Rede:
ID0108704000

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 6
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. derHerr: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Arndgen.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 87. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. September 1950 3239 87. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21, September 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3239D, 3257C, 3266C, 3269A Ergänzende Mitteilung zur Anfrage Nr. 89 der Abg. Horlacher u. Gen. betr. Wiederaufbau kriegszerstörter landwirtschaftlicher Anwesen bzw. deutschen Grundbesitz in Holland (Nr. 1056, 1290 und 1367 der Drucksachen) 1240A Änderung der Tagesordnung 3240A Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Entlassung des Bundesfinanzministers Schäffer (Nr. 1259 der Drucksachen) 3240B Dr. Adenauer, Bundeskanzler 3240B Zur Geschäftsordnung: Schoettle (SPD) 3240C Goetzendorff (DRP-Hosp.) 3240D Dr. Seelos (BP) 3241B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1322 der Drucksachen) 3241D Keuning (SPD), Antragsteller . . . 3242A Sabel (CDU) 3244A Dr. Atzenroth (FDP) 3245A Storch, Bundesarbeitsminister . . 3245D Kohl (Stuttgart) (KPD) 3246C Richter (Frankfurt) (SPD) 3246D Frau Kalinke (DP) 3247D Arndgen (CDU) 3248C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die freiwillige Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten (Nr. 1323 der Drucksachen) 3248D Frau Döhring (SPD), Antragstellerin 3249A Arndgen (CDU) 3250A, Frau Kalinke (DP) 3250C Richter (Frankfurt) (SPD) 3251B Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Änderung und Aufhebung von Vorschriften der Sozialversicherung (Nr. 1330 der Drucksachen) 3252A Zur Sache: Troppenz (SPD), Antragsteller . . 3252A Arndgen (CDU) 3253B Dr. Hammer (FDP) 3253D Frau Kalinke (DP) 3255A Richter (Frankfurt) (SPD) 3255C Dr. Hammer (FDP) 3256C Zur Geschäftsordnung: Ritzel (SPD) 3257A Dr. Horlacher (CSU) 3257A Gengler (CDU) 3257B Beratung der Interpellation der SPD betr. öffentliche Äußerungen von Bundesministern zu außenpolitischen Fragen (Nr. 1218 der Drucksachen) 3241D 3257C Dr. Lütkens (SPD), Interpellant . . . 3257C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . . 3262A Dr. Seelos (BP) 3263D von Thadden (DRP) 3264C Paul (Düsseldorf) (KPD) 3265A Dr. Hamacher (Z) 3266A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Fischer-Tropsch-Werk Bergkamen (Nr. 1327 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Frau Niggemeyer und Gen. betr. Fischer-TropschWerk Bergkamen (Nr. 1266 der Drucksachen) 3240A, 3266D Frau Niggemeyer (CDU), Antragstellerin 3266D Gleisner (SPD), Antragsteller 3267C Storch, Bundesminister für Arbeit . . 3268B Dr. Bertram (Z) 3268C Nächste Sitzung 3269C Die Sitzung wird urn 14 Uhr 37 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
  • folderAnlagen
    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Clara Döhring


