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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag. - 73. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Juli 1950 2625 73 Sitzung Bonn, Mittwoch, den 12. Juli 1950. Geschäftliche Mitteilungen 2626D Zustimmung des Bundesrats zu den Enta würfen eines Gesetzes über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften 2627A Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops . 2627A Gesetzes über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken . 2627A Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes 2627A Gesetzes über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft 2627A Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter . 2627A Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Europarat 2627A Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt 2627A Volkszählungsgesetzes 2627A Zustimmung des Bundesrats zu den Abänderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zum Gesetz über die Notaufnahme von Deut- schen in das Bundesgebiet 2627A Gesetz zur Änderung des Soforthilfegesetzes 2627A Bericht des Bundeskanzlers über die Förderung der bildenden Kunst (Drucksachen Nr. 337 und 1085) 2627B Anfrage Nr. 75 der Abg. Strauß, Spies und Gen. betr. Fortführung der Schulspeisung (Drucksachen Nr. 910 und 1095) 2627B Anfrage Nr. 84 der Fraktion der SPD. betr Auswirkung der Leistungssteigerungen des Sozialversicherungsgesetzes (Drucksachen Nr. 1026 und 1115) 2627B Anfrage Nr. 85 der Abg. Dr. Baade u. Gen betr. Steigerung des Kunstdüngerververbrauchs (Drucksachen Nr. 1028 und 1116) 2627B Anfrage Nr. 86 der Fraktion der FDP betr. Marinepersonal-Dokumentenzentrale (Drucksachen Nr. 1031 und 1104) 2627B Anfrage Nr. 88 der Abg. Dr. Horlacher und Gen. betr. Bekämpfung des Kartoffelkäfers (Drucksachen Nr. 1055 und 1130) . 2627B Redaktionelle Änderung zum Beschluß über den Entwurf eines Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (Drucksache Nr. 1074) 2627C Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Bundesbahngesetz (Nr. 861 der Drucksachen) 2621C Jahn (SPD), Interpellant 2627D Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2628D Rümmele (CDU) 2629B Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Art. 33 des Grundgesetzes (Nr. 863 der Drucksachen) 2629D Dr. Arndt (SPD), Interpellant . . . 2629D Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 2634B Pannenbecker (Z) 2635B Dr. Dresbach (CDU) 2636A Dr. Seelos (BP) 2637D Gundelach (KPD) 2638B Dr. Mühlenfeld (DP) 2639A von Thadden (DRP) . . . . . 2640D Zinn (SPD) 2641C Storch, Bundesminister für Arbeit . . 2643A Dr. Schalfejew, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft (persönliche Bemerkung) 2643B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung der Besatzungslasten, sonstigen Kriegsfolgelasten und von Steuern und Monopolerträgen auf den Bund — Überleitungsgesetz — (Nr. 1064 der Drucksachen) 2643C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 2643C Dr. Hoffmann, Finanz- und Wiederaufbauminister des Landes Rheinland-Pfalz 2645D Ewers (DP) 2648C Lausen (SPD) 2649D Dr. Besold (BP) 2650D Dr. Wuermeling (CDU) 2651C Fisch (KPD) 2653A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP): zur Sache 2653D zur Abstimmung 2654D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Vorläufige Handelsabkommen vom 4. März 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Pakistan (Nr 1086 der Drucksachen) 2655A Bromme (SPD) 2655A Kohl (Stuttgart) (KPD) 2655D Kuhlemann (DP) 2656C Dr. Horlacher (CSU) 2656C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Nr. 913 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 1053 der Drucksachen) 2657A Birkelbach (SPD), Berichterstatter . . 