Rede von
Josef
Arndgen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Antrag auf Drucksache Nr. 1323 hat an sich eine innere Berechtigung. Denn durch die Worte „und die freiwillige Höherversicherung" in § 7 Abs. 1 des SozialversicherungsAnpassungsgesetzes des Wirtschaftsrates vom 17. Juni 1949 wird die freiwillige Höherversicherung an die Arbeitsverdienste gebunden, so daß ein Pflichtversicherter auch dann, wenn er bereit ist, durch höhere Beiträge für seinen Lebensabend ein Anrecht auf eine höhere Rente zu erwerben, hierzu nicht in der Lage ist. Die Bindung auch der freiwilligen Höherversicherung an die Arbeitsverdienste der Versicherten, die im gleichen Absatz des § 7 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vorgeschrieben ist, macht praktisch dem Pflichtversicherten eine freiwillige Höherversicherung unmöglich. Es wird heute kaum noch festzustellen sein, ob die Einengung für eine freiwillige Höherversicherung der Pflichtversicherten im Frankfurter Wirtschaftsrat gewollt oder ungewollt beschlossen wurde. Diese Einengung bedeutet für den Pflichtversicherten eine Härte, weil durch diese Bestimmung dem Willen des Versicherten, für den Lebensabend zeitig günstige Vorsorge zu treffen, Schranken gesetzt sind.
Trotzdem bin ich der Auffassung, daß der Gesetzentwurf auf Drucksache Nr. 1323 nicht ohne Ausschußberatung verabschiedet werden kann. Denn in § 4 dieses Gesetzentwurfs ist als jährlicher Steigerungsbetrag ein Sechstel der für die freiwillige Höherversicherung geleisteten Beiträge vorgesehen. Mit der beantragten Bestimmung des § 4 wird in die bisherige Versicherungsberechnung der Rentenversicherung eingegriffen. Nach dem jetzigen Recht beträgt der Steigerungsbetrag in der Invalidenversicherung 1,2 % und in der Angestelltenversicherung nur 0,7 %. Es bedarf daher reiflicher Überlegung, ob für die freiwillige Höherversicherung der Steigerungsbetrag auf ein Sechstel des Beitrags festgesetzt werden kann.
Meine Freunde und ich sind ebenfalls der Meinung, daß an der Reichsversicherungsordnung wie auch an dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz Überholungen notwendig sind, um diese Bestimmungen den heutigen Verhältnissen und Notwendigkeiten anzupassen. Wenn wir dazu übergehen wollten, alle auftauchenden Einzelfragen durch Einzelgesetze zu regeln, würden die Reichsversicherungsordnung und ihre Nebengesetze mit einem bunten Flickwerk umwoben, wodurch ihre Handhabung und Durchführung bestimmt nicht erleichtert würde. Daher sollten gerade Fragen, die irgendwie finanziell oder strukturell in die Reichsversicherungsordnung und ihre Nebengesetze eingreifen, zurückgestellt werden, nicht bis eine mathematische Bilanz irgendeiner Organisation, sondern bis die endgültige amtliche mathematische Bilanz der Rentenversicherung vorliegt, die uns mit ganz kurzer Frist versprochen ist.
Sobald diese versicherungsmathematische Bilanz vorliegt, werden wir nicht zu überprüfen haben, ob eine einzelne Frage in Angriff genommen werden muß, sondern wir werden reiflich zu überlegen haben, ob nicht nach den Ergebnissen dieser Bilanz die gesamte Reichsversicherungsordnung einer Überholung und Überprüfung bedarf. Ich bin sogar der Auffassung, daß wir nach Vorliegen dieser Bilanz vielleicht sogar sehr schnell an die Dinge herangehen müssen, weil wir dann klar sehen, wie sie liegen.
Meine Freunde und ich sind daher der Auffassung, daß dieser Antrag im Ausschuß für Sozialpolitik behandelt werden soll und daß überprüft werden muß, ob, bevor diese Bilanz vorliegt, an die Behandlung dieser Materie herangegangen werden soll.