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ID0108602700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 86. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. September 1950 3217 86. Sitzung Bonn, Freitag, den 15. September 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3217C, 3237D Überweisung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse (Nr. 1281 der Drucksachen) an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . 3217D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Schifferdienstbücher (Nr. 1311 der Drucksachen) 3217D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung der Besatzungslasten, sonstigen Kriegsfolgelasten und von Steuern und Monopolerträgen auf den Bund (Überleitungsgesetz) (Nr. 1064 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1337 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine vorläufige Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1231 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1340 der Drucksachen) 3218A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Berichterstatter 3218B, 3225D Dr. Wuermeling (CDU) 3222A Lausen (SPD) 3222A Ewers (DP) 3222C Dr. Besold (BP) 3223A, 3225C Dr. Bertram (Z) 3223D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3224C Hagge (CDU) 3226A Neuburger (CDU) 3227A Dr. Wellhausen (FDP) 3227D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes (Nr. 1141 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1317 der Drucksachen) 3228B Dr. Koch (SPD), Berichterstatter 3228B, 3232B Richter (Frankfurt) (SPD) . 3229C, 3232C Dr. Besold (BP) 3230D Neuburger (CDU) 3231B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Besteuerung stimulierender Getränke (Nr. 1254 der Drucksachen) 3233A Dr. Decker (BP), Antragsteller 3233C, 3236D Dr. Horlacher (CSU) 3233D Dr. Koch (SPD) 3234C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3235D Dr. Bertram (Z) 3236C Nächste Sitzung 3237D Die Sitzung wird um 9 Uhr 7 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Wellhausen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine verehrten Damen und Herren! Es bedarf keiner Erwähnung, daß wir den Worten meines Vorredners in vollem Umfange zustimmen. Ich habe mich nicht zum Wort gemeldet, um das auszudrücken, sondern um Sie zu bitten, eine kleine redaktionelle Änderung durch das ganze Gesetz hindurch vorzunehmen. In dem Gesetz sind mehrfach die Worte „in der französischen Zone" enthalten. An einer anderen Stelle, nämlich in § 18, heißt es: „der Länder des französischen Besatzungsgebietes". Wir empfehlen — und bitten, nicht etwas dahinter suchen zu wollen —, die Worte in allen Paragraphen, in denen sie stehen, durch eine Aufzählung der drei Länder zu ersetzen.

    (Zustimmung bei der CDU. — Zuruf von der CDU: Dann darf man aber Lindau nicht vergessen!)



    (Dr. Wellhausen)

    — Daran habe ich auch gedacht, aber es war mir nicht wichtig genug. Das sollte die Verwaltung entscheiden.

    (Zuruf von der SPD: Es ist das 13. Land!)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren, ich nehme an, daß es nicht ein Abänderungsantrag war, sondern eine Anregung für die Vornahme redaktioneller Änderungen. — Keine weiteren Wortmeldungen zur allgemeinen Aussprache. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache zum Gesetz über eine vorläufige Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein. — Keine Wortmeldungen. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung im einzelnen. Ich bitte mich zu ermächtigen, die Paragraphen summarisch aufzurufen. Zunächst Drucksache Nr. 1337 §§ 1 bis 19, Einleitung und Überschrift. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
Nunmehr zur Schlußabstimmung im ganzen. Wer für die Annahme dieses Gesetzes ist, den bitte ich-, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das Gesetz ist angenommen.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über die vorgeschlagene Entschließung. Herr Kollege Dr. Höpker-Aschoff, ich habe mir erlaubt, eine redaktionelle Änderung vorzunehmen und statt „die Bundesregierung zu ersuchen" zu sagen: „Die Bundesregierung wird ersucht". Wer für die Annahme dieser Entschließung -ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Einmütig so beschlossen.
Nunmehr das Schleswig-Holstein-Hilfe-Gesetz, §§ 1 bis 6, Einleitung und Überschrift. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Angenommen.
Nunmehr zur Schlußabstimmung: Annahme des Gesetzes im ganzen. Wer dafür ist, den bitte ich die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das Gesetz ist angenommen.

(Zurufe von der KPD: Stimmenthaltungen!) — Einige Stimmenthaltungen!

