Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu meiner Freude kann ich mich bei dem Bericht, den ich Ihnen im Auftrage des Finanzausschusses zu erstatten die Ehre habe, außerordentlich kurz fassen. Es hieße, glaube ich, Eulen nach Athen tragen und wäre vielleicht geradezu beleidigend, wenn ich Ihnen hier über die Bedeutung des Bundesrechnungshofs und über die Wichtigkeit seiner Arbeit irgendwelche Ausführungen machen wollte. Ich darf Sie aber noch einmal, wie es schon die Regierung getan hat, auf Art. 114 Abs. 2 des Grundgesetzes hinweisen, wonach die Rechnung, die der Bundesminister der g Finanzen alljährlich vorzulegen hat, durch einen Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, geprüft wird. Das vorliegende Gesetz ist also ein Gesetz zur Durchführung dieses Art. 114 unseres Grundgesetzes.
Zu den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes habe ich noch einige Bemerkungen zu machen. Der Bundesrat hatte beantragt, dem § 1 einen neuen Abs. 4 hinzuzufügen, nach dem Außenabteilungen des nunmehr zu bildenden Bundesrechnungshofs lediglich mit Zustimmung des Bundesrats gebildet werden dürfen. Der Finanzausschuß des Bundestags hat diesen Antrag des Bundesrats abgelehnt, weil ihm unerfindlich war, weshalb es der Zustimmung des Bundesrats bei einem Organ der Bundesverwaltung bedürfen soll, das lediglich Bundesaufgaben zu erledigen hat. Der Finanzausschuß hat es also, wenn ich mich so ausdrücken darf, abgelehnt, hier den Ländern die Möglichkeit der Zuzugsgenehmigung und der Aufenthaltsbewilligung für Bundesorgane zu geben.
Der Bundesrat hatte ferner vorgeschlagen, in § 3 Buchstabe b Ziffer 3, wo es heißt, daß der Bundesrat nunmehr an die Stelle des Reichsrats tritt, hinzuzufügen: „und zwar mit den sich aus der Reichshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930. . . ergebenden Befugnissen". Auch diesen Abänderungsantrag des Bundesrats hat der Finanzausschuß abgelehnt. Der Finanzausschuß bittet Sie, ,dasselbe zu tun, weil er auf dem Standpunkt steht, daß hier die Bezugnahme auf die Reichshaushaltsordnung nicht richtig ist, zumal hier auf die Fassung der Reichshaushaltsordnung vom 14. April 1930 Bezug genommen wird, hingegen in § 2 auf die am 8. Mai 1945 geltende Fassung. Ich glaube, es wäre gesetzestechnisch nicht richtig, hier auf eine Fassung der Reichshaushaltsordnung von einem ganz anderen Datum Bezug zu nehmen. Im übrigen macht sich der Finanzausschuß die Begründung zu eigen, die die Bundesregierung in ihrem Zuleitungsschreiben gegeben hat.
Nun komme ich zu einer zusätzlichen Änderung, die in der schriftlichen Niederlegung des mündlichen Berichts des Ausschusses noch nicht berücksichtigt ist und die ich Ihnen im Auftrage des Ausschusses sowie auf Anregung des Finanzministeriums selber als Antrag vorzulegen habe. Wir bitten Sie, in § 3 Buchstabe b Ziffer 4 nunmehr auch die Worte zu streichen: „des Reichsministers und des Chefs des Reichskanzlei", so daß unter Ziffer 4 lediglich die Worte bestehen bleiben: „des Reichskanzlers: der Bundeskanzler". Diese Änderung hat folgenden Grund. Durch einen Führererlaß aus dem Jahre 1938, 1939 oder 1940 wurde die Ernennung der Beamten des Bundesrechnungshofs dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei vorbehalten. Wenn wir also diese Worte hier stehen ließen, wäre nach dem Grundgesetz in Zukunft lediglich der Bundeskanzler zusammen mit dem Bundespräsidenten für die Ernennung der Beamten des Bundesrechnungshofs zuständig. Das wäre nach den allgemeinen Prinzipien des Grundgesetzes nicht richtig. Es ist notwendig, daß in erster Linie der Bundesfinanzminister federführend ist. Deshalb müssen die Worte „des Reichsministers und des Chefs der Reichskanzlei" hier gestrichen werden. Ich bitte, das bei der Abstimmung zu berücksichtigen.
