Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz hat eine sehr lebhafte Vorgeschichte, die angefüllt ist mit Hoffnungen, mit Zusagen seitens der Regierung, der Regierungsparteien und mit sehr viel Forderungen der nach Art. 131 Berechtigten. Ich gebe dem Herrn Bundesinnenminister durchaus recht, daß es vielleicht der Sache der Berechtigten manchmal dienlicher gewesen wäre, sich in der Form nicht so zu vergreifen, wie es hin und wieder leider bei der Geltendmachung der Rechte aus Art. 131 geschehen ist. Ich glaube, wenn es noch eines Beweises dafür bedurft hätte, dann ist das die Rede, die wir eben gehört haben.
Aber, meine Damen und Herren, der Grund für den Unwillen in den Kreisen der Berechtigten hegt wohl darin, daß die Bundesregierung sich reichlich Zeit gelassen hat, um dem Hohen Hause diesen Gesetzentwurf vorzulegen, um somit endlich den Wunsch zu erfüllen, den Anforderungen aus Art. 131 des Grundgesetzes nachzukommen. Ich weiß, daß die Schuld an der Verzögerung in diesem Falle nicht - zum mindesten nicht in erster Linie — den Herrn Bundesminister des Innern trifft, sondern daß es Überlegungen finanzieller Art waren, die die erforderliche Beschleunigung erschwerten. Bereits bei der Debatte zu Art. 119 des Grundgesetzes zur Regelung der Angelegenheiten der Flüchtlinge hatte der Bundestag die grundsätzliche Gleichstellung der vertriebenen Beamten, Angestellten und Arbeiter mit den einheimischen beschlossen und diese Forderung als vordringlich bezeichnet. Daher bedauern wir es, daß der Entwurf diese wie auch andere Forderungen nicht berücksichtigt. Zwar kündigte der Herr Bundesfinanzminister schon in der 21. Sitzung des Bundestages an, daß die Sorge um die Not der Heimatvertriebenen der Bundesregierung genau so am Herzen läge wie dem Hohen Hause und daher die Vorarbeiten für das Gesetz auf Grund des Art. 131 nach Bildung der Regierung sofort in Angriff genommen worden seien. Damals hoffte der Herr Finanzminister den Gesetzentwurf bis Ende
3148 Deutscher Bundestag — g4. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. September 1950
März vorlegen zu können. Das war am 2. Dezember 1949. Aber schon in der Sitzung vom 19. Januar dieses Jahres, als wir darüber verhandelten, die letzten Kürzungen der Beamtengehälter auf Grund der Brüning'schen Notverordnungen wegfallen zu lassen, erklärte der Herr Finanzminister, daß der Gesetzentwurf zu Art. 131 bereits ausgearbeitet sei, in Reinschrift vorläge und in der darauffolgenden Woche dem Kabinett zugehen würde. Das war im Januar. Es ist erstaunlich, daß dann noch so viel Zeit, daß noch fast 3/4 Jahre vergehen konnten, ehe das Gesetz vorgelegt wurde.
Wenn auch nicht alle Versprechungen gehalten wurden, so begrüßen wir Sozialdemokraten es, daß es endlich vorgelegt wird. Denn wir erhoffen davon eine erhebliche Beschleunigung der Arbeiten für den allgemeinen Lastenausgleich. Denn das, worüber wir heute verhandeln, stellt nur ein Teilproblem des gesamtdeutschen Konkurses von 1945 dar, dessen Abwicklung sich insofern hier besonders schwierig gestaltet, weil die ungeheure Aufblähung des öffentlichen Apparates diese Bereinigung erschwert. Das hängt zusammen mit dem Prinzip der Omnipotenz des nationalsozialistischen Staates und den Erfordernissen eines „totalen Krieges", der vor allem bei der Wehrmacht, hier wieder insbesondere durch die Beförderungen eine ungeheuere Aufblähung herbeigeführt hat.
