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ID0108600400

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 86. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. September 1950 3217 86. Sitzung Bonn, Freitag, den 15. September 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3217C, 3237D Überweisung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse (Nr. 1281 der Drucksachen) an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . 3217D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Schifferdienstbücher (Nr. 1311 der Drucksachen) 3217D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung der Besatzungslasten, sonstigen Kriegsfolgelasten und von Steuern und Monopolerträgen auf den Bund (Überleitungsgesetz) (Nr. 1064 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1337 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine vorläufige Finanzhilfe für das Land Schleswig-Holstein im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1231 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1340 der Drucksachen) 3218A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Berichterstatter 3218B, 3225D Dr. Wuermeling (CDU) 3222A Lausen (SPD) 3222A Ewers (DP) 3222C Dr. Besold (BP) 3223A, 3225C Dr. Bertram (Z) 3223D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3224C Hagge (CDU) 3226A Neuburger (CDU) 3227A Dr. Wellhausen (FDP) 3227D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes (Nr. 1141 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1317 der Drucksachen) 3228B Dr. Koch (SPD), Berichterstatter 3228B, 3232B Richter (Frankfurt) (SPD) . 3229C, 3232C Dr. Besold (BP) 3230D Neuburger (CDU) 3231B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Besteuerung stimulierender Getränke (Nr. 1254 der Drucksachen) 3233A Dr. Decker (BP), Antragsteller 3233C, 3236D Dr. Horlacher (CSU) 3233D Dr. Koch (SPD) 3234C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3235D Dr. Bertram (Z) 3236C Nächste Sitzung 3237D Die Sitzung wird um 9 Uhr 7 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
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    Rede von Dr. Hermann Höpker-Aschoff


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Da die beiden Gesetzentwürfe, das sogenannte Überleitungsgesetz und das Gesetz Schleswig-Holstein, in einem engen Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere mit Rücksicht auf die in § 2 des Überleitungsgesetzes behandelte Interessenquote, so erstreckt sich mein Bericht gleichzeitig auf beide Gesetzentwürfe. Beide Gesetzentwürfe sind seinerzeit zwei Ausschüssen, dem Finanz- und Steuerausschuß und dem Haushaltsausschuß, überwiesen worden. Die Federführung lag beim Finanz- und Steuerausschuß. Die Beratungen sind so gelaufen, daß der Finanz- und Steuerausschuß beide Gesetzentwürfe, insbesondere den Entwurf des Überleitungsgesetzes, in mehreren Verhandlungen eingehend beraten hat und daß dann eine gemeinsame Beratung mit dem Haushaltsausschuß stattgefunden hat, der die beiden Gesetzentwürfe daraufhin geprüft hat, ob sie haushaltsrechtliche Bedenken auslösen. Da es sich hier im wesentlichen um das Verhältnis des Bundes zu den Ländern und um das Verhältnis der Länder untereinander handelt, haben einige gemeinsame Sitzungen des Finanz- und Steuerausschusses mit den Vertretern des Finanz- und Steuerausschusses des Bundesrats stattgefunden. Wir haben solche gemeinsamen Beratungen mit dem Finanzausschuß des Bundesrats schon wiederholt gehabt. Das hat sich als eine fruchtbare Methode erwiesen, schon im Laufe der Beratungen Meinungsverschiedenheiten auszugleichen und es nicht auf die Anrufung des in Art. 77 des Grundgesetzes vorgesehenen Vermittlungsausschusses ankommen zu lassen. Ich glaube, daß wir uns bei dieser Methode als gute Föderalisten im wohlverstandenen Sinne des Wortes bewährt haben.