Rede von
Willi
Lausen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz ist im wesentlichen, soweit es nichts weiter als die Durchführung des Verfassungsbefehls entsprechend Art. 120 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellt, ein technisches Gesetz. Durch den § 2 aber bekommt es mit der Einführung der Interessenquote ein völlig anderes und politisches Gesicht. Die Bedenken, die meine politischen Freunde gerade gegen den § 2 erhoben haben, sind Ihnen bereits aus der ersten Lesung bekannt; und ich möchte bei der zweiten Beratung die Gelegenheit benutzen, nochmals auf sie hinzuweisen. Die Auffassung, daß die Legitimierung der Interessenquote durch den Art. 120 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben sei, können wir nach wie vor nicht teilen. Die Interessenquote ist isoliert betrachtet verfassungsrechtlich nicht möglich. Sie kann nur im Zusammenhang mit dem durch Art. 106 Ziffer 4 gegebenen horizontalen Finanzausgleich legitimiert werden.
Unsere Bedenken sind aber nicht nur formal-rechtlicher Art, sondern die Durchführung der Interessenquote, isoliert von dem Finanzausgleich, wird ganz bestimmte praktische Wirkungen in den verschiedenen Ländern in unterschiedlicher Weise haben. Darauf ist bereits hingewiesen worden, und wir brauchen es nicht zu wiederholen. Ein Ausweg ist nur dadurch möglich, daß entweder die Interessenquote verfeinert oder noch besser, daß gleichzeitig der horizontale Finanzausgleich vorgelegt wird.
Der Herr Bundesfinanzminister hat nun in einer Sitzung der Finanzausschüsse des Bundestags und des Bundesrats die bindende Erklärung abgegeben, daß eine Vorlage über den horizontalen Finanzausgleich alsbald dem Bundesrat vorgelegt werde. Diese Erklärung ist substantiiert. Der Herr Finanzminister hat darauf hingewiesen, daß eine Studienkommission ihre Arbeiten beendet habe, und er hat uns mit den Grundsätzen dieses zukünftigen Finanzausgleichs bekanntgemacht. Die Tatsache, daß beabsichtigt ist, die Interessenquote bei dem Finanzausgleich als eines der verschiedenen Elemente zu verwerten, ist bestätigt worden. Damit sind unsere Bedenken um einiges gemindert worden; aber ich möchte erklären: Wir sind bereit, keinen Widerspruch gegen den § 2 zu erheben, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Herr Bundesfinanzminister zu dem uns in der Sitzung gegebenen Worte steht
und sofort die Vorlage über den Finanzausgleich dem Bundesrat zustellt.
Wir lassen uns dabei noch von zwei anderen Erwägungen leiten. Wir wünschen nicht, daß das Schleswig-Holstein-Gesetz gefährdet wird, und wir wünschen, daß die Anwendung der Interessenquote, die zur Zeit schon praktiziert wird, schleunigst legalisiert wird.