So entsteht die Frage, wie diesem Problem beizukommen ist. Ich glaube, mit einer rein formal-rechtlichen Betrachtung kommen wir zu keinem vernünftigen Ergebnis. Zwar haben die einzelnen Verbände und die Organisationen der ehemaligen Wehrmachtsangehörigen sich in erster Linie immer unter Betonung der Rechtsnachfolgerschaft des Bundes nach dem ehemaligen Deutschen Reich allein auf den rechtlichen Standpunkt gestellt. Aber es ist durchaus richtig — wie der Herr Bundesinnenminister ausführte —, daß, wenn wir diese Fragen unter diesen Gesichtspunkten erörtern würden, wir in außerordentliche Schwierigkeiten kommen würden. Ich glaube aber, daß eine Entscheidung hierüber bei einem Gesetzentwurf auf Grund des Art. 131 nicht notwendig ist; denn dieser Art. 131 schafft von sich aus ein neues Recht, d. h. er schafft ein neues rechtliches Band zwischen dem Bund und den ehemaligen Beamten, Angestellten und Arbeitern der früheren Länder, der jetzigen Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Selbst dann, meine Damen und Herren, wenn wir den Art. 131 im Grundgesetz nicht hätten, müßte der Bundestag von sich aus eine solche Regelung schaffen. Denn wir müssen die zur Entscheidung stehende Frage nicht nur, wie ich sagte, vom Formalrechtlichen, sondern auch, und ich glaube in erster Linie, zusätzlich von der moralischen, von der sozialen Verpflichtung aus sehen, d. h. von dem Grundsatz, daß alle, die durchgekommen sind, nun auch verpflichtet sein müssen. Wenn wir das anerkennen, dann dient das zugleich zur Lösung des Problems des allgemeinen Lastenausgleichs und der so notwendigen Altersversorgung der Tausende und vielleicht Millionen Menschen, die in keinem besonderen Vertragsverhältnis zu dem ehemaligen Deutschen Reich gestanden haben.
Daher ist nicht nur vom geschriebenen Recht, sondern von dem Begriff des allgemein Rechtmäßigen auszugehen.
Darum begrüßen wir, daß das Gesetz den Versuch unternimmt, dieses Recht zu substantiieren und genau zu umschreiben. Denn nur so können wir zu einer Klarheit gelangen. Wenn also der
Rechtsanspruch nach Art. 131 feststeht, und zwar ohne Entscheidung der Frage, ob der Bund Rechtsnachfolger des ehemaligen Reiches ist oder nicht, dann besagt das noch nichts über die Höhe des zu Zahlenden. Die Verbände haben mit Recht immer wieder darum gekämpft, daß ihre Ansprüche zunächst dem Grunde nach anerkannt werden und erst in zweiter Linie haben sie Forderungen über die Höhe gestellt.
Das aber, was der Entwurf in den §§ 29 ff und vor allem in § 31 über die Höhe der Unterstützungen und der Versorgungsgehälter vorsieht, müssen wir ablehnen. Die vorläufigen Richtlinien, die wir in den gemeinsamen Sitzungen der Beamten- und Flüchtlingsausschüsse besprochen und niedergelegt haben, sind erheblich günstiger als das, was dieser Gesetzentwurf nunmehr vorsieht. So sollen Unterstützungen und Versorgungsbeträge bis 100 DM voll gezahlt, bis zu 200 DM nur zu zwei Dritteln und die weiteren Beträge nur zur Hälfte gezahlt werden. Das reicht nach unserer Meinung auf keinen Fall aus und läßt völlig eine sozial gerechte Einstellung vermissen. Natürlich wird nicht nur bei den Beamten, sondern in noch viel stärkerem Maße bei den Angehörigen der ehemaligen Wehrmacht die Frage der Beförderung eine Rolle spielen. Im Bundesrat gingen die Meinungen weit auseinander, und zwar empfahl die eine Seite die Anerkennung aller Beförderungen auch in der Kriegszeit, auch bei der Wehrmacht, die andere Seite dagegen — der Antrag eines Landes — forderte, daß zum mindesten für die Kriegszeit überhaupt keine Beförderungen anerkannt werden mögen. Hier einen gesunden Mittelweg zu finden, wird Aufgabe einer eingehenden Ausschußberatung sein. Schon heute möchte ich aber die Frage aufwerfen, aus welchem Grunde die Versorgungsvoraussetzungen bei den Unteroffizieren schlechter sein sollen als bei den ehemaligen Offizieren, warum man bei den einen achtzehn Dienstjahre fordert, bei den Offizieren aber nur zehn Dienstjahre fordert.
