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ID0108506100

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 85. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 14. September 1950 3183 85. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 14. September 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . . 3183D, 3215C Anregung des Altestenrates auf Änderung der 99 und 100 der Geschaftsordnung betr. Bezweitiung der Beschiußrahigkeit 3184A Entgegennahme einer Erklärung der Bundesregierung (Wahlen in der sowjetischen Besatzungszone am 15. Oktober 1950) 318413 Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 3184B Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche tragen . . . 3185A Aussprache über die Erklärung der Bundesregierung Wehner (SPD), Vorsitzender des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen 3187B Frau Thiele (KPD) 3188C Dr. Miessner (DRP) 3192D Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Maßnahmen zum Schutze der deutschen Landwirtschaft (Nr. 1189 der Drucksachen) 3193C Harig (KPD), Antragsteller . . . 3193C Kriedemann (SPD) 3195B Erste Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung der Bestimmungen der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs (Nr. 1249, z u Nr. 1249 der Drucksachen) . . 3195C Frau Kalinke (DP), Antragstellerin 3195C Richter (Frankfurt) (SPD) . . . . 3198B Arndgen (CDU) 3199C Dr. Wellhausen (FDP) 3200B Storch, Bundesminister für Arbeit . . . 3200C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Kündigung von Tarifverträgen (Nr. 1269 der Drucksachen) . . 3201A Bergmann (SPD), Antragsteller . 3201B Arndgen (CDU) 3202A Dr. Wellhausen (FDP) 3203A Walter (DP) 3204B Frau Strobel (SPD) 3204D Storch, Bundesminister für Arbeit 3206D Harig (KPD) 3207C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachte Entwurfs eines Gesetzes auf Authebung des Erlasses des RReicnsarbeitsmmisters vom 10. November 1933, des sogenannten Führererlasses vom 21. Dezember 1938 und der Verordnung über den Arbeitseinsatz vom 25. März 1939 (Nr. 12'10 der Drucksachen) 3208B Freidhof (SPD), Antragsteller . . 3208C Storch, Bundesminister für Arbeit 320913 Sabel (CDU) 3210A, D Dr. Dresbach (CDU) 3210C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr. 1287 der Drucksachen) 3211A Ritter von Lex, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern 3211A Dr. Weber (Koblenz) (CDU) . . 3211D Kohl (Stuttgart) (KPD) 3213B Dr. Brill (SPD) 3213D Dr. Falkner (BP) 3214D Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) (FDP) 3215A Nächste Sitzung 3215C Die Sitzung wird um 14 Uhr 40 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Rede von Anton Sabel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Es besteht meines Erachtens keine Veranlassung, der Antrag auch an den Ausschuß für Sozialpolitik zu überweisen. Das würde nur zu einer Doppelarbeit führen. Eine gewisse Verbindung oder Sicherung ist ja dadurch geschaffen, daß der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit zugleich der Vorsitzende des Ausschusses für Sozialpolitik ist. Ich würde daher empfehlen, den Antrag dem Ausschuß für Arbeit und aus den von Herrn Dr. Dresbach dargelegten Gründen auch noch an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung zu überweisen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich muß über die einzelnen Anträge in der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung abstimmen lassen. Zuerst war der Antrag auf Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik gestellt worden. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das letztere ist die Mehrheit.
Nun lasse ich abstimmen über den Antrag auf Überweisung an den Ausschuß für Arbeit. Wer da-


(Vizepräsident Dr. Schmid)

J für ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
Jetzt kommt der Antrag auf Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen. Ich nehme an, daß der Ausschuß für Arbeit federführend sein soll.

(Zustimmung.)

Damit ist die Vorlage an den Ausschuß für Arbeit als den federführenden und an den Ausschuß für innere Verwaltung verwiesen.
Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr. 1287 der Drucksachen).
Meine Damen und Herren, der Ältestenrat schlägt Ihnen hierfür vor, eine Redezeit von 60 Minuten zu beschließen. Kein Widerspruch? — Es ist so beschlossen.
Der Herr Bundesminister des Innern befindet sich auf einer notwendigen Reise im Ausland. Der Entwurf wird von Herrn Staatssekretär Ritter von Lex vertreten. Ich erteile ihm das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem Ihnen in Drucksache Nr. 1287 vorliegenden Gesetzentwurf darf ich folgendes ausführen.
    Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ist bisher nur in Gesetzen und Verwaltungsanordnungen der Länder geregelt. Als Wiedergutmachungsfälle sind in diesen Länderregelungen außer den Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit sowie an Eigentum und Vermögen auch die Schäden im wirtschaftlichen Fortkommen anerkannt. Hierzu gehören auch die Schäden, die ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen seiner politischen Überzeugung aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung dadurch erlitten hat, daß er entlassen, in den Ruhestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt oder sonst benachteiligt worden ist.
    Die Länderregelungen sind verschieden. Sie befassen sich im allgemeinen nur mit den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, deren Maßregelung im Landesgebiet selbst erfolgt ist. Dazu treten dann noch die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die im Herkunftsgebiet der Flüchtlinge, die dem Lande zugewiesen sind, entlassen worden sind. Wiedergutmachungspflichtig ist auch diesen gegenüber das Aufnahmeland.
    Außerhalb der Länderregelungen steht also die Mehrzahl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in den Ostgebieten oder in Berlin durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen benachteiligt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn sie nach ihrer Entlassung oder nach ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung bereits lange Zeit vor dem Zusammenbruch ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegt haben. Ein Teil dieser Geschädigten hat, soweit sie noch dienstfähig sind, wieder Verwendung im öffentlichen Dienst gefunden. Die übrigen sind bisher leider ohne Betreuung geblieben.
    Meine Damen und Herren, der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf bezweckt nun, die Lücken zwischen den Länderregelungen zu schließen, und zwar ehe
    noch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen — der Entwurf ist gestern hier erörtert worden — verabschiedet wird. Diese bevorzugte Behandlung entspricht einem Gebot der Gerechtigkeit. Auf die endgültige Regelung der allgemeinen Wiedergutmachung kann im Interesse der Geschädigten nicht länger gewartet werden.
    Da es nun aus psychologischen Gründen nicht angängig erscheint, die Geschädigten, die zum Personenkreis der Verdrängten gehören, besser zu behandeln als die einheimischen Geschädigten, ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, daß die Wiedergutmachungsleistungen zunächst nach Landesrecht zu bemessen sind. Auch das Verfahren soll sich zunächst nach den geltenden Landesvorschriften regeln. Die sich nach der Wiedergutmachung des erlittenen Schadens nach dem Landesrecht ergebenden Versorgungsbezüge sollen jedoch in voller Höhe gezahlt werden. Die verdrängten Geschädigten — darauf darf ich besonders hinweisen — nehmen also an etwaigen Kürzungen der Versorgungsbezüge der übrigen Verdrängten — dieser Punkt ist gestern erörtert worden - nicht teil; sie werden den einheimischen Geschädigten im vollen Umfang gleichgestellt.
    Zur Erleichterung der Unterbringung der Geschädigten durch andere öffentlich-rechtliche Dienstherren ist vorgesehen, daß der Bund die Versorgungsbezüge, die vor der Zeit der Wiederanstellung in dem Land liegen, anteilig übernimmt. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, die noch nicht untergebrachten dienstfähigen Geschädigten in volle dienstliche Verwendung zu nehmen.
    Meine Damen und Herren! Zusammenfassend glaubt die Bundesregierung sagen zu dürfen, daß der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf in der Frage der Wiedergutmachung gegenüber verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes einen wichtigen Schritt nach vorwärts bedeutet.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)