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ID0108910300

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 89. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. Oktober 1950 3287 89. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 5. Oktober 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 3288A, 3329C Änderung der Tagesordnung 3288B Niederlegung des Bundestagsmandats durch den Abg. Lübke 3288B Austritt des Abg. Dr. Miessner aus der Gruppe der DRP und Aufnahme als Hospitant der Fraktion der FDP 3288B Austritt des Abg. Dr. Friedrich aus der Fraktion der FDP 3288C Beschluß des Deutschen Bundesrats auf Einberufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung des Konsulargesetzes 3288C Anfrage Nr. 112 der Abg. Bodensteiner u. Gen. betr. Förderung der Versuchsarbeiten zur Ausnutzung der Windkraft (Nr. 1301 und 1390 der Drucksachen) . . . 3288C Anfrage Nr. 113 der Abg. Strauß u. Gen. betr. Verstärkung der Arbeitslosigkeit unter den Schwerbeschädigten durch Fortsetzung der Demontage (Nr. 1313 und 1410 der Drucksachen) 3288C Anfrage Nr. 116 der Fraktion der SPD betr. Instandsetzung der Bundesstraßen Nr. 35 und Nr. 10 (Nr. 1331 und 1402 der Drucksachen) 3288C Bericht des Bundesministers der Finanzen über die Verwaltungsbeamten des Bundes in Bonn (Nr. 1394 der Drucksachen) . . . 3288D Beratung des Antrags der Fraktionen der BP, CDU/CSU, SPD, FDP, DP, WAV und des Zentrums betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Art. 44 des Grundgesetzes (Nr. 1397 [neu] der Drucksachen) 3288D, 3315C, 3329C Dr. Seelos (BP), Antragsteller . . . . 3288D Paul (Düsseldorf) (KPD) 3289C Dr. Arndt (SPD) (zur Geschäftsordnung) 3315C Dr. von Brentano (CDU) (zur Geschäftsordnung) 3315D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Behandlung von Anträgen der KPD-Fraktion (Nr. 1403 der Drucksachen) 3290A Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 3290B Gundelach (KPD) 3291A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Gesetzes zur Anpassung der Rente der Arbeiter an die Rente der Angestellten (Nr. 1328 der Drucksachen) 3291B Frau Korspeter (SPD), Antragstellerin 3291B Storch, Bundesminister für Arbeit . . 3292B Frau Kalinke (DP) 3293A Horn (CDU) 3293D Dr. Atzenroth (FDP) 3294C Richter (Frankfurt) (SPD) 3294D Erste Beratung des Entwurfs eines Heimarbeitsgesetzes (Nr. 1357 der Drucksachen) 3296A Storch, Bundesminister für Arbeit 3296A Frau Döhring (SPD) 3296C Karpf (CSU) 3297D Volkholz (BP) 3299A Frau Thiele (KPD) 3300A Dr. Atzenroth (FDP) 3300C Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung und des Entwurfs eines Gesetzes über die Wiederherstellung der Ehrenämter und der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung (Nrn. 248, 444 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 1354 der Drucksachen) . . . . 3300D Arndgen (CDU), Berichterstatter . . . 3300D Frau Korspeter (SPD) . . . 3304A, 3320C Kohl (Stuttgart) (KPD) . . 3305A, 3311D, 3320A, 3323D Richter (Frankfurt) (SPD) 3305D, 3314A, D 3318B, 3319D, 3325C, D Dr. Atzenroth (FDP) 3312 C Degener (CDU) 3313A Horn (CDU) . 3314D, 3316A, 3318A, 3325A Dr. Arndt (SPD) (zur Geschäftsordnung) 3315C Dr. von Brentano (CDU) (zur Geschäftsordnung) 3315D Pohle (SPD) 3316D, 3324C Freidhof (SPD) 3317C Frau Kipp-Kaule (SPD) . . 3318D, 3321C Dannebom (SPD) 3319B Frau Kalinke (DP) 3320B, 3325D Frau Döhring (SPD) 3321D Dr. Wellhausen (FDP) 3323C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Besteuerung besonderen Aufwandes (Nr. 1345 der Drucksachen) 3326A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3326A Leonhard (CDU) 3327C Dr. Besold (BP) 3328B Schoettle (SPD) (zur Geschäftsordnung) 3329A Nächste Sitzung 3329C Die Sitzung wird um 14 Uhr 37 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung besonderen Aufwandes behandelt zwei Themen, im ersten Abschnitt die sogenannte Aufwandsteuer, im zweiten Abschnitt die Spesenabgabe.
    Die Aufwandsteuer ist entsprechend der systematischen Behandlung der ehemaligen Luxussteuer in die Umsatzsteuer eingebaut worden. Sie erhöht die Umsatzsteuer für die Einzelhandelslieferungen und den Eigenverbrauch bestimmter Gegenstände auf 10 %. Ich darf aus diesem Anlaß gleich auf eine Pressemeldung Bezug nehmen, die in den letzten Tagen erschienen ist und in der es heißt, das Bundesfinanzministerium beabsichtige, demnächst einen neuen Entwurf eines Luxussteuergesetzes vorzulegen, demzufolge an Stelle der Luxussteuer eine erhöhte Umsatzsteuer für bestimmte Waren eingeführt werden solle. Diese Meldung ist nicht recht verständlich. Es liegt wohl ein Mißverständnis vor. Die Luxussteuer oder Aufwandssteuer ist bereits eine Umsatzsteuererhöhung für bestimmte Waren, indem an die Stelle des Normalsatzes von 3 % ein Satz von 10 % gesetzt wurde.