Meine Damen und Herren! Eins läßt der Entwurf vermissen, und das ist ein besonderes Anliegen meiner Partei: die Erwähnung der Kriegsgefangenen und vor allem der Spätheimkehrer. Es mag zweifelhaft sein, ob das Dienstverhältnis der Soldaten mit der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945 oder mit dem alliierten Gesetz über die Auflösung der deutschen Wehrmacht vom August 1946 endete. Für die, die in der Kriegsgefangenschaft waren, und noch mehr für die, die heute noch in der Kriegsgefangenschaft sein müssen, sollten wir uns entschließen, als Stichtag für die Berechnung aller ihrer Versorgungsbezüge für sich und ihre Angehörigen erst jenen Tag zu nehmen, an dem sie wieder in voller Freiheit sind, d. h. den Tag der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft.
Das gilt nicht nur für die Soldaten selbst, sondern man sollte auch § 44 Abs. 2 des Entwurfes ändern, in dem vorgesehen ist, daß an die Ehefrauen und die Kinder der noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen Soldaten Bezüge gezahlt werden sollen. Ich bin der Meinung, wir sollten hier ganz klipp und klar ein „müssen" setzen, d. h. einen Rechtsanspruch gewähren.
Meine Damen und Herren! Es ist verständlich, daß bei den Hunderten von Millionen, die diese neue Regelung kosten wird, der Herr Bundesfinanzminister nach den Möglichkeiten einer finanziellen Entlastung gesucht hat. Er hat das im wesentlichen durch die Unterbringungspflicht und den
Vorschlag einer dreiprozentigen Gehaltskürzung getan. Wir bejahen die Unterbringungspflicht schon aus dem Grunde, damit jener Personenkreis, der unter Art. 131 fällt, das Gefühl bekommt, daß er als ein vollwertiges Mitglied dieses Staates, dieser Gemeinschaft anerkannt wird und daß er wieder die wirkliche Chance bekommt, nicht nur von einer Art Almosen zu leben, sondern wieder arbeiten zu dürfen. Wir haben auch keine Bedenken, daß da, wo der Unterbringungspflicht nicht Genüge geleistet wird, vom Bunde oder den Ländern eine entsprechende Unterschiedszahlung zu entrichten ist.
Gestatten Sie mir aber, meine Damen und Herren, in diesem Zusammenhang noch einen Hinweis auf die Situation in den Gemeinden. Der Bund, der seine Verwaltung erst im letzten Jahr aufzubauen brauchte, hatte es leicht, das hier im Gesetz vorgeschriebene Soll von 20 % zu erfüllen, und auch jene Länder, vor allem Norddeutschlands, die erst 1946/47 mit ihrer Verwaltungsarbeit begannen, konnten diesen Anforderungen einigermaßen gerecht werden. Aber die Gemeinden und Gemeindeverbände, die 1945 als die ersten staatlichen Institutionen wieder funktionieren mußten und Gott sei Dank auch funktioniert haben, mußten damals eine Fülle von Aufgaben übernehmen, die sie später den Mittelinstanzen, dann den Ländern und schließlich dem Bund überlassen konnten. Das bedeutet, daß sie damals einen viel größeren Verwaltungsapparat brauchten, als sie sich heute nach ihrer finanziellen Kraft, aber auch nach dem Arbeitsvolumen leisten können.
Um Mißverständnisse zu vermeiden: ich bin nicht etwa dagegen, daß die Gemeinden zur Unterbringung verpflichtet werden sollen, aber ich möchte mich dagegen wehren, daß da, wo es einfach nicht geht, wo im Gegenteil durch eine vernünftige Verwaltungsreform jetzt beschäftigte Kräfte freigesetzt werden müssen, diese Gemeinden durch eine Zahlungspflicht dafür bestraft werden. Das verschiebt auch den gesamten kommunalen Finanzausgleich. Wenn wir es im Bunde ernst meinen mit der politischen Wertung der Selbstverwaltung, dann müssen wir uns auch dazu entschließen, dieser Selbstverwaltung nicht nur die notwendigen Mittel dazu zu geben, sondern ihr vor allem nicht jetzt durch ein solches Gesetz die erforderlichen Mittel für das kommunale Leben zu entziehen, um so das Selbstverwaltungsleben auszuhöhlen. Wir haben gegen eine solche Finanzpolitik, die unter Umgehung eines Finanzausgleichsgesetzes von Fall zu Fall versucht, Interessenquoten zunächst mit den Ländern, jetzt sogar auch gegenüber den Gemeinden festzusetzen, gegen eine solche Unklarheit in der Finanzpolitik gegenüber den Gemeinden außerordentliches Bedenken.
