Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung besonderen Aufwandes behandelt zwei Themen, im ersten Abschnitt die sogenannte Aufwandsteuer, im zweiten Abschnitt die Spesenabgabe.
Die Aufwandsteuer ist entsprechend der systematischen Behandlung der ehemaligen Luxussteuer in die Umsatzsteuer eingebaut worden. Sie erhöht die Umsatzsteuer für die Einzelhandelslieferungen und den Eigenverbrauch bestimmter Gegenstände auf 10 %. Ich darf aus diesem Anlaß gleich auf eine Pressemeldung Bezug nehmen, die in den letzten Tagen erschienen ist und in der es heißt, das Bundesfinanzministerium beabsichtige, demnächst einen neuen Entwurf eines Luxussteuergesetzes vorzulegen, demzufolge an Stelle der Luxussteuer eine erhöhte Umsatzsteuer für bestimmte Waren eingeführt werden solle. Diese Meldung ist nicht recht verständlich. Es liegt wohl ein Mißverständnis vor. Die Luxussteuer oder Aufwandssteuer ist bereits eine Umsatzsteuererhöhung für bestimmte Waren, indem an die Stelle des Normalsatzes von 3 % ein Satz von 10 % gesetzt wurde.
Die wirtschaftspolitischen Bedenken, die gegen die Einführung einer solchen Steuer sprechen, sind in der Tages- und in der Fachpresse sowie in Reden in der Öffentlichkeit in den letzten Wochen und Monaten stark behandelt worden. Das Bundesfinanzministerium ist sich vollkommen bewußt, daß eine solche Steuer Bedenken in sich trägt. Wenn. das Bundesfinanzministerium sich trotzdem gezwungen gesehen hat, Ihnen den Vorschlag dieser Steuer zu machen, so geschah das in erster Linie aus dem Drang und Zwang heraus, eine Abgeichung des Staatshaushalts zu finden. Der zweite Gesichtspunkt ist der gewesen, daß wir bei den Steuerarten, die dem Bund nun einmal zur Verfügung stehen — Umsatzsteuer und Verbrauchssteuer —, bei jeder Steuererhöhung immer nur Steuerarten zu Verfügung haben, die in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar preissteigernd wirken. Es muß deshalb, wenn schon an eine Steuer gedacht werden muß, unsere Aufgabe sein, eine Steuerart oder eine Steuerform zu nehmen. die nicht so sehr die Lebenshaltung der breiten Massen als die Lebenshaltung stärkerer Schultern trifft. Deswegen ist der Versuch mit der sogenannten Aufwandsteuer. der früheren Luxussteuer gemacht worden. Ich betone ausdrücklich, daß mit dem Wort ,,Aufwandsteuer" nicht etwas Diffamierendes gemeint ist, sondern daß mit dem Wort ,,Aufwandsteuer" nur an den erhöhten Aufwand eben der zahlungskräftigeren Bevölkerungsschichten gedacht ist.
Die Eigenart der Steuer und des Steuervorschlags ist in ganz wenigen Punkten zusammengefaßt. Als Stufe für die Erhebung der Steuer wird die Stufe des Einzelhandels, also des letzten Verkaufs genommen. Trotz mancher Schwierigkeiten technischer Art, die damit verbunden sind, ist das volkswirtschaftlich notwendig, damit sich diese erhöhte Luxussteuer nicht multipliziert, wenn sie in den früheren Stadien erhoben wird. Außerdem wird durch diese Erhebungsart die Ausfuhr grundsätzlich und ohne weiteres steuerfrei bleiben, die ja nicht betroffen werden soll.
Aus Vereinfachungsgründen ist ferner davon abgesehen worden, einen von den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts abweichenden Begriff der Lieferung im Einzelhandel aufzustellen. Der Begriff Lieferung im Einzelhandel im Sinne der Aufwandsteuer deckt sich mit den Vorschriften des § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, ergänzt durch die inhaltliche Übernahme der Vorschrift des § 53 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen, die sich in der Anwendung bisher reibungslos eingespielt haben.
Die Einfuhr der zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmten Gegenstände, deren Lieferung im Einzelhandel oder deren Eigenverbrauch im Inland aufwandsteuerpflichtig ist, unterliegt einer erhöhten Ausgleichsteuer von 10 % des Erwerbspreises oder Wertes, weil diese Gegenstände nicht über den Einzelhandel gehen und somit andernfalls aufwandsteuerfrei bleiben würden. Dies würde dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen.
In Abweichung von dem Grundsatz des § 10 des Umsatzsteuergesetzes soll der Steuerschuldner berechtigt sein, die Aufwandsteuer gesondert anzufordern. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß es psychologisch für den Verkäufer und den Käufer zweckdienlich sein kann, wenn der Kunde erkennt, welchen Preis er für die Ware und welchen Betrag er daneben für die Aufwandsteuer zahlen muß. Ich nehme an, daß gerade dieser Abschnitt des Gesetzes eingehende Beratungen in Ihrem Ausschuß finden wird. Ich möchte sagen, ich hoffe, daß die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzentwurf Ihnen vorgelegt worden ist, bleiben und nicht neue Umstände eintreten, die die Voraussetzungen des Gesetzentwurfes ändern.