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Der Finanz- und Steuerausschuß hat im Laufe dieses Jahres nahezu zwölf Gesetzentwürfe behandelt, verabschiedet und dem Hause vorgelegt, darunter solche bedeutsamen Gesetze wie die Novelle zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz und das Gesetz über den Aufbau der Finanzverwaltung. Auch dieses Überleitungsgesetz ist ein sehr bedeutungsvolles Gesetz, wenn es auch die politischen Leidenschaften nicht so erregt wie andere Gesetze, die in den letzten Tagen in diesem Hause behandelt worden sind, bedeutungsvoll, weil dieses Gesetz die Grundlage für eine saubere Finanzgebarung sowohl des Bundes als auch der Länder ist. Ich verweise Sie auf die Bestimmungen des Grundgesetzes über die Aufteilung der Steuereinnahmen, auf die Bestimmung des Grundgesetzes, daß der Bund gewisse Belastungen zu übernehmen hat. Das Grundgesetz bestimmt, daß aus der Masse der der Gesetzgebung des Bundes unterworfenen Steuern ein erheblicher Teil dem Bunde zufällt, insbesondere die Zölle, die Verbrauchssteuern, aber auch die Umsatzsteuer und die Beförderungssteuern, daß andere Steuern dagegen in die Kasse der Länder fließen. Der Art. 120 des Grundgesetzes verpflichtet auf der anderen Seite den Bund, gewisse Lasten, die bisher von den Ländern getragen wurden, zu übernehmen, insbesondere die Besatzungskosten und die Besatzungsfolgekosten, die Kriegsfolgelasten, die Zuschüsse zur Sozialversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Arbeitslosenfürsorge. Aber das Grundgesetz läßt den Zeitpunkt, zu welchem diese Lasten und die entsprechenden Deckungsmittel auf den Bund übergehen sollen, offen und enthält in Art. 120 nur die Bestimmung, daß der Übergang der Lasten und der Deckungsmittel gleichzeitig erfolgen muß. Es ist nun eben der Sinn dieses sogenannten Überleitungsgesetzes, die Überleitung der Lasten und der Deckungsmittel auf den Bund zu regeln.
    Ich muß hier nunmehr auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfes eingehen. Der § 1 in der Fassung, die er durch die Beschlüsse des Finanz- und Steuerausschusses erhalten hat, bestimmt, den Übergang der Lasten betreffend, daß mit Wirkung vom 1. April 1950 auf den Bund übergehen sollen die Aufwendungen für die Besatzungskosten und Auftragsausgaben, also diejenigen Besatzungskosten, die in den von den Alliierten aufgestellten Besatzungshaushalt aufgenommen sind, ferner aber auch die sogenannten Besatzungsfolgekosten, also Lasten, die mit der Besatzung in einem engeren Zusammenhang stehen, von den Alliierten aber nicht als Besatzungskosten anerkannt werden und daher auch nicht in den Besatzungshaushalt aufgenommen werden. Darauf beziehen sich die Ziffern 1 und 1 a des § 1 des Gesetzentwurfes.
    Der Entwurf bestimmt weiter, daß die sogenannten Kriegsfolgelasten auf den Bund übergehen, also die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe, die Aufwendungen für die Umsiedlung Heimatvertriebener und für die Auswanderung von Kriegsfolgehilfeempfängern, die Aufwendungen für die Rückführung von Deutschen, die Aufwendungen für Grenzdurchgangslager, dann die Aufwendungen für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dien-


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    stes und für ehemalige berufsmäßige Wehrmachtangehörige und endlich die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte Personen und für Angehörige von Kriegsgefangenen. Hierauf beziehen sich die Ziffern 2, 3, 3 a, 3 b, 4 und 5 in § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs.
    Der Entwurf bestimmt weiter in den nachfolgenden Ziffern 6, 7, 8, daß die Aufwendungen der Arbeitslosenfürsorge, die Zuschüsse zur Arbeitslosenversicherung und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung auf den Bund übergehen.
    Der § 1 enthält also eine umfassende Aufzählung derjenigen Lasten, die auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes fortan, nämlich vom 1. April 1950, vom Bunde zu tragen sind.
    Auf der anderen Seite bestimmt dann der § 3 des Gesetzentwurfes, daß mit Wirkung vom 1. April auch bestimmte Deckungsmittel auf den Bund übergehen, nämlich die Umsatzsteuer, die Verbrauchssteuern mit Ausnahme der Biersteuer, die Beförderungssteuer, die einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben — also insbesondere die Soforthilfeabgabe — und der Ertrag der Monopole. Die Zölle sind nicht besonders erwähnt, weil sie bereits im Rechnungsjahr 1949 in die Kasse des Bundes flossen. Dasselbe gilt auch für die Umsatzausgleichssteuer, die mit den Zöllen in engem Zusammenhang steht, und für die Kaffee- und Teesteuer.
