Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Zolltarif ist früher einmal das maßgebende Instrument der Handelspolitik gewesen. Wenn ich mich an meine Jugendjahre erinnere, 1902,
so ist der Zolltarif von damals ein Streitgegenstand und der Gegenstand einer vollen Legislaturperiode im Deutschen Reichstag gewesen. Die Zölle regeln die Wirtschaftsbeziehungen der Länder untereinander und bestimmen die Wirtschafts- und Handelspolitik wesentlich mit. In der neueren Zeit hatten die Zölle infolge der Kontingentierungs- und Devisenpolitik in fast allen Ländern nach dem ersten Weltkrieg ihre Bedeutung für die Handelspolitik weitgehend verloren. Im Zuge der Liberalisierung des Außenhandels werden künftig die Handelshemmnisse der Einfuhrbeschränkungen und Zahlungswertgrenzen immer mehr beseitigt. Die Zölle werden ihre frühere Bedeutung für den Außenhandel, insbesondere für die Handelsvertragsverhandlungen, wiedergewinnen. Deshalb braucht die Bundesrepublik einen modernen Zolltarif, der zolltechnisch, wirtschaftlich und handelspolitisch ein geeignetes Rüstzeug für die künftige Handels- und Zollpolitik ist.
Diesen Erfordernissen entspricht der heute noch geltende Zolltarif von 1902 nicht mehr. Er ist infolge der neueren Entwicklung der Technik überholt. Auch haben Industrien, die früher keine oder nur geringe Bedeutung hatten, inzwischen eine derartige wirtschaftliche Vorrangstellung eingenommen, daß ihre Erzeugnisse im Zolltarif mehr als bisher berücksichtigt werden müssen. Das gilt insbesondere für die chemische Industrie, für die Textilindustrie, für die eisenschaffende und eisenverarbeitende Industrie, für den Maschinenbau und für die Verkehrsmittel. Schließlich wird der Zolltarif von 1902 in seinen Zollsätzen vielfach der Strukturänderung der deutschen Wirtschaft infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse nicht mehr gerecht. Einfuhrbedürfnisse, Wettbewerbsverhältnisse und Preise haben sich infolge der Gebietsabtretungen, der
Zerstörung zahlreicher Betriebe und der Verlagerung von Industrien grundlegend gewandelt.
Wichtige europäische Staaten haben ihre Zolltarife in den letzten Jahren modernisiert oder Tarifreformen eingeleitet.
Aus diesen Gründen beschloß das Kabinett bereits am 11. Oktober 1949 die Durchführung einer Zolltarifreform. Die Vorarbeiten wurden dem Zolltarifausschuß übertragen. Der Ausschuß bestand aus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, der Länderregierungen und der Gewerkschaften, der Industrie, des Handels, des Handwerks und der Landwirtschaft. Die Grundlage der Arbeiten bildete das von der Studiengruppe für die Europäische Zollunion aufgestellte europäische Zolltarifschema von 1949, das auch von anderen wirtschaftlich bedeutenden europäischen Staaten übernommen ist. Die Aufgabe des Ausschusses erstreckte sich im wesentlichen auf die Ermittlung der Zollsätze. Der Ausschuß hörte zu diesem Zweck in fast 6 Monaten sehr zahlreiche Sachverständige aller beteiligten Kreise der westdeutschen Wirtschaft einschließlich der Verbraucher. Die Arbeiten des Ausschusses waren Mitte April 1950 beendet.
Das Bundesfinanzministerium gestaltete das Ergebnis der Arbeiten des Ausschusses zu der dem Bundestag nunmehr vorliegenden Gesetzesvorlage. Das Kabinett hat sie bereits am 28. Juli dem Bundesrat zugeleitet, der sie unverändert angenommen hat. Die Arbeiten für diese Gesetzesvorlage waren sehr umfangreich und äußerst schwierig. Es mußten im Zolltarifschema 1360 Positionen und 3296 Unterpositionen, die allgemeinen Tarifierungsgrundsätze und zahlreiche Anmerkungen behandelt werden. Diese Arbeiten mußten wegen der Teilnahme der Bundesrepublik an den internationalen Zollverhandlungen in Torquay im Herbst dieses Jahres außerordentlich beschleunigt werden; denn die Alliierte Hohe Kommission wünschte, daß in Torquay auf der Grundlage eines vom Bundestag gebilligten Zolltarifs verhandelt wird. Auch wollten die teilnehmenden Staaten mit der Bundesrepublik nur auf der Grundlage eines modernen Zolltarifs in Verhandlungen eintreten. Es mußte deshalb in kürzester Zeit diese große und bedeutsame Arbeit geschaffen werden.
