag, d. h. das Gesetz in der jetzt vorgeschlagenen Form, anzunehmen.