    In dem besonderen Teil des Gesetzentwurfes sind dann nähere Vorschriften darüber enthalten, was unter den einzelnen Lasten, die der Bund übernimmt, zu verstehen ist. Die Darstellung dieser Einzelheiten in meinem Bericht ist nicht möglich; ich würde Ihre Zeit über Gebühr in Anspruch nehmen. Ich muß mich hier auf die Versicherung beschränken, daß diese Vorschriften sehr eingehend erörtert, aber auch in mancher Hinsicht geändert worden sind und daß sich Meinungsverschiedenheiten von Bedeutung weder innerhalb des Ausschusses noch zwischen dem Ausschuß und den Vertretern des Bundesrats ergeben haben. Ich glaube also, auf die Einzelbestimmungen dieses zweiten Teils des Gesetzentwurfes nicht einzugehen zu brauchen.
    Nunmehr aber komme ich zu dem Kernpunkt unserer Beratungen, dem § 2 des Gesetzentwurfes. Es handelt sich hier um die Frage, ob die von dem Bunde zu übernehmenden Lasten, die ich eben aufgezählt habe und die in § 1 des Gesetzentwurfes im einzelnen aufgeführt sind, von dem Bunde in vollem Umfange übernommen werden sollen oder ob die Länder mit einer sogenannten Interessenquote an diesen Lasten beteiligt werden sollen. Eine solche Belastung ist in § 2 vorgesehen einmal für die Besatzungskosten im weiteren Sinne des Wortes, also einschließlich der Besatzungsfolgekosten — Ziffer 1 und 1 a des § 2 a — sodann für die Kriegsfolgelasten im weiteren Sinne des Wortes — Ziffer 3 bis 5 — und endlich auch für die Zuschüsse zur Arbeitslosenfürsorge mit Ausnahme der Grundförderungsbeträge — Ziffer 6 —, dagegen nicht für die Zuschüsse zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung und die Grundförderungsbeträge der Arbeitslosenfürsorge. Diese Aufwendungen trägt der Bund allein.
    Bei der Prüfung des bedeutsamen § 2 des Gesetzes muß man zunäst eine haushaltsrechtliche Betrachtung anstellen; und diese haushaltsrechtliche Betrachtung haben wir im Finanz- und Steuerausschuß angestellt. Sie wissen alle aus der Denkschrift des Herrn Finanzministers Drucksache Nr. 1000, aus der sogenannten Katastrophendenkschrift, daß bei dem Übergang der Deckungsmittel und Lasten, wenn man die Rechnungsergebnisse des Jahres 1949 — andere zuverlässige Zahlen lagen ja damals nicht vor — zugrunde legt, der Bund den Ländern 7350 Millionen DM Deckungsmittel wegnehmen würde — Steuern, die auf den Bund übergehen, daß auf der anderen Seite der Bund aber, wenn man von den eben aufgezählten Lasten ausgeht, Lasten im Ausmaße von 8830 Millionen DM übernehmen würde, daß also, wenn die Deckungsmittel und die Lasten in vollem Umfange von dem Bunde übernommen werden würden, verglichen mit den bisherigen Zahlen eine wesentliche Verbesserung der Finanzlage der Länder und eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Bundes eintreten würde. Es würde dann ein Ausgleich des Bundeshaushalts, schlechthin unmöglich werden, wenn eben nicht eine Beteiligung der Länder an den vom Bunde zu übernehmenden Lasten nach der Aufzählung des § 2 des Gesetzes vorgesehen würde. Der Anteil, den die Länder als Interessenquote nach dem § 2 übernehmen sollen, beläuft sich nach den Berechnungen des Finanzministeriums auf 1135 Millionen. Würden wir also den Ländern eine Interessenquote nicht auferlegen, so würde im Haushalt des Bundes eine Lücke von 1135 Millionen entstehen, und es wäre nicht abzusehen, wie der Ausgleich herbeigeführt werden sollte. Ohne eine Interessenquote bliebe dann nur ein anderer Weg, nämlich der Rückgriff auf Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes, also der Rückgriff des Bundes auf einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Ich brauche nicht zu sagen, daß ein solcher Rückgriff große Schwierigkeiten in sich schließen würde, weil ein entsprechendes Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedürfen würde und aller Voraussicht nach auf einen geschlossenen Widerstand wenigstens der großen Mehrheit des Bundesrates stoßen würde.