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Diese soll nach den Ermittlungen im Durchschnitt 65 bis 90 Mark im Monat betragen. Obwohl die Arbeiter und Angestellten ihr ganzes Leben lang einen relativ hohen Beitrag für ihre Rentenversicherung leisten, bekommen sie nur diesen relativ geringen Betrag an Rente ausbezahlt, der, wie Sie mir wohl alle beipflichten werden, zum Leben einfach nicht ausreicht. Weil dem so ist, wurden für die Arbeiter und Angestellten sowohl bei den Behörden als auch bei den privaten Unternehmen Pensionseinrichtungen geschaffen, die zu den Renten aus den Sozialversicherungen Leistungen gewährten. Zu diesen Pensionskassen leisteten die Arbeiter und die Angestellten in der Regel erhebliche Beiträge. Außer diesen Einrichtungen haben einzelne Unternehmen Fonds gebildet, aus denen ebenfalls Zuschüsse zu den Rentenleistungen gewährt wurden. Die Beamten bei den Gemeinden, den Ländern und dem Bund sowie bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhalten bekanntlich ihre Pensionen. Sie haben hierzu keinen Beitrag aufzubringen, vielmehr werden diese Pensionen aus öffentlichen Mitteln und ähnlichen Einnahmen bestritten. Die Höhe der Pensionen richtet sich bekanntlich nach dem Gehalt des Betreffenden.
    Trotz den eingangs geschilderten Versuchen und Maßnahmen zur Besserung des Lebensunterhalts im Falle der Invalidität und des Alters ist der größte Teil der Arbeiter und Angestellten n u r auf die Leistungen der Sozialversicherung angewiesen. Diese Verhältnisse, die doch niemand von Ihnen, meine Damen und Herren, als eine sozial günstige Regelung bezeichnen kann, waren die Ursache dafür, daß die Sozialversicherung die Möglichkeit der freiwilligen Höherversicherung vorgesehen hat, und zwar sowohl für die Arbeiter wie für die Angestellten. Sie konnten, ganz gleich, ob sie Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte sind, zu dieser Versicherung noch Beiträge für eine Höherversicherung leisten.
    Sowohl für die Pflichtversicherung als auch für die freiwillige Versicherung ist die Rente aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag zusammengesetzt. In der Invalidenversicherung beträgt der Grundbetrag pro Jahr bekanntlich 156 DM und der Steigerungsbetrag für die geleisteten Beiträge 1,2 %, während in der Angestelltenversicherung der Grundbetrag 444 DM und der Steigerungsbetrag nur 0,7 % beträgt. Demgegenüber wurde für die auf Grund der Höherversicherung geleisteten Beiträge ein Steigerungsbetrag in der
    Invalidenversicherung in Höhe von rund 20 % und in der Angestelltenversicherung in Höhe von 10 bis 20 % gewährt. Diese Regelung hat sowohl bei den Arbeitern als auch besonders bei den Angestellten großen Anklang gefunden.
    Leider wurden auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes die Steigerungsbeträge für die Höherversicherung wesentlich reduziert. Sie betragen nur noch einen Bruchteil der früheren, von mir vorher angegebenen Sätze. Man hat in dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz eine Regelung getroffen, die im Verhältnis zu den in der freiwilligen Höherversicherung geleisteten Beiträgen nicht gerecht ist. Auf Grund von versicherungsmathematischen Berechnungen, die der Verband der Landesversicherungsanstalten und der Angestelltenversicherung veranlaßte, können und müssen nach Auffassung meiner Fraktion für die zur Höherversicherung geleisteten Beiträge günstigere Steigerungssätze gewährt werden. Der Steigerungsbetrag von 1/6 der Beiträge, wie er in dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen ist, ist für den Versicherungsträger tragbar und bringt für den Versicherten eine beachtliche Erhöhung der ihm auf Grund seiner Versicherungspflicht gesetzlich zustehenden Arbeiteroder Angestelltenrente.
    Aus diesen Erwägungen ist in § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes vorgeschlagen, in § 7 Abs. 1 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes die Worte „und die freiwillige Höherversicherung" zu streichen. Dadurch wäre den an der freiwilligen Höherversicherung interessierten Versicherten, wie in § 2 des Gesetzentwurfes vorgesehen, wieder die Möglichkeit gegeben, die Beitragsklasse frei zu wählen. Die Beitragsklassen bleiben die gleichen, nur sind besondere Beitragsmarken, etwa mit dem Aufdruck „HV" — Höherversicherung — vorgesehen. Sie sehen, daß die Neuregelung der Höherversicherung ohne große Änderung des bisherigen Verfahrens erfolgen kann, so daß praktisch zusätzliche Verwaltungsausgaben in nennenswertem Umfang nicht entstehen können.
    Der § 4 sieht den von mir bereits erwähnten Steigerungsbetrag von einem Sechstel der für die freiwillige Höherversicherung entrichteten Beiträge vor, und zwar für beide Rentenversicherungen gleich hoch, nachdem die Leistungsvoraussetzungen für sie nahezu die gleichen geworden sind. Auch soll dieser Steigerungsbetrag zusätzlich zur Mindestrente gewährt werden. Da die Zahlung der Mindestrente auf Grund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung unabhängig von der Höherversicherung erfolgt, bestehen auch hiergegen keine versicherungstechnischen Bedenken.
    Der § 5 des Gesetzentwurfs sieht vor, das Gesetz rückwirkend ab 1. 6. 1949 in Kraft treten zu lassen. Wir haben diesen Termin deshalb gewählt, weil an diesem Tage das SozialversicherungsAnpassungsgesetz in Kraft getreten ist und weil wir meinen, daß für die seit diesem Termin geleisteten freiwilligen Höherversicherungsbeiträge ebenfalls der vorgesehene höhere Steigerungsbetrag berechnet werden sollte.
    Unter Berücksichtigung der von mir dargelegten Verhältnisse halten wir die Schaffung dieses Gesetzes für dringend geboten. Ich bitte Sie deshalb im Auftrag meiner Fraktion, dem vorliegenden Antrag Ihre Zustimmung zu geben und