    Die wirtschaftspolitischen Bedenken, die gegen die Einführung einer solchen Steuer sprechen, sind in der Tages- und in der Fachpresse sowie in Reden in der Öffentlichkeit in den letzten Wochen und Monaten stark behandelt worden. Das Bundesfinanzministerium ist sich vollkommen bewußt, daß eine solche Steuer Bedenken in sich trägt. Wenn. das Bundesfinanzministerium sich trotzdem gezwungen gesehen hat, Ihnen den Vorschlag dieser Steuer zu machen, so geschah das in erster Linie aus dem Drang und Zwang heraus, eine Abgeichung des Staatshaushalts zu finden. Der zweite Gesichtspunkt ist der gewesen, daß wir bei den Steuerarten, die dem Bund nun einmal zur Verfügung stehen — Umsatzsteuer und Verbrauchssteuer —, bei jeder Steuererhöhung immer nur Steuerarten zu Verfügung haben, die in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar preissteigernd wirken. Es muß deshalb, wenn schon an eine Steuer gedacht werden muß, unsere Aufgabe sein, eine Steuerart oder eine Steuerform zu nehmen. die nicht so sehr die Lebenshaltung der breiten Massen als die Lebenshaltung stärkerer Schultern trifft. Deswegen ist der Versuch mit der sogenannten Aufwandsteuer. der früheren Luxussteuer gemacht worden. Ich betone ausdrücklich, daß mit dem Wort ,,Aufwandsteuer" nicht etwas Diffamierendes gemeint ist, sondern daß mit dem Wort ,,Aufwandsteuer" nur an den erhöhten Aufwand eben der zahlungskräftigeren Bevölkerungsschichten gedacht ist.
    Die Eigenart der Steuer und des Steuervorschlags ist in ganz wenigen Punkten zusammengefaßt. Als Stufe für die Erhebung der Steuer wird die Stufe des Einzelhandels, also des letzten Verkaufs genommen. Trotz mancher Schwierigkeiten technischer Art, die damit verbunden sind, ist das volkswirtschaftlich notwendig, damit sich diese erhöhte Luxussteuer nicht multipliziert, wenn sie in den früheren Stadien erhoben wird. Außerdem wird durch diese Erhebungsart die Ausfuhr grundsätzlich und ohne weiteres steuerfrei bleiben, die ja nicht betroffen werden soll.
    Aus Vereinfachungsgründen ist ferner davon abgesehen worden, einen von den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts abweichenden Begriff der Lieferung im Einzelhandel aufzustellen. Der Begriff Lieferung im Einzelhandel im Sinne der Aufwandsteuer deckt sich mit den Vorschriften des § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, ergänzt durch die inhaltliche Übernahme der Vorschrift des § 53 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen, die sich in der Anwendung bisher reibungslos eingespielt haben.
    Die Einfuhr der zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmten Gegenstände, deren Lieferung im Einzelhandel oder deren Eigenverbrauch im Inland aufwandsteuerpflichtig ist, unterliegt einer erhöhten Ausgleichsteuer von 10 % des Erwerbspreises oder Wertes, weil diese Gegenstände nicht über den Einzelhandel gehen und somit andernfalls aufwandsteuerfrei bleiben würden. Dies würde dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen.
    In Abweichung von dem Grundsatz des § 10 des Umsatzsteuergesetzes soll der Steuerschuldner berechtigt sein, die Aufwandsteuer gesondert anzufordern. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß es psychologisch für den Verkäufer und den Käufer zweckdienlich sein kann, wenn der Kunde erkennt, welchen Preis er für die Ware und welchen Betrag er daneben für die Aufwandsteuer zahlen muß. Ich nehme an, daß gerade dieser Abschnitt des Gesetzes eingehende Beratungen in Ihrem Ausschuß finden wird. Ich möchte sagen, ich hoffe, daß die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzentwurf Ihnen vorgelegt worden ist, bleiben und nicht neue Umstände eintreten, die die Voraussetzungen des Gesetzentwurfes ändern.
    Der zweite Abschnitt des in Rede stehenden Gesetzentwurfs behandelt die Erhebung einer Spesenabgabe in Form einer Sondersteuer auf die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Ich brauche dem Hohen Hause nichts davon zu erzählen, wie es üblich geworden ist in bestimmten Grenzen vielleicht auch notwendig gewesen ist —, zur Pflege der Beziehungen zu Geschäftsfreunden oder zur Anbahnung solcher Beziehungen Aufwendungen für die Bewirtung dieser Personen zu machen. Diese Aufwendungen haben aber einen Umfang angenommen, der zu Bedenken Anlaß geben muß, da ein solcher Aufwand in Widerspruch zur allgemeinen Wirtschaftslage und zur Lebenshaltung des deutschen Volkes steht und da dieser Aufwand vielleicht auch manchmal dem Ausland gegenüber, den sogenannten Geschäftsfreunden gegenüber einen falschen Eindruck von der Lebenshaltung des Durchschnitts des deutschen Volkes erweckt. Diese Ausgaben für den geschilderten manchmal übermäßigen Aufwand zur Bewirtung von Geschäftsfreunden laufen regelmäßig über Geschäftsunkosten. Infolge der Abzugsfähigkeit dieser Auf-