2657B Zweite und dritte Beratung des von der 1 Fraktion der SPD (Nr. 327 der Drucksachen) und von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP und DP beantragten Entwurfs eines Richterwahlgesetzes (Nr. 955 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1088 der Drucksachen) 2657D Zur Geschäftsordnung: Pelster (CDU) 2657D Zinn (SPD) 2658A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Aufhebung der Einreisebeschränkungen für deutsche Staatsbürger in das Saargebiet (Nr. 353, 842 und 1079 der Drucksachen) 2658C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 2658C Niebergall (KPD) 2659B Roth (SPD) 2659C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Sitz der oberen Bundesbehörden (Nr. 1069 der Drucksachen) 2660D Maier (Freiburg) (SPD), Antragsteller 2660D Blücher, Vizekanzler 2662A Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Nr. 1128 der Drucksachen) . 2662D Nächste Sitzung 2662D Die Sitzung wird um 14 Uhr 39 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Meine Damen und Herren! Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 und der damit folgenden Aufteilung der Hoheit des Reiches auf dem Gebiet der Finanzen sind die einzelnen Länder finanziell verselbständigt gewesen. Sie haben seitdem die in ihrem Gebietsbereich aufgekommenen Reichssteuern für sich vereinnahmt und hatten die in ihrem Gebiet angefallenen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ohne Rücksicht darauf, ob die anfallenden Einnahmen steuerwirtschaftlich den Ländern, in denen sie anfielen, zuzurechnen waren und ob die Lasten ihrem regionalen Verantwortungsbereich wirklich entsprachen. Die Folge dieser „Finanzautarkie" der Länder war eine unsystematische, überwiegend von der Erhebungstechnik beeinflußte Verteilung der zentralen Steuereinnahmen, die in keiner inneren Beziehung zu der sehr ungleichmäßigen Verteilung der zentralen Lasten, insbesondere der Kriegsfolgelasten, stand und dazu führte, daß sich in einzelnen Ländern ein grobes Mißverhältnis zwischen Finanzbedarf und Deckungsmitteln ergab.
    Das Grundgesetz grenzt nunmehr die Finanzverantwortung zwischen Bund und Ländern dergestalt ab, daß es die Ausgabelasten, die ihrer Natur nach von der Volksgesamtheit zu vertreten sind und daher nur zentral getragen werden können, in die Ebene des Bundes verlagert. Gleichzeitig weist das Grundgesetz dem Bund die Steuern zu, deren Belastungswirkung vorwiegend die Gesamtbevölkerung trifft, steuerwirtschaftlich also über den Bereich eines einzelnen Landes hinausgreift. Hiernach sind von den Länderhaushalten auf den Bundeshaushalt übergegangen:
    a) die folgenden Lasten: die Besatzungskosten und die gesamten sonstigen Kriegsfolgelasten; die Kosten der Arbeitslosenfürsorge und die Zuschüsse an die Träger der Sozialversicherung; die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der französischen Zone; der Bau und die Unterhaltung der Autobahnen und der Bundesstraßen des Fernverkehrs; die Subventionen für eingeführte Lebensmittel und für Düngemittel; die Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder und der Postsparkassen gegen die Länder der französischen Zone; die Kosten der Bundesfinanzverwaltung; die Lasten der aufgelösten Reichs- und Zonenbehörden, soweit sie Aufgaben wahrgenommen haben, die nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes heute Bundesaufgaben sind. Hiervon sind die Kosten der Verwaltung der Bundeswasserstraßen in der französischen Zone, die Verzinsung der zentralen Aus-


    (Bundesfinanzminister Schäffer)

    gleichsforderungen gegen die Länder der französischen Zone und die Subventionsausgaben in der britischen und amerikanischen Zone bereits im zweiten Rechnungshalbjahr 1949 auf den Bundeshaushalt übergegangen;
    b) die folgenden Deckungsmittel: die Zölle und die Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer; der Ertrag der Monopole; die Umsatzsteuer; die Beförderungssteuer.
    Die Zölle, die Kaffeesteuer, die Teesteuer, die Umsatzausgleichsteuer und die Abgabe Notopfer Berlin sind bereits im Rechnungsjahr 1949 — zweites Halbjahr — dem Bundeshaushalt zugeflossen.
