Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung hat am 15. Juni dieses Jahres den Ihnen mit Drucksache Nr. 1054 zugestellten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes vorgelegt. Dieser Entwurf wurde in der 72. Sitzung des Hauses dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesen, der diesen Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 27. Juni 1950 behandelt hat. Das Hohe Haus hat sich bereits wiederholt mit der Frage der Biersteuer und der damit in Zusammenhang stehenden Frage des Bierpreises beschäftigt,
zum Teil durch unmittelbare Anträge in dieser Richtung, zum Teil mittelbar durch Anträge, die die Frage der Erhebung der Biersteuer durch die Länder oder den Bund betreffen. In allen Debatten kam zum Ausdruck, daß die Biersteuer einer alsbaldigen Herabsetzung bedarf.
Die Bundesregierung hat sich nun hinsichtlich der Senkung der Biersteuer aufgeschlossen gezeigt und hat das Abänderungsgesetz vorgelegt, das eine wesentliche Herabsetzung der Biersteuer vorsieht. Seit Oktober 1948 wird die Biersteuer sowohl in dem damaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiet wie in den Ländern der französischen Besatzungszone nach einheitlichem Recht und einheitlichen Sätzen erhoben. Bis dahin galten Steuersätze, die durch Kontrollrats-
)gesetz Nr. 28 festgelegt und wesentlich überhöht waren. Ab Oktober 1948 wurden diese Sätze dann wesentlich gesenkt, wobei aber eine Staffelung je nach erzeugter Biermenge erfolgte. Seit dem 1. September 1949 wird auch wieder friedensmäßiges Vollbier mit 11 bis 14 % Stammwürzegehalt hergestellt, das mit 24 bis 27 DM Steuer pro Hektoliter belegt ist, während vor dem Krieg die Steuer für die gleiche Kategorie Bier nur 10,50 bis 13 RM pro Hektoliter betrug.
Durch die Erhöhung der Biersteuer auf mehr als das Doppelte des Friedensbetrages im Verein mit der Verteuerung der Rohstoffe und auch der Erhöhung der allgemeinen Unkosten ist natürlich auch der Bierendpreis, den der Verbraucher zu zahlen hat, wesentlich erhöht, was auf den Konsum einen entscheidenden Einfluß hatte. Während in den Jahren vor dem Kriege der Verbrauch an Bier pro Kopf der Bevölkerung 50 Liter und mehr betrug, ist der Verbrauch heute etwa auf die Hälfte gesunken. Soll nun der Konsum wieder auf den Friedensstand oder wenigstens in die Nähe des Friedensstandes gebracht werden, so ist es klar, daß das nur durch eine wesentliche Verbilligung des Biers erreicht werden kann.
Eine wesentliche Verbilligung des Biers ist aber nur dann möglich, wenn nicht nur die Steuer allein gesenkt wird. Das Finanzministerium hat sich daher mit den Vertretern der Brauereiverbände und der Organisationen des Schankgewerbes in Verbindung gesetzt, damit auch die Erzeugerpreise der Brauereien und die Verdienstspannen der Schankwirte herabgesetzt werden. Die Verhandlungen waren erfolgreich, da das Finanzministerium die Senkung der Biersteuer von der Bereitwilligkeit der Brauer und Schankwirte abhängig gemacht
hatte, die ja schließlich und endlich durch die mit Sicherheit zu erwartende Umsatzsteigerung ein Äquivalent erhalten werden. Durch diese Vereinbarung ist es nun möglich, die bisherigen Verbraucherpreise für Bier um etwa 20 bis 25 % zu senken, was eine erhebliche Konsumsteigerung mit sich bringen dürfte.