In § 4 wird der bisherige Abs. 4 Abs. 3, der bisherige Abs. 5 Abs. 4 und der bisherige Abs. 3 mit den vom Bundesrat und der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen Abs. 5.
Der neue Abs. 4, der alte Abs. 5, ist Gegenstand eingehender Besprechungen auch im Finanzausschuß gewesen. Der Finanzausschuß hat es abgelehnt, diese Bestimmung zu ändern. Die vorgeschlagene Neufassung bedeutet allerdings gegen-
über dem bisherigen Prüfungsrecht des Rechnungshofs bei den Trägern der Sozialversicherung eine Neuerung. Bisher war das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gegenüber den Trägern der Sozialversicherung, wie Sie aus der Begründung auf Seite .13 der Drucksache Nr. 1141 entnehmen können, auf die Verwendung der Zuschüsse beschränkt. Wenn die Bestimmung in der vorliegenden Form angenommen wird, wird der Bundesrechnungshof in Zukunft das Recht haben, auch die gesamte Geschäftsführung der Sozialversicherungsträger zu prüfen. Ob der Bundestag einen derartigen Eingriff in die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger in diesem Umfang wünscht, stelle ich dahin. Ich trage vor, daß der Finanzausschuß sich mit Mehrheit der vorliegenden Fassung des Abs. 4 angeschlossen hat.
In § 7 finden Sie eine kleine Änderung. Der Bundesrat hat die Einfügung der Worte „auf deren Antrag" vorgeschlagen. Der Finanzausschuß hat diese Änderung angenommen.
In § 10 Abs. 1 hat der Bundesrat die Einfügung der Worte „am Sitz des Bundesrechnungshofes" hinter den Worten „Vereinigter Senat" gewünscht. Der Finanzausschuß hat diesen Abänderungsantrag abgelehnt. Diese Worte bedeuten mehr, als sie zu bedeuten scheinen. Würden wir die Worte „am Sitz des Bundesrechnungshofes" einschalten, so bestünde nämlich der Vereinigte Senat nicht mehr beim Bundesrechnungshof sozusagen als eine Abteilung des Bundesrechnungshofes, sondern er wäre nunmehr eine Behörde, ein Gericht oder ein Amt sui generis, aus eigenem Recht, und wir wünschen nicht - das war die Ansicht des Finanzausschusses -, daß der Vereinigte Senat eine Behörde neben 'dem Bundesrechnungshof ist.
Dagegen hat der Finanzausschuß den Änderungsantrag des Bundesrates, in Abs. 4 des § 10 den letzten Satz zu streichen, angenommen, nicht etwa nur, weil er nun auch gern einmal einem Änderungsvorschlag des Bundesrats zustimmen wollte, sondern weil er auf dem Standpunkt steht, daß besondere Senate neben dem Vereinigten Senat überflüssig sind. Der Vereinigte Senat hat grundsätzliche Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen zu treffen, und da ist es unseres Erachtens nicht notwendig, daß die Geschäftsordnung die Bildung von Einzelsenaten vorsieht, da diese grundsätzlichen Entscheidungen am besten sofort von dem Vereinigten Senat getroffen werden.
In § 11 hatte der Bundesrat eine Änderung des Abs. 1 Satz 2 vorgeschlagen. Nach diesem Änderungsvorschlag sollte der Satz 2 folgende Fassung erhalten:
Die dem Vereinigten Senat angehörenden Mitglieder der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder müssen nach Landesrecht richterliche Unabhängigkeit besitzen.
Auf den Worten „nach Landesrecht" liegt die Betonung. Wir schließen uns der Auffassung der Bundesregierung an, die auf dem Standpunkt steht, daß die Frage der richterlichen Unabhängigkeit
der Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die ja im Grundgesetz garantiert wird, eine Sache des Bundesrechtes ist und nicht eine Sache des Landesrechts. Landesrecht könnte in dem einen Fall nicht ausreichen, in dem anderen Fall wäre es möglicherweise zu weitgehend.
Der Finanzausschuß schlägt Ihnen vor, mit diesen Änderungen das vorliegende Gesetz anzunehmen, also auch mit der einen Änderung, die in dem schriftlich vorliegenden Bericht noch nicht berücksichtigt ist.