    Die Bestimmung der auf den Bund übergehenden „sonstigen Kriegsfolgelasten" ist nach Art. 120 des Grundgesetzes einem Bundesgesetz vorbehalten. Um dieses Gesetz handelt es sich, wenn nunmehr dem Bundestag der Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung der Besatzungslasten, sonstigen Kriegsfolgelasten und von Steuern und Monopolerträgen auf den Bund (Überleitungsgesetz) vorgelegt wird. Im Gegensatz zu dem im Mai dieses Jahres als erstem auf dem Gebiet der Finanzverfassung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Finanzverwaltung, das mehr formal-administrativer Natur ist, bedeutet das Überleitungsgesetz die erste materielle Regelung auf dem Gebiet des eigentlichen Finanzausgleichs, und zwar des Finanzausgleichs im vertikalen Sinne; denn es dient dem Vollzug der Bestimmungen des Grundgesetzes, die sich mit der finanziellen Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern befassen.
    Da Art. 120 Abs. 2 des Grundgesetzes bestimmt, daß der Übergang der dem Bund zustehenden Dekkungsmittel Zug um Zug mit dem Übergang der Lasten zu vollziehen ist, regelt das Überleitungsgesetz nicht nur den Übergang der im Art. 120 genannten Ausgaben, sondern auch den Übergang der bisher von den Ländern vereinnahmten, nach dem Grundgesetz aber dem Bund zustehenden Steuern. Stichtag des Übergangs der Lasten und der Dekkungsmittel ist der 1. April 1950.
    Das Überleitungsgesetz beschränkt den Übergang der „sonstigen Kriegsfolgelasten" im Sinne des Art. 120 des Grundgesetzes zunächst auf die kriegsverursachten Soziallasten, schließt also andere Kriegsfolgelasten, z. B. die Lasten, die aus der Tatsache der Zerstörung von Brücken und Straßen durch den Krieg bestehen, und die sogenannten mittelbaren Flüchtlingslasten — Mehraufwendungen auf den Gebieten des Schulwesens, der Polizei usw. — einstweilen von der Überleitung aus, weil diese Ausgaben begrifflich und größenmäßig nicht so umrissen werden können, daß es möglich wäre, sie als geschlossene Lasteneinheiten unmittelbar aus den Länderhaushalten herauszulösen und auf den Bund zu überführen. Die hier vorgesehene Einschränkung des Lastenübergangs entspricht übrigens auch den Empfehlungen, welche die Ministerpräsidentenkonferenz im Vorjahr der Bundesregierung zur Frage der finanziellen Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern unterbreitet hat.
    Die finanzielle Bedeutung des gesamten Überleitungsvorgangs wird durch die Tatsache gekennzeichnet, daß Ausgabelasten im Gesamtbetrag von 10 Milliarden DM ihren Träger wechseln. Die Verlagerung einer Finanzmasse von solchem Ausmaß bedeutet für den Bund und für die Länder finanzwirtschaftlich einen erheblichen Eingriff, der Umfang und Gefüge ihrer Haushalte grundlegend verändert. Während das Gesamthaushaltsvolumen der Länder auf etwa die Hälfte zusammenschrumpft,
    erhöht sich die Etatsumme des Bundes um mehr als das Achtfache des Vorjahrsbetrages. Die Ausgabenseite der Länderhaushalte wird künftig in erster Linie von den herkömmlichen und im wesentlichen gleichbleibenden Aufgaben der allgemeinen Staatsverwaltung, insbesondere kulturellen Aufgaben und den Bedürfnissen der gemeindlichen Finanzwirtschaft bestimmt.
    Auch die Einnahmenseite der Länderhaushalte unterliegt einem bedeutsamen Wandel. Die Länder verlieren die krisenfesteren Umsatz- und Verbrauchsteuern und werden überwiegend auf Steuern verwiesen, die an das Einkommen, also an ein konjunkturempfindliches Element, anknüpfen. Das Bundessteuersystem hat dagegen den Nachteil, daß es sehr unelastisch ist und daß es Kriegs- und Soziallasten enthält, die ihrer Natur nach auf lange Zeit eine Tendenz zur Steigerung besitzen und den Bundeshaushalt auf lange Zeit schwer belasten werden.