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    wendungen bei der Einkommenbesteuerung geht der geschilderte übermäßige Aufwand also wirtschaftlich gesehen zu einem erheblichen Teil zu Lasten des Steuergläubigers.
    Durch die im Abschnitt 2 des Entwurfs enthaltenen Vorschriften soll dem Übermaß des Aufwandes für die Bewirtung von Geschäftsfreunden auf zwei Wegen entgegengewirkt werden. Erstens einmal in Form einer verschärften Nachprüfung der anfallenden Kosten und zweitens in Form der Zahlung einer Abgabe auf diese Aufwendungen. Der vorgesehene verschärfte Nachweis für die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen als Betriebsspesen oder als Werbungskosten bei Ermittlung des Gewinns oder des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten besteht darin, daß zusätzlich die Aufzeichnung und Verbuchung der Aufwendungen auf einem Sonderkonto zur Pflicht gemacht wird und außerdem die Vorlage von auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Quittungen, die vom Gastwirt unterzeichnet sind, verlangt wird. Dadurch soll insbesondere das bisherige Übel beseitigt werden, daß vom Steuerpflichtigen als Belege Gaststättenrechnungen vorgelegt werden, die lediglich von irgendeinem Kellner mit unleserlicher Unterschrift ausgestellt sind und oft keinerlei Gewähr dafür bieten, daß die in der Rechnung angegebenen Beträge richtig sind und tatsächlich auch vom Steuerpflichtigen aufgewendet wurden.
    Als weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, wie gesagt, die Entrichtung einer Spesenabgabe an das Finanzamt vorgesehen. Die Nachprüfung durch das Finanzamt hat sich also künftig einmal darauf zu erstrecken, ob die Aufwendungen überhaupt Betriebsausgaben sind, zum anderen darauf, ob für die angeführten Werbungskosten die Abgabe entrichtet ist.
    Die Spesenabgabe ist auf den Gesamtbewirtungsaufwand jeweils eines Kalenderjahres abgestellt und nach der Höhe der Aufwendungen gestaffelt. Bei dieser Staffelung ist darauf Rücksicht genommen, daß sie auch bei höheren Einkommensteuersätzen noch eine fühlbare Belastung darstellt, andererseits nicht dazu führen darf, daß diese Aufwendungen völlig unmöglich gemacht werden. Die vorgesehene Höhe der Steuer dürfte diesen Erfordernissen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck gerecht werden.
    Der Zweck der Spesenabgabe würde vereitelt werden, wenn die Abgabe bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer abgezogen und damit zum Teil auf den Steuergläubiger zurückgewälzt werden könnte. Der Entwurf sieht deshalb die Nichtabzugsfähigkeit der Abgabe bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vor. Der Entwurf sieht vor, daß die Spesenabgabe von den Landesfinanzbehörden verwaltet wird und den Ländern zufließt. Er trägt damit der engen Verbindung der Spesenabgabe mit der den Ländern zufließenden und von den Ländern verwalteten Einkommen- und Körperschaftsteuer Rechnung, hat ja letzten Endes auch den Zweck und die Absicht, das Aufkommen an Einkommen- und Körperschaftsteuer zu steigern und ist eines der Mittel, mit denen eine strengere Veranlagung dieser beiden Steuerarten durchgeführt werden kann.
    Ich darf vielleicht noch nachträglich zu der Aufwandsteuer den einen Satz bemerken, daß eine Nachprüfung der Gegenstände, die der Aufwandsteuer wirklich unterworfen werden, und der Wertgrenzen dazu wohl ergeben wird, daß den volkswirtschaftlichen Bedenken, die gegen diese Steuerart vorgebracht worden sind, in sehr weitgehendem Maße Rechnung zu tragen versucht worden ist.
    Ich darf Sie bitten, diesen Gesetzentwurf den zuständigen Ausschüssen zu überweisen.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Zum Wort hat sich der Abgeordnete Leonhard gemeldet. — Ich darf noch vorausschicken, daß der Ältestenrat vorschlägt, für die Aussprache zu diesem Gegenstand der Tagesordnung 60 Minuten anzusetzen. — Da nicht widersprochen wird, stelle ich die Zustimmung des Hauses fest.
Das Wort hat der Abgeordnete Leonhard.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Gottfried Leonhard