Meine Damen und Herren! Auch bei der Unterbringung sollten wir den Spätheimkehrern eine bevorzugte Stellung einräumen.
Es dürfte nicht so sein, daß der zuerst untergebracht wird, der zuerst gekommen ist,
sondern daß der zuerst den Anspruch auf Unterbringung hat, der als letzter aus der Gefangenschaft heimgekehrt ist.
Bei dieser Verpflichtung der Unterbringung sollte aber nicht verkannt werden — und hier möchte ich mich zum Sprecher eines Anliegens der gesamten Gewerkschaften machen —, daß wir uns schützend vor jenen Personenkreis der öffentlichen Bediensteten stellen müssen, die auf Grund ihrer politischen Sauberkeit in der Zeit von 1933 bis 1945 nach der Kapitulation bereit waren, den Karren wieder aus dem Dreck zu ziehen.
Es wäre unerträglich, daß in Ländern oder Gemeinden jene Beamten, Angestellten oder Arbeiter, die in der mühseligsten und ärmsten Zeit bereit waren zu helfen, jetzt gekündigt werden, nur, um Berechtigte aus diesem Kreise unterzubringen. Hinzu kommt auch, daß wir bei der Nachwuchsfrage recht vorsichtig sein müssen.
Wir sind für eine Erweiterung des Kreises der Unterbringungsberechtigten. Der Art. 131 des Grundgesetzes sagt nämlich ganz schlicht und einfach „die Rechtsverhältnisse von Personen", macht also keine Unterschiede, wie es der Gesetzentwurf tut, zwischen Beamten und jenen Angestellten und Arbeitern, die früher nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgung erhalten hätten, sondern das Grundgesetz sagt, wenn es den Ausdruck „Personen" gebraucht, daß damit alle Flüchtlinge und Vertriebenen erfaßt werden sollen, d. h. auch jene Angestellten und Arbeiter, die nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgt wurden, sondern gewöhnlichen tarifrechtlichen Bedingungen unterstanden. Aus diesem Grunde müssen wir eine Erweiterung der Unterbringungsberechtigten fordern.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit den Herrn Bundesminister des Innern auf einen weiteren Kreis von Personen hinweisen, die sich für den öffentlichen Dienst eignen, auf den Kreis der Nichtbetroffenen. Die Erhebungen haben ergeben, daß heute aus dieser Kategorie noch mehr als tausend Männer und auch Frauen von politisch nicht Betroffenen nicht wieder in die Verwaltung eingebaut wurden.
Meine Damen und Herren! Nun einige Worte zu der Frage der dreiprozentigen Gehaltskürzung. Der Bundesrat hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß diese dreiprozentige Kürzung, die wie eine Abgabe behandelt werden soll, der Verfassung, und zwar dem Satz von der Gleichheit vor dem Gesetz widerspricht. Aber wir haben darüber hinaus auch politische Bedenken. Wir sind der Meinung, daß es falsch wäre, bei der Lösung von Problemen des Lastenausgleiches mit einem ständischen Sonderlastenausgleich zu beginnen. Das könnte zu der Verlockung führen, daß wir nun auch von den Landwirten oder von den Bäckermeistern fordern, sie sollten sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen und den Lastenausgleich untereinander vornehmen.
Was das für eine soziale Differenziertheit bringen würde, darüber brauchen wir hier wohl weiter keine Worte zu verlieren.
Aber wir lehnen es auch ab, die Kriegsfolgen — und es handelt sich hier um einen Teil der Kriegsfolgen — einem einzigen Berufsstand allein aufzuerlegen.