    Soweit, meine Damen und Herren, die haushaltsrechtliche Betrachtung. Dann aber noch eine verfassungsrechtliche Betrachtung. Wir haben im Finanz- und Steuerausschuß die Frage sehr eingehend erörtert, ob es nach dem Grundgesetz zulässig ist, die Länder mit einer Interessenquote an den vom Bunde zu übernehmenden Lasten zu beteiligen. Ich muß hier auf den Art. 120 des Grundgesetzes zurückgreifen. Im Art. 120 ist bestimmt, daß der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge trägt. Von Bedeutung sind die Worte: „nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes". Die Beratungen des Parlamentarischen Rates ergeben, daß man schon damals davon ausgegangen ist, daß eine Beteiligung der Länder an den Besatzungskosten und den Aufwendungen für die inneren und äußeren Kriegsfolgelasten möglich sei. Man hat schon damals die Zweckmäßigkeit einer Interessenquote der Länder erörtert, davon ausgehend, daß die Verwaltung auf diesem Gebiet überall in den Händen der Länder liegen würde, und daß es aus Gründen der Sparsamkeit und sauberen Verwaltung nicht zweckmäßig erscheint, den Ländern die Verwaltung auf Kosten des Bundes zu überlassen, weil ja natürlich derjenige, der für Rechnung eines Dritten wirtschaftet, bewußt oder unbewußt geneigt sein wird, großzügiger zu wirtschaften als derjenige, der ein materielles Interesse an den Aufwendungen der Verwaltung hat. Also der Gedanke der Interessen-


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    quote lag bereits den Beratungen des Parlamentarischen Rates zugrunde.
    Es fragt sich aber, und das ist die eigentliche Doktorfrage, ob eine solche Beteiligung mit einer Interessenquote auch bei der Arbeitslosenfürsorge möglich ist. Bei den Zuschüssen zur Sozialversicherung ist eine Interessenquote nicht vorgesehen. Die Frage beschränkt sich also darauf: ist eine solche Beteiligung an den Kosten der Arbeitslosenfürsorge möglich? Ich bemerke, daß die Grundförderungsbeträge der Bund allein trägt und eine Beteiligung der Länder nur bei den übrigen Aufwendungen für die Arbeitslosenfürsorge in Frage kommt. Die überwiegende Meinung im Finanz- und Steuerausschuß war die, daß eine solche Beteiligung auch hier möglich sei; einmal weil sie der ratio legis entspricht, weil auch hier der Gedanke seine Berechtigung hat, daß die Länder eine starke Ingerenz auf die Verwaltung der Aufwendungen für die Arbeitslosenfürsorge haben, und da auch hier dasselbe Moment zum Tragen kommt, daß derjenige, der für fremde Rechnung verwaltet, mit einem materiellen Anteil an den Lasten beteiligt werden soll.
    Ich darf endlich auch darauf verweisen, daß ja nun diese ganze Angelegenheit in gewissem Sinne ein Stück Finanzausgleich enthält, eben wenn man die Länder an diesen Ausgaben beteiligt, und daß die Gesetzgebung des Bundes für diesen Finanzausgleich sich aus den Art. 106 und 107 des Grundgesetzes ergibt. Ich darf endlich darauf verweisen, dab die Vorschläge der Ministerpräsidentenkonferenz, die sich im vorigen Herbst mit diesen Dingen beschäftigte, sich auch eindeutig für die Übernahme einer Interessenquote durch die Länder ausgesprochen haben. Auch im Finanz-Ausschuß des Bundesrates ist eine starke Mehrheit für diese Interessenquote vorhanden; man kann sagen, auch im Plenum des Bundesrates, und hier heute voraussichtlich eine größere Mehrheit als bisher, nachdem Bayern seinen zunächst ablehnenden Standpunkt aufgegeben hat. Die Opposition im Finanz- und Steuerausschuß — wenn ich einmal so sagen darf —, also die Vertreter der sozialdemokratischen Fraktion, haben gewisse Bedenken gegen die Übernahme dieser Interessenquote erhoben, weniger aus rechtlichen Gründen als aus finanzpolitischen Gründen. Aber auch die Vertreter der sozialdemokratischen Fraktion würden, wenn ich die Dinge recht beurteile, diese Bedenken zurückstellen, wenn eine Gewähr dafür bestünde, daß die durch die individuelle Interessenquote ausgelöste Belastung der schwächeren Länder durch ein alsbald zu verabschiedendes Gesetz über einen horizontalen Finanzausgleich gemildert würde. Auch die im Bundesrat vorhandene Minorität würde ihre Bedenken als gemindert oder vielleicht sogar als beseitigt betrachten, wenn eine solche Gewähr vorhanden wäre.