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Von der Bundesregierung wurde dem Deutschen Bundestag der Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung besonderen Aufwandes vorgelegt. Dieses Gesetz ist unter der Bezeichnung Luxussteuergesetz allgemein bekannt. Schon die dem Gesetz beigefügte Begründung zeigt uns die ganze Problematik dieses Gesetzes auf. Ich darf Sie, meine verehrten Damen und Herren, bitten, diese Begründung gründlich durchzulesen. Durch dieses Gesetz sollen verschiedene Artikel einer höheren Umsatzsteuer unterworfen werden. Selbstverständlich hat kein vernünftiger Mensch etwas dagegen einzuwenden, daß Hummern, Kaviar, Austern, Langusten höher besteuert werden: denn der Verzehr dieser Dinge paßt schlecht zur deutschen Not und Armut und belastet zudem unnötigerweise unsere Devisenbilanz. Wesentlich anders liegen aber die Dinge bei der Besteuerung von Schmuckwaren aus Edelmetall, von Lederwaren, Rauchwaren, Teppichen und anderem. All diese Artikel sind äußerst lohn- und arbeitsintensiv. Die betreffenden Industrien sind auf den Export angewiesen. Es dürfte allgemein bekannt sein, daß wir in diesen Branchen nur dann für den Export leistungsfähig sind, wenn der Inlandsabsatz für diese Erzeugnisse gesichert ist.
    Das vorgelegte Gesetz ist leider geeignet, den Inlandsmarkt weitgehend zu gefährden. Durch die Tüchtigkeit der Arbeitnehmer, deren überragendes handwerkliches und künstlerisches Können, durch den Wagemut der Unternehmer haben sich diese Fabrikationszweige zu bedeutenden Exportindustrien entwickelt, die Auslandsmärkte erobert und den deutschen Erzeugnissen Weltruf verschafft. In diesem Zusammenhang darf ich darauf hinweisen, daß z. B. Pforzheim früher unter allen deutschen Städten nach Berlin der zweitgrößte Devisenbringer war. Naturgemäß sind die sogenannten Luxusindustrien leider sehr krisenempfindlich, wovon alle in diesen Industrien tätigen Menschen ein Lied singen können. Zudem sind diese Industrien an einzelnen Standorten zusammengefaßt, so daß diese Aufwandsteuer eine einseitige Belastung gerade derjenigen Industrieplätze mit sich bringen würde, die besonders schwer um ihre Existenz zu kämpfen haben. Außerdem handelt es sich in der Regel um mittlere und kleinere Betriebe, auf deren Finanzkraft unbedingt gebührend Rücksicht genommen werden muß. Wenn auch die Steuer beim Einzelhandel erhoben würde, so fielen doch die Auswirkungen besonders auf die Fabrikation zurück, und dort, wären wiederum insbesonders die Arbeiter die Leidtragenden. Diese Tatsache kann nicht stark genug hervorgehoben werden. Ein notleidend gewordener Schmuckwarenbetrieb kann seine erstklassig ausgebildeten und geschulten Fachkräfte nicht einfach von heute auf morgen mit der Herstellung x-beliebiger anderer Artikel beschäftigen. Das geht eben nicht.