Der zweite Abschnitt des in Rede stehenden Gesetzentwurfs behandelt die Erhebung einer Spesenabgabe in Form einer Sondersteuer auf die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Ich brauche dem Hohen Hause nichts davon zu erzählen, wie es üblich geworden ist in bestimmten Grenzen vielleicht auch notwendig gewesen ist —, zur Pflege der Beziehungen zu Geschäftsfreunden oder zur Anbahnung solcher Beziehungen Aufwendungen für die Bewirtung dieser Personen zu machen. Diese Aufwendungen haben aber einen Umfang angenommen, der zu Bedenken Anlaß geben muß, da ein solcher Aufwand in Widerspruch zur allgemeinen Wirtschaftslage und zur Lebenshaltung des deutschen Volkes steht und da dieser Aufwand vielleicht auch manchmal dem Ausland gegenüber, den sogenannten Geschäftsfreunden gegenüber einen falschen Eindruck von der Lebenshaltung des Durchschnitts des deutschen Volkes erweckt. Diese Ausgaben für den geschilderten manchmal übermäßigen Aufwand zur Bewirtung von Geschäftsfreunden laufen regelmäßig über Geschäftsunkosten. Infolge der Abzugsfähigkeit dieser Auf-
wendungen bei der Einkommenbesteuerung geht der geschilderte übermäßige Aufwand also wirtschaftlich gesehen zu einem erheblichen Teil zu Lasten des Steuergläubigers.
Durch die im Abschnitt 2 des Entwurfs enthaltenen Vorschriften soll dem Übermaß des Aufwandes für die Bewirtung von Geschäftsfreunden auf zwei Wegen entgegengewirkt werden. Erstens einmal in Form einer verschärften Nachprüfung der anfallenden Kosten und zweitens in Form der Zahlung einer Abgabe auf diese Aufwendungen. Der vorgesehene verschärfte Nachweis für die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen als Betriebsspesen oder als Werbungskosten bei Ermittlung des Gewinns oder des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten besteht darin, daß zusätzlich die Aufzeichnung und Verbuchung der Aufwendungen auf einem Sonderkonto zur Pflicht gemacht wird und außerdem die Vorlage von auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Quittungen, die vom Gastwirt unterzeichnet sind, verlangt wird. Dadurch soll insbesondere das bisherige Übel beseitigt werden, daß vom Steuerpflichtigen als Belege Gaststättenrechnungen vorgelegt werden, die lediglich von irgendeinem Kellner mit unleserlicher Unterschrift ausgestellt sind und oft keinerlei Gewähr dafür bieten, daß die in der Rechnung angegebenen Beträge richtig sind und tatsächlich auch vom Steuerpflichtigen aufgewendet wurden.
Als weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, wie gesagt, die Entrichtung einer Spesenabgabe an das Finanzamt vorgesehen. Die Nachprüfung durch das Finanzamt hat sich also künftig einmal darauf zu erstrecken, ob die Aufwendungen überhaupt Betriebsausgaben sind, zum anderen darauf, ob für die angeführten Werbungskosten die Abgabe entrichtet ist.
Die Spesenabgabe ist auf den Gesamtbewirtungsaufwand jeweils eines Kalenderjahres abgestellt und nach der Höhe der Aufwendungen gestaffelt. Bei dieser Staffelung ist darauf Rücksicht genommen, daß sie auch bei höheren Einkommensteuersätzen noch eine fühlbare Belastung darstellt, andererseits nicht dazu führen darf, daß diese Aufwendungen völlig unmöglich gemacht werden. Die vorgesehene Höhe der Steuer dürfte diesen Erfordernissen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck gerecht werden.
Der Zweck der Spesenabgabe würde vereitelt werden, wenn die Abgabe bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer abgezogen und damit zum Teil auf den Steuergläubiger zurückgewälzt werden könnte. Der Entwurf sieht deshalb die Nichtabzugsfähigkeit der Abgabe bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vor. Der Entwurf sieht vor, daß die Spesenabgabe von den Landesfinanzbehörden verwaltet wird und den Ländern zufließt. Er trägt damit der engen Verbindung der Spesenabgabe mit der den Ländern zufließenden und von den Ländern verwalteten Einkommen- und Körperschaftsteuer Rechnung, hat ja letzten Endes auch den Zweck und die Absicht, das Aufkommen an Einkommen- und Körperschaftsteuer zu steigern und ist eines der Mittel, mit denen eine strengere Veranlagung dieser beiden Steuerarten durchgeführt werden kann.
Ich darf vielleicht noch nachträglich zu der Aufwandsteuer den einen Satz bemerken, daß eine Nachprüfung der Gegenstände, die der Aufwandsteuer wirklich unterworfen werden, und der Wertgrenzen dazu wohl ergeben wird, daß den volkswirtschaftlichen Bedenken, die gegen diese Steuerart vorgebracht worden sind, in sehr weitgehendem Maße Rechnung zu tragen versucht worden ist.
Ich darf Sie bitten, diesen Gesetzentwurf den zuständigen Ausschüssen zu überweisen.