    Die Frage ist also: Können wir bei der Verabschiedung dieses Gesetzes damit rechnen, daß dieses Gesetz alsbald durch ein Gesetz über den horizontalen Finanzausgleich unter den Ländern ergänzt wird. Wir haben auch diese Frage im Finanz- und Steuerausschuß eingehend erörtert. Der Herr Finanzminister hat uns berichtet, daß die Vorarbeiten für ein solches Gesetz über den horizontalen Finanzausgleich durch eine Studienkommission geleistet worden sind, in der Vertreter des Bundesfinanzministeriums und der Länder sich zu gemeinsamer Arbeit zusammengefunden haben und daß im Schoße dieser Studienkommission bereits zwei Entwürfe entstanden sind.
    Ich muß hier, um den ganzen Zusammenhang mit dem horizontalen Finanzausgleich aufzuhellen, auf den Grundgedanken dieser beiden Entwürfe mit einigen Worten eingehen. Grundgedanke beider Entwürfe ist der, daß die Länder, deren Finanzkraft die durchschnittliche Finanzkraft aller Länder übersteigt, Beiträge an einen Ausgleichsstock leisten, und diejenigen Länder, deren Finanzkraft hinter der durchschnittlichen Finanzkraft zurückbleibt, Zuschüsse aus diesem Ausgleichsstock erhalten. Die Finanzkraft soll dabei an einer Finanzmeßkraftzahl gemessen werden, die so errechnet wird, daß auf der Aktivseite die wesentlichen Steuereinnahmen der Länder und auf der Passivseite eine Reihe von Belastungsmomenten in Rechnung gestellt werden, nämlich die Anteile der Länder an den vom Bund übernommenen Kriegsfolge- ,und Soziallasten, also eben die Interessenquote des Überleitungsgesetzes, die Kriegszerstörungslasten, die mittelbaren Flüchtlingslasten, die Lasten der Dauerarbeitslosigkeit und die Lasten der beiden Hansestädte, die sich aus der Unterhaltung ihrer Seehäfen ergeben. Das Entscheidende ist also, daß bei der Berechnung der Finanzkraft, die dem horizontalen Finanzausgleich zugrunde gelegt wird, auch die Interessenquote, die wir durch dieses Überleitungsgesetz den einzelnen Ländern auferlegen wollen, mit in die belastenden Momente eingerechnet wird und dadurch eben die aus der individuellen Belastung der einzelnen Länder durch die Interessenquote den schwächeren Ländern aufgebürdeten Lasten eine erhebliche Minderung erfahren werden. Würde also ein solcher horizontaler Finanzausgleich alsbald Gesetz werden, so verlieren die Bedenken gegen die individuelle Interessenquote an Gewicht.
    Ist eine alsbaldige Verabschiedung eines solchen Gesetzentwurfs gewährleistet? Ich verweise auf die Erklärungen des Herrn Bundesfinanzministers, die ich eben schon erwähnte, auf die Arbeiten der Studienkommission. Es ist nach diesen Erklärungen eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen dem Bundesfinanzminister und dem Finanzausschuß des Bundesrates gegeben. Wir können also damit rechnen, daß in absehbarer Zeit — wir hoffen noch im Laufe des Monats Oktober — der Entwurf über den horizontalen Finanzausgleich den gesetzgebenden Körperschaften zugehen wird. Wir werden im Finanz- und Steuerausschuß sicherlich das unsrige tun, wie bisher für eine schnelle und sorgfältige Erledigung zu sorgen.
    Besonders dringlich aber, meine Damen und Herren, ist nun ein horizontaler Finanzausgleich — oder sagen wir hier ganz konkret: eine Entlastung des in einer gewissen Notlage befindlichen Landes Schleswig-Holstein; und diese Entlastung ist so dringlich, daß dem Gesetz über den horizontalen Finanzausgleich ein provisorisches Gesetz zugunsten von Schleswig-Holstein vorangeschickt werden muß, das Gesetz, das eben in der Drucksache Nr. 1231 enthalten ist. Der Grundgedanke dieses Gesetzentwurfs ist der, daß die Finanzkraft des Landes Schleswig-Holstein vorläufig so erhöht werden soll, daß sie der Finanzkraft des nächst schwächeren Landes, also des Landes Niedersachsen, gleichkommt. Die erforderlichen Mittel sollen von denjenigen Ländern aufgebracht werden, deren Kraft die des Landes Niedersachsens übersteigt. Bei der Errechnung der Finanz- und Steuerkraft der einzelnen Länder werden die wesentlichen Steuern in Rechnung gestellt, aber als Abzug wiederum die nach dem Überleitungsgesetz zu zahlende Interessenquote in Ansatz gebracht. Also auch hier die enge Verbindung zwischen dem Überleitungsgesetz und diesem provisorischen Gesetz über Schleswig-Holstein.


