Rede von
Anton
Sabel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
- Ach, Herr Kollege Richter, ich glaube, daß der mit diesem Antrag vorgeschlagene Weg nicht der geeignete ist, oder ich möchte so sagen: wir können diese Frage nicht bei diesem etwas abseits liegenden Problem zu lösen beginnen.
Ich darf auch noch darauf hinweisen, daß eine solche Regelung im Augenblick sehr große Gefahren hätte. Eine Gefahr möchte ich einmal hier andeuten. Es besteht nämlich die Gefahr, daß nun auch hier in der Landwirtschaft versucht wird, das Risiko der Arbeitslosigkeit auf die Arbeitslosenversicherung abzuwälzen. Ich kann mir ganz gut vorstellen, daß man für die ruhigen Monate des Winters zu einer Übereinstimmung kommt und die Arbeitslosenversicherung praktisch das Risiko der etwaigen Beschäftigungslosigkeit tragen läßt. Ich will damit sagen, daß diese Fragen ernstlich überlegt werden müssen.
Zu § 74 möchte ich folgendes sagen. Ich glaube. daß hier weitgehende Übereinstimmung besteht Es liegt ja dem Bundestag bereits ein Antrag vor, der die gleiche Frage betrifft, und auch im Bundesarbeitsministerium wird die Auffassung vertreten, daß der Lehrling für den letzten Teil der Lehrzeit der Versicherungspflicht unterstellt werden soll. Es liegt hier ein praktisches Bedürfnis dafür vor, daß der Lehrling Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung stellen kann, wenn er nach Beendigung der Lehrzeit entlassen wird. Es wird im einzelnen zu prüfen sein, ob man hier eine Anwartschaftszeit von einem Jahr oder von einem halben Jahr zugrunde legt. Das ist deshalb wichtig, weil aus dieser differenzierten Anwartschaftszeit eine differenzierte Unterstützungsdauer resultiert. Ich glaube also, daß dem Wunsche der Antragsteller zweifellos auch bei der kommenden gesetzlichen Regelung entsprochen wird.
Nun etwas zu dem Art. 5 des Antrags. Nach diesem Antrag soll die Unterstützung der arbeitslos gewordenen Lehrlinge nach einem Mindestentgelt von 25 Mark gewährt werden. Hierzu möchte ich folgendes sagen. Zunächst widerspricht dies dem Versicherungsprinzip — aber darüber möchte ich gar nicht sprechen —; ich bin jedoch der Meinung, daß man dem Antrag in dieser Form nicht zustimmen kann, weil ja hier folgendes passieren würde: Der Lehrling würde grundsätzlich eine Arbeitslosenunterstützung nach einem Mindestentgelt von 25 Mark erhalten, während
.er andere Arbeitnehmer, der jugendliche Arbeit-
nehmer mit einem darunterliegenden Verdienst eine niedrigere Unterstützung erhalten würde. Ich bin der Meinung, daß wir, wenn schon eine andere Regelung erfolgt, allgemein von einem Mindestentgelt bei der Errechnung der Arbeitslosenunterstützung ausgehen müßten. Es wäre dann die Frage zu prüfen, wie hoch man dieses Mindestentgelt ansetzen sollte.
Bezüglich des Art. 6 möchte ich nur sagen: hier wird die Verlagerung der Beitragsleistung einseitig auf den Unternehmer beantragt. Der Unternehmer soll also in den Fällen, in denen der Monatsverdienst 100 Mark und darunter beträgt, die Gesamtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Diese Frage wird zu erörtern sein. Ich bin allerdings der Auffassung, daß hier von dem bisherigen Prinzip abgewichen wird. Diese Dinge müssen noch diskutiert werden.
Abschließend nochmals: Wir sollten diese Frage zusammenhängend mit der Bereinigung all dieser Streitpunkte aus dem AVAVG behandeln, und ich empfehle, den Antrag dem zuständigen Ausschuß, also dem Ausschuß für Arbeit, zu überweisen.