Die wichtigste Neuerung des vorliegenden Entwurfs ist der Übergang vom Gewichtszoll zum Wertzoll. Die Bundesrepublik folgt damit der vorherrschenden Entwicklung in Westeuropa. Der Wertzoll paßt sich den Preisänderungen elastischer an als der starre spezifische Zoll. Er ist sozial gerechter, weil er die billigere Ware geringer als die teuere belastet und dadurch dem wirtschaftlich schwächer gestellten Käufer eine billigere Lebenshaltung ermöglicht. Nur bei den Finanzzöllen für Tabak und Tabakwaren, Kaffee, Tee, Mineralöl und Mineralölerzeugnissen, Branntwein und Branntweinerzeugnissen und außerdem für Rohzucker, Wein und Most sind die Gewichtszölle bestehen geblieben, weil der Gewichtszoll unabhängig von der Preisentwicklung im Ausland bei gleichbleibender Wareneinfuhr die gleichen Einnahmen gewährleistet und die Bundesrepublik auf diese wichtigen Zolleinnahmen nicht verzichten kann.
Bei der Höhe der Zollsätze ist das Niveau der bisherigen Zollbelastung insgesamt grundsätzlich gewahrt. Die neuen Zollsätze liegen im allgemeinen unter den Zollsätzen Frankreichs und Italiens sowie Großbritanniens und nähern sich teilweise den liberalen Zöllen der Benelux-Staaten. In jedem einzelnen Fall ist die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Bemessung der Zölle eingehend mit den beteiligten Wirtschafts- und Verbraucherkreisen geprüft worden. Grundsätzlich ist die Zollbemessung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Bedürfnisses geschehen. Eine Ausnahme bilden nur die Finanzzölle. Hier sind im allgemeinen die bisherigen Zollsätze eingesetzt worden.
Der Entwurf des Zolltarifgesetzes behandelt nach einigen allgemeinen im Art. I enthaltenen Vorschriften, die der Anpassung des Gesetzes an das Zollgesetz vom 20. März 1939 dienen, im Art. II die Vorschriften über die Wertverzollung, die im wesentlichen den Empfehlungen der Studiengruppe für die Europäische Zollunion in Brüssel entsprechen. Zollwert ist der Normalpreis. Die Zollbehörde kann auch den Rechnungspreis als Zollwert gelten lassen. Zur Erleichterung der Abfertigung sind auch Durchschnittswerte vorgesehen, die an die Stelle des Normalpreises oder des Rechnungspreises treten.
Art. III des Gesetzes enthält Vorschriften über die Zollbehandlung der im Zolltarif nicht erfaßten Gemenge, Gemische und zusammengesetzten Waren.
Auf besonderen Wunsch der Wirtschaftsressorts sind im Art. IV Vorschriften gegen Preisdumping und Subventionen vorgesehen. Im Falle eines Dumpings soll ein zusätzlicher Zoll in Höhe der Dumpingsspanne und im Falle der Gewährung von Prämien oder Subventionen zusätzlich ein Ausgleichszoll erhoben werden können.
Dieses Gesetz soll erst am 1. Oktober 1951 in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt erscheint erforderlich, um die sehr umfangreichen Erläuterungen zum Zolltarif auszuarbeiten und um die Einführung des neuen Zolltarifs, die infolge des Übergangs vom Gewichtszoll zum Wertzoll besonders schwierig ist, gründlich vorzubereiten.
Die Alliierte Hohe Kommission muß nach dem geltenden Besatzungsstatut das Gesetz genehmigen. Sie hat die Herabsetzung gewisser Zollsätze empfohlen. Es haben darüber Besprechungen mit dem gesamten Customs Sub Committee der Alliierten Hohen Kommission und mit der Hohen Kommission selbst stattgefunden. Eine Übereinstimmung des Customs Sub Committee mit den Wirtschaftsressorts ist erzielt worden. Die Tarifreform beschränkt sich auf Einfuhrzölle. Die wenigen Ausfuhrzölle auf Futtermittel und einige gewerbliche Rohstoffe bleiben bestehen. Sie müssen. später geändert werden, wenn ein Bedürfnis dafür vorliegt.
Der neue Wertzolltarif wird von großer Bedeutung für den deutschen Außenhandel und die damit verbundene Entwicklung der deutschen Wirtschaft sein. Der neue Zolltarif hat aber insbesondere die Bedeutung, daß er ein Schritt ist zur Vorbereitung einer neuen europäischen Zollunion, die auch von der Bundesregierung erstrebt wird, und damit ein weiterer Schritt zur Herstellung der europäischen Wirtschaftseinheit.
Meine Damen und Herren! Es ist notwendig, darauf hinzuweisen, daß die Verhandlungen in Torquay bereits Ende September beginnen. Ich bitte daher, diesen Gesetzentwurf dem zuständigen Ausschuß — es wird ja wohl der Ausschuß für Außenhandel und der wirtschaftspolitische Ausschuß in Frage kommen — zu überweisen, damit er noch rechtzeitig die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften finden kann.