Rede von
Rudolf
Freidhof
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! In dem Gesetzentwurf, den die sozialdemokratische Fraktion als Drucksache Nr. 248 eingereicht hatte, war ein § 8 enthalten, der die Aufgaben und Befugnisse der Vertreterversammlung gesetzlich festlegen sollte. Der Herr Berichterstatter hat vorhin, als er den Bericht des Ausschusses gab, darauf hingewiesen, daß die Mehrheit des sozialpolitischen Ausschusses diesen Antrag deshalb abgelehnt habe, weil die Aufgaben der Organe bereits in der Reichsversicherungsordnung gesetzlich festgelegt seien. Wir haben den Antrag trotzdem wieder eingebracht. Wir wünschen, daß diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommen wird. Der Antrag hat den Zweck, eine Lücke, die jetzt im Gesetz enthalten ist, zu schließen. Es ist zwar in § 1 Abs. 4 gesagt, daß die Vertreterversammlung an die Stelle des früheren Ausschusses, der Genossenschaftsversammlung, der Sektionsversammlung, des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung oder der Bezirksversammlung tritt. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß die Rechte der Vertreterversammlung in den einzelnen Versicherungszweigen ganz verschieden sind.
Dabei ist die Tatsache entscheidend, daß bei keinem Versicherungszweig festgelegt worden ist, wer die Satzung erlassen soll. In verschiedenen Paragraphen des uns jetzt vorgelegten Gesetzes ist auf die Satzung Bezug genommen. Beispielsweise ist in § 1 Abs. 5 gesagt: Das Nähere bestimmt die Satzung. Es ist also zwar festgelegt, daß die Satzung etwas bestimmt. Es ist aber nicht festgelegt, wer die Satzung erlassen soll. Nach unserer Auffassung ist die Satzung von der Vertreterversammlung zu beschließen. Eine solche Bestimmung ist weder in der Reichsversicherungsordnung noch in dem Angestelltenversicherungsgesetz noch in dem Knappschaftsversicherungsgesetz enthalten. In den einzelnen Bestimmungen heißt es lediglich, daß die Vertreterversammlung die Aufgabe hat, die Satzung zu ändern. Die alten Satzungen sind nach altem Recht von irgendwelcher Behörde bei der Schaffung des Versicherungsträgers erlassen worden. Wenn wir jetzt die Selbstverwaltung wiederherstellen, muß unserer Meinung nach der Vertreterversammlung auch das Recht gegeben werden, die Satzung selbst zu beschließen. Dieser neue Rechtsgrundsatz muß in dem Gesetz enthalten sein. Sonst bestimmt darüber auch diesmal wieder eine autoritäre Bürokratie. Nach unserer Auffassung gehört deshalb die von uns vorgeschlagene Bestimmung in das Gesetz, damit endgültig festgelegt ist, wer die Satzungen zu erlassen hat.
Wir haben noch eine Reihe weiterer Bestimmungen in unseren Antrag aufgenommen. Sie sind zwar schon in der Reichsversicherungsordnung enthalten. Wir haben sie aber der Einfachheit halber in den Paragraphen aufgenommen, der jetzt als § 6 a eingefügt werden soll, um das Gesetz abzurunden.
Ich bitte Sie also, unserem Antrag zuzustimmen.