Damit sind diese beiden Punkte der Tagesordnung erledigt.
Ich rufe auf Punkt 4 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes (Nr. 1141 der Drucksachen).
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1317 der Drucksachen).
Ich erteile das Wort Herrn Abgeordneten Dr. Koch als Berichterstatter.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Harald Koch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu meiner Freude kann ich mich bei dem Bericht, den ich Ihnen im Auftrage des Finanzausschusses zu erstatten die Ehre habe, außerordentlich kurz fassen. Es hieße, glaube ich, Eulen nach Athen tragen und wäre vielleicht geradezu beleidigend, wenn ich Ihnen hier über die Bedeutung des Bundesrechnungshofs und über die Wichtigkeit seiner Arbeit irgendwelche Ausführungen machen wollte. Ich darf Sie aber noch einmal, wie es schon die Regierung getan hat, auf Art. 114 Abs. 2 des Grundgesetzes hinweisen, wonach die Rechnung, die der Bundesminister der g Finanzen alljährlich vorzulegen hat, durch einen Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, geprüft wird. Das vorliegende Gesetz ist also ein Gesetz zur Durchführung dieses Art. 114 unseres Grundgesetzes.
    Zu den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes habe ich noch einige Bemerkungen zu machen. Der Bundesrat hatte beantragt, dem § 1 einen neuen Abs. 4 hinzuzufügen, nach dem Außenabteilungen des nunmehr zu bildenden Bundesrechnungshofs lediglich mit Zustimmung des Bundesrats gebildet werden dürfen. Der Finanzausschuß des Bundestags hat diesen Antrag des Bundesrats abgelehnt, weil ihm unerfindlich war, weshalb es der Zustimmung des Bundesrats bei einem Organ der Bundesverwaltung bedürfen soll, das lediglich Bundesaufgaben zu erledigen hat. Der Finanzausschuß hat es also, wenn ich mich so ausdrücken darf, abgelehnt, hier den Ländern die Möglichkeit der Zuzugsgenehmigung und der Aufenthaltsbewilligung für Bundesorgane zu geben.
    Der Bundesrat hatte ferner vorgeschlagen, in § 3 Buchstabe b Ziffer 3, wo es heißt, daß der Bundesrat nunmehr an die Stelle des Reichsrats tritt, hinzuzufügen: „und zwar mit den sich aus der Reichshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930. . . ergebenden Befugnissen". Auch diesen Abänderungsantrag des Bundesrats hat der Finanzausschuß abgelehnt. Der Finanzausschuß bittet Sie, ,dasselbe zu tun, weil er auf dem Standpunkt steht, daß hier die Bezugnahme auf die Reichshaushaltsordnung nicht richtig ist, zumal hier auf die Fassung der Reichshaushaltsordnung vom 14. April 1930 Bezug genommen wird, hingegen in § 2 auf die am 8. Mai 1945 geltende Fassung. Ich glaube, es wäre gesetzestechnisch nicht richtig, hier auf eine Fassung der Reichshaushaltsordnung von einem ganz anderen Datum Bezug zu nehmen. Im übrigen macht sich der Finanzausschuß die Begründung zu eigen, die die Bundesregierung in ihrem Zuleitungsschreiben gegeben hat.
    Nun komme ich zu einer zusätzlichen Änderung, die in der schriftlichen Niederlegung des mündlichen Berichts des Ausschusses noch nicht berücksichtigt ist und die ich Ihnen im Auftrage des Ausschusses sowie auf Anregung des Finanzministeriums selber als Antrag vorzulegen habe. Wir bitten Sie, in § 3 Buchstabe b Ziffer 4 nunmehr auch die Worte zu streichen: „des Reichsministers und des Chefs des Reichskanzlei", so daß unter Ziffer 4 lediglich die Worte bestehen bleiben: „des Reichskanzlers: der Bundeskanzler". Diese Änderung hat folgenden Grund. Durch einen Führererlaß aus dem Jahre 1938, 1939 oder 1940 wurde die Ernennung der Beamten des Bundesrechnungshofs dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei vorbehalten. Wenn wir also diese Worte hier stehen ließen, wäre nach dem Grundgesetz in Zukunft lediglich der Bundeskanzler zusammen mit dem Bundespräsidenten für die Ernennung der Beamten des Bundesrechnungshofs zuständig. Das wäre nach den allgemeinen Prinzipien des Grundgesetzes nicht richtig. Es ist notwendig, daß in erster Linie der Bundesfinanzminister federführend ist. Deshalb müssen die Worte „des Reichsministers und des Chefs der Reichskanzlei" hier gestrichen werden. Ich bitte, das bei der Abstimmung zu berücksichtigen.


