Rede von
Liesel
Kipp-Kaule
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In unserer Vorlage beantragen wir unter Ziffer 12, daß der § 10 des Regierungsentwurfs — § 13 des Initiativgesetzentwurfes
der SPD — zu § 8 a gemacht wird. Der Ausschuß hatte beschlossen, diesen Paragraphen aus dem Gesetz herauszunehmen. In der Begründung sagte der Abgeordnete Arndgen, daß seit 1945 auf diesem Gebiet verschiedene Erlasse auf der Länderebene ergangen seien.
Wir sind der Meinung, daß gerade in diesem Gesetz ein Prüfungsparagraph eingefügt werden muß; denn, meine Damen und Herren, es ist wichtig genug, nicht nur zu wissen, was das Ergebnis der Kassenführung ist, sondern auch zu wissen, was das Ergebnis der Geschäftsführung schlechthin ist.
Die alte Regelung, die wir kennen, ging dahin, daß die Versicherungsträger ihre Prüfungsorgane selber einsetzten. Nach dem, was die Regierung gewünscht hatte und was auch meine Fraktion wünscht, sollten sich die Versicherungsträger jährlich einer Prüfung durch eine Prüfungsstelle unterziehen, die vom Versicherungsträger selbst vollständig unabhängig ist. Bei der Bedeutung, die die Sozialversicherung und die Beitragsleistung haben, können wir nicht darauf verzichten, diesen Paragraphen einzufügen.
In Anbetracht der Wichtigkeit bitte ich Sie, unserem Vorschlag zuzustimmen, daß § 10 des Regierungsentwurfs zu § 8 a wird mit der Maßgabe, daß Abs. 1 Satz 3 dahin geändert wird:
Die Prüfungsstellen haben über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht
nach den von der Aufsichtsbehörde des Bundes festgesetzten Richtlinien zu erstatten.
Gestatten Sie mir dazu einige Worte. In der Regierungsvorlage wird gesagt, daß die Aufsichtsbehörde die Richtlinien selbst festsetzt. Wer ist die Aufsichtsbehörde? Man muß schon konkret aussprechen, wer die Richtlinien zur Prüfung festsetzen soll. Hier sind wir der Meinung, daß es nur die Aufsichtsbehörde des Bundes sein kann, damit nicht nachher dieser Paragraph so ausgelegt wird, daß die Aufsichtsbehörden der Länder die Prüfung nach von ihnen festgesetzen Richtlinien durchführen lassen können. Deshalb bitte ich Sie, meine Damen und Herren, unserem Antrag zuzustimmen, daß der Prüfungsparagraph als § 8 a eingefügt wird. Wir können die Verantwortung nicht auf uns nehmen, eine Prüfung in diesem Gesetz nicht vorzusehen.