    (Frau Döhring)

    den Antrag dem sozialpolitischen Ausschuß zu überweisen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der
Herr Abgeordnete Arndgen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Josef Arndgen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Antrag auf Drucksache Nr. 1323 hat an sich eine innere Berechtigung. Denn durch die Worte „und die freiwillige Höherversicherung" in § 7 Abs. 1 des SozialversicherungsAnpassungsgesetzes des Wirtschaftsrates vom 17. Juni 1949 wird die freiwillige Höherversicherung an die Arbeitsverdienste gebunden, so daß ein Pflichtversicherter auch dann, wenn er bereit ist, durch höhere Beiträge für seinen Lebensabend ein Anrecht auf eine höhere Rente zu erwerben, hierzu nicht in der Lage ist. Die Bindung auch der freiwilligen Höherversicherung an die Arbeitsverdienste der Versicherten, die im gleichen Absatz des § 7 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vorgeschrieben ist, macht praktisch dem Pflichtversicherten eine freiwillige Höherversicherung unmöglich. Es wird heute kaum noch festzustellen sein, ob die Einengung für eine freiwillige Höherversicherung der Pflichtversicherten im Frankfurter Wirtschaftsrat gewollt oder ungewollt beschlossen wurde. Diese Einengung bedeutet für den Pflichtversicherten eine Härte, weil durch diese Bestimmung dem Willen des Versicherten, für den Lebensabend zeitig günstige Vorsorge zu treffen, Schranken gesetzt sind.
    Trotzdem bin ich der Auffassung, daß der Gesetzentwurf auf Drucksache Nr. 1323 nicht ohne Ausschußberatung verabschiedet werden kann. Denn in § 4 dieses Gesetzentwurfs ist als jährlicher Steigerungsbetrag ein Sechstel der für die freiwillige Höherversicherung geleisteten Beiträge vorgesehen. Mit der beantragten Bestimmung des § 4 wird in die bisherige Versicherungsberechnung der Rentenversicherung eingegriffen. Nach dem jetzigen Recht beträgt der Steigerungsbetrag in der Invalidenversicherung 1,2 % und in der Angestelltenversicherung nur 0,7 %. Es bedarf daher reiflicher Überlegung, ob für die freiwillige Höherversicherung der Steigerungsbetrag auf ein Sechstel des Beitrags festgesetzt werden kann.
    Meine Freunde und ich sind ebenfalls der Meinung, daß an der Reichsversicherungsordnung wie auch an dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz Überholungen notwendig sind, um diese Bestimmungen den heutigen Verhältnissen und Notwendigkeiten anzupassen. Wenn wir dazu übergehen wollten, alle auftauchenden Einzelfragen durch Einzelgesetze zu regeln, würden die Reichsversicherungsordnung und ihre Nebengesetze mit einem bunten Flickwerk umwoben, wodurch ihre Handhabung und Durchführung bestimmt nicht erleichtert würde. Daher sollten gerade Fragen, die irgendwie finanziell oder strukturell in die Reichsversicherungsordnung und ihre Nebengesetze eingreifen, zurückgestellt werden, nicht bis eine mathematische Bilanz irgendeiner Organisation, sondern bis die endgültige amtliche mathematische Bilanz der Rentenversicherung vorliegt, die uns mit ganz kurzer Frist versprochen ist.

    (Zuruf von der SPD: Das ist sehr oft versprochen worden!)

    Sobald diese versicherungsmathematische Bilanz vorliegt, werden wir nicht zu überprüfen haben, ob eine einzelne Frage in Angriff genommen werden muß, sondern wir werden reiflich zu überlegen haben, ob nicht nach den Ergebnissen dieser Bilanz die gesamte Reichsversicherungsordnung einer Überholung und Überprüfung bedarf. Ich bin sogar der Auffassung, daß wir nach Vorliegen dieser Bilanz vielleicht sogar sehr schnell an die Dinge herangehen müssen, weil wir dann klar sehen, wie sie liegen.
    Meine Freunde und ich sind daher der Auffassung, daß dieser Antrag im Ausschuß für Sozialpolitik behandelt werden soll und daß überprüft werden muß, ob, bevor diese Bilanz vorliegt, an die Behandlung dieser Materie herangegangen werden soll.