Durch die vom Bundesfinanzministerium vorgesehene Senkung der Biersteuer von bisher 24 bis 27 DM pro Hektoliter auf immerhin 12 bis 15 DM pro Hektoliter, durch die die Steuer jetzt nur noch geringfügig über der Vorkriegshöhe bleibt, tritt natürlich zumindest vorübergehend ein erheblicher Steuerausfall ein. Errechnet man nach dem derzeitigen monatlichen Biersteueraufkommen das Jahresaufkommen auf etwa 300 Millionen DM, so würde sich das Aufkommen nach den neuen Sätzen auf etwa 162 Millionen DM verringern, was einen Steuerausfall von etwa 138 Millionen DM für die Länder des Bundes ausmachen würde. Wird sich der Umsatz, was wohl erwartet werden darf, von der Hälfte des Friedenskonsums wieder auf etwa vier Fünftel steigern lassen, so wird sich der Verlust an Steuern auf etwa 55 bis 60 Millionen DM verringern. Dieser Verlust muß zunächst hingenommen werden. Die Länder sind dazu auch bereit angesichts der Tatsache, daß durch die Steigerung des Konsums ja eine allgemeine Belebung der Brauindustrie sowie der Neben- und Zubringerindustrien mit allen Ihnen ja bekannten Entlastungserscheinungen für unser gesamtes Wirtschaftsleben eintreten wird. Der Bundesrat hat daher auch diesem Gesetz zugestimmt und nur eine einzige Änderung gewünscht, auf die ich noch zu sprechen kommen werde.
Der vorliegende Entwurf sieht in § 3 Abs. 1 wieder eine Staffelung der Steuersätze je nach der Ausstoßmenge der einzelnen Brauereien vor. Diese Regelung ist beibehalten, um gegenüber den Großbrauereien die Kleinbrauereien zu begünstigen, die einen wesentlichen Teil der vorhandenen Brauereien ausmachen. Ein Antrag auf Wiedereinführung der früher vorhandenen und dann durch Kontrollratsgesetz beseitigten Vorschrift, daß mehrere Brauereien, die für ein und dieselbe Person oder Gesellschaft arbeiten, bei der Staffelung als ein Betrieb angesehen werden, wurde vom Ausschuß mit 12 gegen 9 Stimmen abgelehnt.
Sehr eingehend diskutiert wurde der zweite Teil des § 3 Abs. 1, der die steuerliche Begünstigung der sogenannten Hausbrauer betrifft, die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind und aus selbst gebauter Gerste Bier für ihren eigenen Hausbedarf herstellen. Diese steuerliche Begünstigung in Form einer 40prozentigen Ermäßigung der Steuer wird nur Hausbrauern gewährt, die nicht gewerbsmäßig fremdes Bier abgeben und die das erzeugte Bier nicht gegen Entgelt an fremde Personen abgeben. Ein Teil des Ausschusses sprach sich gegen diese Vergünstigung aus, da es sich um ein ausgesprochenes Steuerprivileg handle, das nur einem sehr kleinen Teil Bevorrechtigter zugute komme und das im Interesse einer steuerlichen Gleichstellung mit anderen auch landwirtschaftlichen Bierverbrauchern beseitigt werden müsse, zumal dieses Privileg auch große Steuerausfälle mit sich bringe. Auch die Vertreter der Brauereiverbände sprachen sich gegen dieses Privileg aus, da erfahrungsgemäß die einengenden Vorschriften nicht eingehalten werden, daß z. B. nur betriebseigene Gerste verarbeitet werden darf, daß die Höchstmenge an selbsterzeugtem Bier 15 Hektoliter pro Jahr bei Betrieben über 10 Hektar Größe nicht überschritten werden darf, daß schließlich das Bier nicht an Fremde abgegeben werden darf. Eine sorgfältige Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ist nach Angabe des Finanzministeriums wegen der großen Zahl der Hausbrauberechtigten auch nicht möglich.
Ein anderer Teil des Ausschusses sprach sich für die Beibehaltung der Sondervergünstigung aus, da es sich um wohlerworbene Rechte der im wesentlichen bayerischen Hausbrauer handle. Es wurde dargelegt, daß in Bayern das Bier nicht ein Genußmittel oder gar Luxusgetränk sei, sondern daß man es als Hausgetränk betrachten müsse wie in anderen Ländern etwa Obstmost oder ähnliche Getränke, ja daß man es sogar als ein flüssiges Nahrungsmittel betrachten müsse.