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    Die Hilfe, die Schleswig-Holstein auf diese Weise erhalten würde, beträgt 80 bis 90 Millionen DM, je nach der Schätzung der aufkommenden Steuern. Ich bemerke aber ausdrücklich, daß dieser Gesetzentwurf Schleswig-Holstein nur provisorische Geltung haben wird und außer Kraft treten würde, wenn das Gesetz über den horizontalen Finanzausgleich, dessen Grundgedanken ich soeben entwikkelt habe, von diesem Hause verabschiedet werden würde. Der Gesetzentwurf über Schleswig-Holstein ist auch von uns eingehend beraten und mit kleinen redaktionellen Änderungen einmütig verabschiedet worden. Dabei hat der Finanz- und Steuerausschuß den Vorschlag des Bundesrates, Beiträge für Schleswig-Holstein nur von den Ländern zu erheben, deren Steuerkraft den Durchschnitt — und also nicht, wie es im Gesetzentwurf vorgesehen ist, die Steuerkraft von Niedersachsen — übersteigt, als dem Grundgedanken des Gesetzes widersprechend abgelehnt.
    Meine Damen und Herren! Ich kann mich also vorläufig dahin zusammenfassen: Erstens. Streichen wir die Interessenquote überhaupt, so ist das Gleichgewicht des Haushalts völlig zerstört. Es bliebe nur der Rückgriff auf Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes, also der Rückgriff auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer, der aber die Zustimmung des Bundesrates nicht finden wird. Zweitens: Belasten wir, wie es vom Bundesrat ursprünglich angeregt war, die Gesamtheit der Länder mit der Interessenquote nach Maßgabe des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftssteuer, gehen wir also nicht von einer individuellen Interessenquote der einzelnen Länder aus, so entfällt der Zwang zu sparsamer Verwaltung, den die individuelle Interessenquote auslösen würde, und der Bund hat den Schaden. Außerdem entziehen wir nach Lage der Verhandlungen im Ausschuß für
    Finanz- und Steuerfragen und im Bundesrat dem Gesetzentwurf Schleswig-Holstein und dem in der Ausarbeitung befindlichen Entwurf eines Gesetzes über den horizontalen Finanzausgleich den Boden; denn beide gehen von einer individuellen Interessenquote aus, die sie bei der Berechnung der Finanzkraft der einzelnen Länder in Rechnung stellen. Dann aber ist nicht abzusehen, wie der Gesetzentwurf Schleswig-Holstein und der Gesetzentwurf über den horizontalen Finanzausgleich die erforderliche Zustimmung des Bundesrats überhaupt finden soll, und alles ist in Frage gestellt. Aus all diesen Gründen empfiehlt ihnen der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen die Annahme beider Gesetzentwürfe gemäß den von ihm gefaßten Entschlüssen. Ich wiederhole noch einmal, daß sich eine Minderheit bei der entscheidenden Abstimmung über den § 2 der Stimme enthalten hat, ihre Bedenken aber zurückstellen würde, wenn sie davon überzeugt sein könnte, daß eine Gewähr für die gleichzeitige Verabschiedung des Gesetzes Schleswig-Holstein und für eine alsbaldige Verabschiedung des Gesetzes über den horizontalen Finanzausgleich überhaupt bestehen würde. Diese Gewähr ist wohl — so darf man vorsichtig sagen — auch bei dem in Vorbereitung befindlichen Gesetz über den horizontalen Finanzausgleich nach dem heutigen Stand der Verhandlung gegeben.