Gestatten Sie mir noch einen anderen Hinweis. Sie wissen, daß die Steuerreform des Frühjahrs, die gegen unsere Stimmen angenommen und durchgeführt worden ist, gerade die kleinen Einkommen recht schlecht behandelt hat.
Was die kleinen Einkommensempfänger wirklich dabei ersparten, das ist inzwischen durch die Preiserhöhung längst wieder mehr als wettgemacht. Aber wenn Sie jetzt diesem großen Kreis der so schlecht gestellten unteren und mittleren Beamten — und ich bin auch der Meinung, daß wir auch bei den höheren Beamten anfangen sollten, einmal nachprüfen, ob sie noch das verdienen, was ihren Leistungen entspricht — eine Sondersteuer auferlegen, dann gehen Sie gerade den umgekehrten Weg, den Sie bei der Steuerreform für richtig gehalten haben. Sie belasten, nachdem Sie die sozial Schwächeren schon benachteiligt haben, noch einmal besonders.
Im übrigen ist hier bei den Beratungen über das Bundesbeamtengesetz immer wieder von dem Treueband, von der besonderen Verpflichtung des Beamten gegenüber dem Staate gesprochen worden. Nun, meine Damen und Herren, wir wollen das Erfordernis eines solchen Treuebandes nicht bestreiten; aber einem solchen Treueband steht auch die Fürsorgeverpflichtung des Staates gegenüber, daß dem Beamten die Treue nicht schier unmöglich gemacht wird. Ich weiß nicht, wie diese Sondersteuer mit diesen Verlautbarungen zu vereinbaren ist.
Meine Damen und Herren! Wir vermissen endlich in dem Gesetzentwurf die Erwähnung Berlins. Wir fordern, daß auch jene Personen, die unter Art. 131 des Grundgesetzes fallen, aber in den Westsektoren Berlins wohnen, diesem Gesetz unterstellt werden.
Auffällig ist für uns weiter, daß für alle jene Beamte, die nach dem sogenannten Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom April 1933 entlassen wurden, in dem vorliegenden Gesetz keine Sonderregelung vorgesehen ist. Es ist nach unserer Auffassung recht und billig, daß jene Beamten, die seinerzeit von dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffen wurden, von allen etwaigen Beschränkungen dieses Gesetzes freigestellt werden; denn dieser Beamtenkreis hat doch weiß Gott keine Schuld daran, daß es zu diesem Gesetz kommen mußte.
Meine Damen und Herren! Endlich verlangen und hoffen wir, daß diesem Gesetz nunmehr sofort das weitere Gesetz über den allgemeinen Lastenausgleich folgt, und zwar auch deshalb, weil sonst jene Personen, die unter Art. 131 fallen, in eine völlig unmögliche Situation gegenüber den Millionen sonstiger Flüchtlinge gebracht werden. Das möchte ich gerade im Interesse der verdrängten und vertriebenen Beamten vermieden sehen; sie kommen sonst in einen politischen und psychologischen Gegensatz gegenüber der Masse der sonstigen Vertriebenen und der Altrentner. Schließlich ist es doch so — der Herr Bundesinnenminister hat das mit Recht hervorgehoben —, daß auch die Sparer bei den Sparkassen der Kreise und in den Städten, die Anleihebesitzer und alle diejenigen, die damals für ihren Lebensabend gespart haben, auch auf die Garantie des Staates bauten und bauen durften. Ich glaube, daß dieser Personenkreis das gleiche moralische Recht hat wie der Personenkreis aus Art. 131.
Lassen Sie mich meine Ausführungen zusammenfassen! Wir begrüßen es, daß endlich nach so langer Vorbereitung dem Bundestag ein Gesetzentwurf vorgelegt wurde; denn nur so bekommen wir die Möglichkeit, jenes Recht zu schaffen, wie wir es für richtig halten. Ich habe die Voraussetzungen aufgezeigt, von denen unsere Zustimmung abhängen wird. Diese Voraussetzungen sind die Streichung der 3%igen Gehaltskürzung als eines ständischen Sonderlastenausgleichs, die Gleichstellung der vertriebenen Beamten, Angestellten und Arbeiter mit den einheimischen, die Einbeziehung Berlins und vor allem die Bevorzugung der Kriegsgefangenen und der Spätheimkehrer.