    (Dr. Koch)

    In § 4 wird der bisherige Abs. 4 Abs. 3, der bisherige Abs. 5 Abs. 4 und der bisherige Abs. 3 mit den vom Bundesrat und der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen Abs. 5.
    Der neue Abs. 4, der alte Abs. 5, ist Gegenstand eingehender Besprechungen auch im Finanzausschuß gewesen. Der Finanzausschuß hat es abgelehnt, diese Bestimmung zu ändern. Die vorgeschlagene Neufassung bedeutet allerdings gegen-
    über dem bisherigen Prüfungsrecht des Rechnungshofs bei den Trägern der Sozialversicherung eine Neuerung. Bisher war das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gegenüber den Trägern der Sozialversicherung, wie Sie aus der Begründung auf Seite .13 der Drucksache Nr. 1141 entnehmen können, auf die Verwendung der Zuschüsse beschränkt. Wenn die Bestimmung in der vorliegenden Form angenommen wird, wird der Bundesrechnungshof in Zukunft das Recht haben, auch die gesamte Geschäftsführung der Sozialversicherungsträger zu prüfen. Ob der Bundestag einen derartigen Eingriff in die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger in diesem Umfang wünscht, stelle ich dahin. Ich trage vor, daß der Finanzausschuß sich mit Mehrheit der vorliegenden Fassung des Abs. 4 angeschlossen hat.
    In § 7 finden Sie eine kleine Änderung. Der Bundesrat hat die Einfügung der Worte „auf deren Antrag" vorgeschlagen. Der Finanzausschuß hat diese Änderung angenommen.
    In § 10 Abs. 1 hat der Bundesrat die Einfügung der Worte „am Sitz des Bundesrechnungshofes" hinter den Worten „Vereinigter Senat" gewünscht. Der Finanzausschuß hat diesen Abänderungsantrag abgelehnt. Diese Worte bedeuten mehr, als sie zu bedeuten scheinen. Würden wir die Worte „am Sitz des Bundesrechnungshofes" einschalten, so bestünde nämlich der Vereinigte Senat nicht mehr beim Bundesrechnungshof sozusagen als eine Abteilung des Bundesrechnungshofes, sondern er wäre nunmehr eine Behörde, ein Gericht oder ein Amt sui generis, aus eigenem Recht, und wir wünschen nicht - das war die Ansicht des Finanzausschusses -, daß der Vereinigte Senat eine Behörde neben 'dem Bundesrechnungshof ist.
    Dagegen hat der Finanzausschuß den Änderungsantrag des Bundesrates, in Abs. 4 des § 10 den letzten Satz zu streichen, angenommen, nicht etwa nur, weil er nun auch gern einmal einem Änderungsvorschlag des Bundesrats zustimmen wollte, sondern weil er auf dem Standpunkt steht, daß besondere Senate neben dem Vereinigten Senat überflüssig sind. Der Vereinigte Senat hat grundsätzliche Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen zu treffen, und da ist es unseres Erachtens nicht notwendig, daß die Geschäftsordnung die Bildung von Einzelsenaten vorsieht, da diese grundsätzlichen Entscheidungen am besten sofort von dem Vereinigten Senat getroffen werden.
    In § 11 hatte der Bundesrat eine Änderung des Abs. 1 Satz 2 vorgeschlagen. Nach diesem Änderungsvorschlag sollte der Satz 2 folgende Fassung erhalten:
    Die dem Vereinigten Senat angehörenden Mitglieder der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder müssen nach Landesrecht richterliche Unabhängigkeit besitzen.
    Auf den Worten „nach Landesrecht" liegt die Betonung. Wir schließen uns der Auffassung der Bundesregierung an, die auf dem Standpunkt steht, daß die Frage der richterlichen Unabhängigkeit
    der Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die ja im Grundgesetz garantiert wird, eine Sache des Bundesrechtes ist und nicht eine Sache des Landesrechts. Landesrecht könnte in dem einen Fall nicht ausreichen, in dem anderen Fall wäre es möglicherweise zu weitgehend.
    Der Finanzausschuß schlägt Ihnen vor, mit diesen Änderungen das vorliegende Gesetz anzunehmen, also auch mit der einen Änderung, die in dem schriftlich vorliegenden Bericht noch nicht berücksichtigt ist.