    (Leonhard)

    Der Grundgedanke, unverantwortlich hohe Spesen der Betriebe durch irgendwelche gesetzlichen oder steuerlichen Maßnahmen herabzudrücken, ist durchaus zu begrüßen. Ob das vorgelegte Gesetz allerdings geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, dürfte mindestens zweifelhaft sein.

    (Abg. Schoettle: Sehr richtig!)

    Am ehesten könnte dieses Ziel durch niedrigere Einkommensteuersätze erreicht werden; denn dann hätte jeder Unternehmer von sich aus das allergrößte Interesse, die Spesen so niedrig als nur irgend möglich zu halten. Bei den außerordentlich hohen staatlichen Verpflichtungen ist der letztere Weg zur Zeit leider nicht gangbar. Bei der Behandlung einer Spesensteuer muß aber auch bedacht werden, daß die Betriebe besonders ausländischen Einkäufern gegenüber bei den Aufwendungen, die der Bewirtung und sonstigen Betreuung dienen, nicht allzu kleinlich sein dürfen. Das gehört nun einmal dazu, wenn man Auslandsgeschäfte tätigen will.
    Die Erfahrungen, welche in den Jahren 1919 bis 1926 mit der Luxussteuer gemacht worden sind, ermutigen uns nicht gerade dazu, heute eine solche Steuer wieder einzuführen.
    Diese Erfahrungen haben gezeigt, daß das Steueraufkommen ständig fiel, der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung und Einziehung der Steuer dagegen im umgekehrten Verhältnis zum Steuerertrag anstieg. Im Interesse einer sparsamen Finanzverwaltung müssen wir uns deshalb ernstlich überlegen, ob wir uns überhaupt den Luxus erlauben können, jetzt eine Luxussteuer einzuführen.

    (Zustimmung in der Mitte und rechts.)

    Es darf weiter nicht übersehen werden, daß die Einführung einer Aufwandsteuer auf den betreffenden Gebieten eine bedeutende Preissteigerung zur Folge hätte. Als Abgeordneter des Kreises Pforzheim betrachte ich es als meine persönliche Pflicht, mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß die Einführung einer Luxussteuer sich für unsere schwer um ihre Existenz und Weltgeltung ringende Pforzheimer Schmuckwarenindustrie und andere Industrien äußerst schädigend auswirken würde.

    (Zuruf in der Mitte: Nicht nur in Pforzheim!) — Auch für andere Industrien.

    Für die CDU-Fraktion stelle ich deshalb den Antrag, den Gesetzentwurf Drucksache Nr. 1345 dem Finanz- und Steuerausschuß federführend und gleichzeitig dem Wirtschaftsauschuß zu überweisen. Die Damen und Herren dieser Ausschüsse möchte ich bitten, das Für und Wider dieses Gesetzentwurfes sowie seine Auswirkungen sowohl auf den Steuerertrag als auf den Verwaltungsaufwand und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse — Produktionseinschränkungen, eventuell notwendig werdende Arbeiterentlassungen usw. — gründlich zu beraten und zu prüfen und dann dementsprechende Beschlüsse zu fassen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)