Rede von
Dr.
Hermann
Etzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(BP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf eines weiteren Gesetzes zur Ausführung des Art. 73 Ziffer 10 und des Art. 87 unternimmt wie das kurz vor den Parlamentsferien verabschiedete Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes den Versuch, die in dem Grundgesetz enthaltene Grenzziehung zwischen den Befugnissen des Bundes und denen der Länder zugunsten des Bundes auszuweiten, also eine neue Konzentration von Befugnissen für ihn herbeizuführen. Das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in den Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hat eine solche Grenzüberschreitung nach unserer Auffassung insbesondere in dem § 5 vorgenommen. Der vorliegende Gesetzentwurf überschreitet die im Grundgesetz für die Zuständigkeit des Bundes gezogene Grenze vor allem in dem § 4, der die Fälle regeln soll, in denen an Stelle der Polizei der Länder das Bundeskriminalamt selbst die Verfolgung strafbarer Handlungen soll übernehmen können.
Wir halten selbst die Fassung, die der Bundesrat vorgeschlagen hat, für mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar. Die Bundesregierung weigert sich, die Auffassung des Bundesrats anzuerkennen. Die von uns gemeinten Einschränkungen gehen, wie ich bereits ausführte, noch weiter als die des Bundesrats. Die Bundesregierung lehnt es auch ab, anzuerkennen, daß es sich hier um ein Zustimmungsgesetz handelt. Nach unserer Auffassung ist dies aber zweifelsfrei der Fall, wie sich aus § 84 Abs. 1 ergibt. Die ganze Frage der Zuständigkeit des Bundes ist außerhalb des Art. 83 des Grundgesetzes niemals klarzustellen.
Die Bundesregierung sagt in ihrer Stellungnahme zu den Vorschlägen des Bundesrates u. a.:
Die Einschaltung des Bundesministers des
Innern bietet hinreichend Gewähr dafür, daß
das Bundeskriminalamt nur in besonderen Ausnahmefällen eingreifen wird.
Wir haben, solange Herr Bundesminister Dr. Heinemann das Ressort in Händen hat, das Vertrauen, daß eine solche Grenzüberschreitung nicht stattfindet. Wir haben aber eine solche optimistische Auffassung schon nicht mehr hinsichtlich seines aus Bayern kommenden Staatssekretärs.
Noch weniger haben wir das Vertrauen, daß diese notwendige Grenze eingehalten wird, wenn unter Umstanden einmal ein anderer Minister das Ressort übernehmen sollte.
Wir möchten der Hoffnung Ausdruck geben, daß es in den Beratungen der beteiligten Ausschusse oder des beteiligten Ausschusses möglich sein wird, die Bundesregierung davon zu uberzeugen, daß ihre Argumente, die sie in der Stellungnahme zu den Vorschlägen des Bundesrats vorbringt, in keiner Weise stichhaltig sind, und daß es im Ausschuß bzw. in der zweiten und dritten Plenarberatung gelingen wird, die Zuständigkeitsabgrenzung, cue rechtliche Ordnung des Grundgesetzes auch in diesem Gesetzentwurf wiederherzustellen, weil es notwendig ist, endlich einer Entwicklung entgegenzuwirken, die sich in bedrohlicher Weise ankundet.