Bei den privilegierten Betrieben handle es sich zumeist um Kleinstbetriebe von etwa 3 bis 4 Hektar Größe, die sich in einer besonderen Notlage befänden.
Auch ein Vertreter der Hausbrauer wurde im Ausschuß gehört. Dieser setzte sich naturgemäß auch für die Beibehaltung der Sondervergünstigung ein, da die Beibehaltung der Sondervergünstigung im übrigen nur einen sehr geringen Steuerausfall mit sich bringen würde, weil nicht alle Hausbrauberechtigten ihr Braurecht auch tatsächlich ausüben.
Der Antrag auf Beseitigung der Vergünstigung wurde schließlich mit 13 gegen 9 Stimmen abgelehnt. Zwei in der gleichen Richtung liegende Eventualanträge, die dahin gingen, erstens in § 3 Abs. 1 den Satz, der die Erhöhung der begünstigten Jahresmenge auf 15 Hektoliter für größere Betriebe festlegt, zweitens im letzten Satz des § 3 Abs. 1 die
Worte „gegen Entgelt" zu streichen, wurden mit dem gleichen Stimmenverhältnis abgelehnt.
Die im Gesetz vorgesehene Neufassung des § 4 wurde vom Ausschuß angenommen. Gegen die in diesem Zusammenhang erfolgte Anregung, man solle das zum Export gelangende Bier aus der Steuerstaffel herausnehmen, sprach sich das Finanzministerium aus, da die Staffel lediglich den Zweck hat, die kleineren Brauereien gegenüber den größeren Brauereien zu schützen, und die kleineren Brauereien in der Regel nicht exportieren.
Die Neufassung der §§ 6, 9 und 10 wurde vom Ausschuß angenommen. Auch der Antrag des Bundesrats wurde gebilligt, dem § 10 Abs. 3 einen Schlußsatz beizufügen, dessen Wortlaut aus der Drucksache Nr. 1122 ersichtlich ist.
Es wurde angeregt, die Bestimmung des § 7 des Biersteuergesetzes bezüglich der Steuerfreiheit des Bieres, das die Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter abgeben, dahingehend zu ändern, daß das Bier nur dann steuerfrei ist, wenn das Recht auf Deputatbier auf Grund eines Tarifvertrages gewährt ist. Der Ausschuß war der Meinung, daß das nicht durch eine Änderung des Gesetzes, sondern durch eine Änderung des § 15 der Durchführungsbestimmungen festgelegt werden sollte. Der Ausschuß beschloß, mit einer diesbezüglichen Bitte an das Finanzministerium heranzutreten.
Zu § 16, der die Behandlung der Abfindungsbrauereien betrifft, wurde von einem Teil des Ausschusses der Antrag gestellt, die Benachteiligung der Abfindungsbrauereien zu beseitigen, die bei der Senkung der Biersteuer dadurch entstehen würde, daß diese Brauereien nicht ihren Ausstoß an Fertigbier versteuern, sondern im voraus nach der Menge des Rohstoffes, den sie einmaischen, veranlagt werden. Dem Einwand des Finanzministeriums, daß die Abfindungsbrauereien, die ja bei einer Erhöhung der Biersteuer Vorteile hätten, darum auch bei einer Senkung der Biersteuer die Nachteile in Kauf zu nehmen hätten, schloß sich der Ausschuß nicht an. Erst nach der ausdrücklich protokollierten Zusage, daß das Finanzministerium die bei der Steuersenkung für die Abfindungsbrauereien auftretenden Härten durch Verwaltungsanweisung beseitigen würde, stimmte der Ausschuß der Fassung des § 16 zu.
Dem § 1 des vorliegenden Gesetzes wurde auf Antrag noch der aus der Drucksache Nr. 1122 ersichtliche § 1 a zugefügt, der eine Ermächtigung des Finanzministers zur Veröffentlichung des Gesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen im neuen Wortlaut vorsieht.
Meine Damen und Herren! Ich habe Ihnen im Namen des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen die Annahme des Gesetzes Drucksache Nr. 1054 mit den Änderungen, die aus der Drucksache Nr. 1122 ersichtlich sind, zu empfehlen.