Rede von
Dr.
Hermann
Etzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(BP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir erkennen an, daß der vorliegende Entwurf eines Gesetzes es unternimmt, einen Exzeß in der Besteuerung des Bieres zu beseitigen, eine Besteuerung aufzuheben, die geeignet
war, den Konsum aufs stärkste zu drosseln, die Henne zu schlachten, die die goldenen Eier legen sollte.
Wir sind der Meinung, daß, wie der Herr Berichterstatter auch ausgeführt hat, die Grundlagen eines Friedenskonsums wiederhergestellt werden sollten. Das setzt aber voraus, daß auch die Friedensbesteuerung selbst wieder eingeführt und die Sätze, die vor den Erhöhungen bestanden, in Kraft gesetzt werden.
Wir haben uns daher erlaubt, einen Antrag einzubringen, der vorsieht:
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 1 Buchstabe a wird dahin geändert, daß die Biersteuer für jedes Hektoliter der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahres erzeugten Biermenge 10,50 bis 13,50 DM nach Maßgabe der Staffelung in § 3 des Biersteuergesetzes beträgt.
Es wäre ein leichtes für uns gewesen, aus propagandistischen Gründen unter diese von uns zur Annahme empfohlenen Sätze herunterzugehen, aber wir konnten und wollten nicht unberücksichtigt lassen, daß es sich hier um ein Steueraufkommen handelt, das den Ländern zusteht, und es kann nicht unser Wunsch sein, daß die finanziellen Grundlagen der Länder in einer so nachteiligen Weise beeinflußt und in Mitleidenschaft gezogen werden.
Es muß in Betracht gezogen werden, daß die Kaufkraft der Massen nicht höher ist als früher, daß im Gegenteil der Reallohn und das Realeinkommen weiter Kreise der Bevölkerung unter der früheren Grenze liegen. Dem muß durch eine Senkung der Biersteuersätze auf den Friedensstand Rechnung getragen werden.
Für den Fall, daß unser Hauptantrag nicht die Zustimmung dieses Hohen Hauses findet, haben wir uns erlaubt, einen Eventualänderungsantrag vorzulegen:
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 3 des Biersteuergesetzes wird folgender Abs. 3 neu eingefügt:
„ Die Länder können die Steuersätze des Abs. 1 auf 10,50 bis 13,50 DM unter Berücksichtigung der festgelegten Staffelung ermäßigen."
Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. Wir möchten die Möglichkeit schaffen, daß die Länder nach Maßgabe ihrer Verhältnisse — es bestehen ja zwischen ihnen sowohl hinsichtlich des Verbrauchs wie bezüglich der Erzeugung des Bieres wesentliche Unterschiede, ein wesentliches Gefälle —, ich sage, daß die Länder in die Lage kommen sollen, nach Maßgabe ihrer Verhältnisse eine solche Ermäßigung vorzunehmen. Wir berücksichtigen dabei, daß das Aufkommen aus der Biersteuer den Ländern selbst zufließt.
Wir bitten also, für den Fall, daß das Hohe Haus unseren Hauptantrag nicht billigt, dem Eventualänderungsantrag, den ich mir soeben vorzulesen erlaubt habe, die Zustimmung zu geben.