    Meine Ausführungen bedürfen aber im Hinblick auf Berlin noch einer Ergänzung. Sie wissen, meine Damen und Herren, daß uns die Frage Berlin wiederholt beschäftigt hat. Keinen von uns wird es befriedigt haben, daß eine provisorische Hilfe für Berlin immer wieder neu ausgehandelt werden mußte. Daher tauchte der Gedanke auf, ob man nicht diese Hilfe für Berlin in ein System bringen könnte. Das würde möglich sein, wenn man diesen Gesetzentwurf, das Überleitungsgesetz, auch auf Berlin anwenden würde. Im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen ist von dem Abgeordneten Reif ein entsprechender Antrag gestellt worden. Wir haben mit Rücksicht darauf, daß der Herr Bundesfinanzminister gewisse außenpolitische Bedenken äußerte, über diesen Antrag keinen Beschluß gefaßt. Wir haben uns aber mit Zustimmung des Bundesfinanzministers dann darauf geeinigt, in das Gesetz § 18 a, eine Ermächtigung, aufzunehmen, wodurch die Bundesregierung ermächtigt wird, mit dem Land Berlin eine der Regelung des Überleitungsgesetzes entsprechende Vereinbarung für das Gebiet des Landes Berlin abzuschließen. Ferner haben wir im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen eine Entschließung angenommen, deren Formulierung einigen Mitgliedern des Ausschusses übertragen wurde und die daher noch nicht in die Drucksache aufgenommen ist. Diese Entschließung soll folgenden Wortlaut haben:
    Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung zu ersuchen, von der ihr durch § 18a erteilten Ermächtigung unverzüglich Gebrauch zu machen mit dem Ziele, an Stelle vorläufiger immer wieder auszuhandelnder Hilfen für Berlin eine systematische Hilfe zu setzen und so einen Zustand herbeizuführen, bei dem Berlin spätestens mit Wirkung vom 31. 3. 1951 ab auf dem in dem Überleitungsgesetz geregelten Gebiete dieselben Rechte und Pflichten hat wie alle Länder der Bundesrepublik.
    Meine Damen und Herren, ich darf wohl sagen, daß die Ermächtigung des § 18a und diese Entschließung, wenn beides angenommen würde, der engen Verbundenheit, die nach dem Willen dieses Hauses zwischen der Bundesrepublik und der Stadt Berlin bestehen soll, einen guten Ausdruck verleihen 1 würde.
    Ich habe schließlich noch vorzutragen, daß der Haushalts-Ausschuß, der beide Vorlagen in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen behandelte, beschlossen hat, gegen beide Vorlagen keine haushaltrechtlichen Bedenken zu erheben. Ich habe dem Hause im Namen des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen und mit Bezug auf den Beschluß des Haushalts-Ausschusses vorzuschlagen, beide Vorlagen nach den Beschlüssen des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen und die eben vorgetragene Entschließung anzunehmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren, wir haben auf der Tagesordnung die zweite und dritte Lesung. Der Ältestenrat schlägt Ihnen für die zweite und dritte Lesung eine Redezeit von zusammen 120 Minuten vor. Das wird unter Umständen eine komplizierte Rechnerei geben; aber ich glaube, damit werden wir fertig werden. — Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
Weiter schlage ich Ihnen vor, daß wir nunmehr die Drucksache Nr. 1337 — Überleitungsgesetz — paragraphenweise aufrufen und debattieren und unmittelbar anschließend dasselbe beim Schleswig-Holstein-Gesetz machen. — Sie sind einverstanden; — ich danke Ihnen.
Ich mache noch darauf aufmerksam, daß die Generalaussprache erst in der dritten Lesung stattfinden kann, nicht jetzt in der zweiten.


(Vizepräsident Dr. Schmid)

Dann rufe ich auf Drucksache Nr. 1337 § 1. — Keine Wortmeldungen. Ich lasse abstimmen. Wer für Annahme des § 1 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
§ 2. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Herr Abgeordneter Wuermeling.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz-Josef Wuermeling


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Anläßlich der ersten Beratung des hier vorliegenden Überleitungsgesetzes hatte ich Gelegenheit, die Bedenken vorzutragen, die gegen die jetzige Fassung des § 2 geltend zu machen sind. Der Herr Berichterstatter hat sich eben noch einmal mit diesen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Nachdem hier im Hause einigermaßen Klarheit darüber besteht, wie die Dinge in der Abstimmung behandelt werden sollen, möchte ich darauf verzichten, die Bedenken verfassungsrechtlicher Art und auch die Bedenken aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit, die weiterhin geltend zu machen sind, nochmals zu wiederholen. Ich möchte aber als Grundlage für die späteren Verhandlungen über das Finanzausgleichsgesetz sicherstellen, daß das Weiterbestehen dieser Bedenken auch in der zweiten Lesung hier nochmals zum Ausdruck gebracht worden ist, und bitte diejenigen Kollegen des Hauses, die die Bedenken teilen, sich bei der Abstimmung über den § 2 der Stimme zu enthalten.