Rede von
Dr.
Carlo
Schmid
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Besold.
Dr. Besold: : Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Verhandlungen im Finanz- und Steuerausschuß haben gezeigt, daß es sich bei der Fassung des § 2 des Überleitungsgesetzes um eine sehr wichtige und sehr strittige Frage im Verhältnis von Bund und Ländern handelt. Die steuerschwachen Länder haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß in Abs. 2 dieser Bestimmung unbedingt eine Sicherung eingebaut werden muß. Die Tatsache, daß der entsprechende Antrag, der dahin lautet, daß die Länder den auf sie nach Abs. 1 entfallenden Anteil im Verhältnis ihres Aufkommens an Einkommen- und Körperschaftsteuer im Rechnungsjahr 1950/51 aufbringen und daß der Bund diese Beträge entsprechend der Bestimmung des Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes von jedem Lande erhebt — ich sage, diese Tatsache, daß diese Sicherung zweimal mit Mehrheit im Finanzausschuß angenommen wurde, beweist Ihnen, wie wichtig die Frage „Bund und Länder" ist. Lediglich bei der dritten Verbescheidung dieses Antrages sahen sich mit Rücksicht darauf, daß der horizontale Finanzausgleich — der ja noch nicht verabschiedet ist und der in der Zukunft liegt —eventuell eine diesbezügliche Sicherung der Länder erbringt, einzelne Mitglieder dann zur Enthaltung veranlaßt.
Aus den Ausführungen des Herrn Höpker-Aschoff muß ich aber nunmehr in der Annahme des § 2 des Überleitungsgesetzes, so wie er jetzt lautet, eine große Gefahr für diese Länder sehen. Herr Höpker-Aschoff glaubt, daß die Fassung für die Interessenquote, so wie sie jetzt festgelegt ist, in Art. 120 des Grundgesetzes gegeben sei. Der Art. 120 aber gibt nicht die Ermächtigung, eine Bestimmung, wie hier im § 2 des Gesetzes, zu fundieren, wenn eine andere Bestimmung des Grundgesetzes eine besondere Regelung vorsieht. Wie die Deckung eines Defizits des Bundes vorzunehmen ist, ist ja ausdrücklich in einer Spezialbestimmung des Art. 106 Abs. 3 festgelegt; ich habe sehr deutlich gehört, daß man diesen Weg, den die Länder auch vorgeschlagen haben, deshalb umgeht, weil dann die Deckung gefährdet sei, da ein solches Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedürfte. Es steht für mich fest, daß diese Fassung des § 2 des Überleitungsgesetzes wider das Grundgesetz ist, weil hierdurch ein wesentliches Recht der Länder, nämlich die Zustimmung des Bundesrats, einfach ausgeschaltet würde. Das ist nach meiner Ansicht verfassungswidrig.
Uns kann auch nicht die Zusicherung, daß in einem späteren horizontalen Finanzausgleich die Länderrechte gesichert seien, beruhigen. Wir verstehen nicht, daß man schon seit April ohne gesetzliche Regelung nach diesem Gesetz verfährt und nicht noch einige Wochen wartet, bis der horizontale Finanzausgleich, zu dem ja schon Vorschläge vorliegen, endgültig verabschiedet ist. Es würde an der ganzen Lage nichts ändern, wenn den Ländern Sicherheit und Gewißheit darüber gegeben würde, wie die Regelung im horizontalen Finanzausgleich endgültig festgelegt wird. Nachdem dieser horizontale Finanzausgleich gerade für die Länder, die gegen die Fassung des § 2 Bedenken haben, von grundsätzlicher Bedeutung ist, würde es ein wohlzuverstehendes und auch berechtigtes und begründetes Entgegenkommen sein, wenn man die endgültige Verbescheidung dieses Gesetzes bis zur endgültigen Verbescheidung des horizontalen Finanzausgleichs verschieben würde, weil der horizontale Finanzausgleich ein Essentiale der hier festgelegten Bestimmung des § 2 ist, die in der derzeitigen Fassung nicht den gemäß Art. 106 Abs. 3 verbürgten Rechten der Länder entspricht. Aus diesen Gründen kann meine Fraktion dieser Fassung des § 2 und damit dem Gesetze nicht zustimmen.