    Im Rechnungsjahr 1949 haben die Länder nach den neuesten Erhebungen zur Deckung der nach diesem Gesetz auf den Bund übergehenden Lasten rund 8,2 Milliarden DM aufgewandt. Die auf den Bund übergehenden Steuern haben im gleichen Rechnungsjahr nur rund 7,4 Milliarden DM erbracht. Die Länder mußten deshalb aus ihren eigenen Einnahmen 800 Millionen DM zuschießen. Für 1950 werden die von den Ländern nach diesem Gesetz übernommenen Bundeslasten auf rund 9,7 Milliarden DM ansteigen, während die von den Ländern übernommenen Bundessteuern sich nicht in demselben Verhältnis erhöhen und nur mit 8,1 Milliarden DM anzusetzen sind. Für die Gesamtheit der Länder bedeutet die Überleitung mithin eine starke finanzielle Entlastung. Die korrespondierende Belastung des Bundeshaushalts für 1950 ist höher als die Entlastung der Länder 1949, weil die Entwicklung der von den Ländern übernommenen Steuereinnahmen mit dem Anstieg der von den Ländern übernommenen Kriegsfolgelasten und Sozialausgaben. nicht Schritt hält.
    Zum Ausgleich des Bundeshaushalts sind zwei Wege möglich: die Inanspruchnahme eines Teiles der Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes oder eine Beteiligung der Länder in der Form von Beiträgen an den vom Bund übernommenen Kriegsfolgelasten. Der Gesetzentwurf wählt den zweiten Weg, indem er die Länder an den in ihrem Bereich anfallenden Bundesausgaben mit bestimmten Prozentsätzen beteiligt; hierbei sind die Prozentsätze von 10 % bis 25 % je nach der Intensität gestaffelt, mit der die Länder als Verwaltungsträger auf die Gestaltung der Ausgaben einwirken können.
    Bei den Zuschüssen zur Sozialversicherung entfällt eine Interessenquote, weil hier den Ländern jegliche Einwirkungsmöglichkeit fehlt.
    Mit dieser Interessenquotenregelung, die dem Bund eine Einnahme von 1,15 Milliarden DM erschließt — eine Einnahme, die aber mit rund 370 Millionen unter dem bleibt, was der Überschuß der Aufwendungen des Jahres 1950 über die vom Bund übernommenen Steuern ist —, wird erreicht, daß die Verwaltungen der Länder, denen praktisch der Vollzug der Kriegsfolgelasten und Sozialausgaben verbleibt, zur größeren Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung der Bundesmittel veranlaßt werden oder doch veranlaßt werden sollen. Die hier vorgesehene Interessenquotenregelung hat sich seit Jahrzehnten insbesondere beim kommunalen Finanzausgleich bewährt; sie entspricht über-


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    dies den im Vorjahre ausgearbeiteten Vorschlägen der Ministerpräsidentenkonferenz.
    In den Verhandlungen des Bundesrats ist von einzelnen Ländern beantragt worden, die Interessenquotenbelastung nach dem. Maßstab der Steuerkraft auf die Gesamtheit der Länder umzulegen. Der Bundesrat hat sich in seiner Mehrheit diesem Antrage nicht angeschlossen und es bei der Regierungsvorlage belassen. Eine Umlage der Interessenquotenbelastung auf die Ländergesamtheit wäre mit dem Gedanken einer echten Lasten-beteiligung unvereinbar; denn wenn die Länder die Möglichkeit hätten, die finanzielle Last ihrer Interessenquoten zum überwiegenden Teil auf die übrigen Länder abzuwälzen — dadurch, daß jedes Land nach seiner Steuerkraft herangezogen wird —, so würde das zur Folge haben, daß die Art und Weise, wie das einzelne Land die Bundesmittel verwaltet, nicht mehr unmittelbar in seinem Haushalt spürbar wird. Der Anreiz zu einer sparsamen Verwaltung wäre infolgedessen genommen.
    Eine weitere finanzielle Beteiligung der Länder sieht der Gesetzentwurf insofern vor, als er die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten grundsätzlich bei den Ländern beläßt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die Verwaltungshoheit auf dem Gebiete der Besatzungskosten und der sonstigen Kriegsfolgelasten bei den Ländern entsprechend dem Grundgesetz verbleibt.
    Die Heranziehung der Länder zu den Bundeslasten und die Tatsache, daß den Ländern die Kriegszerstörungslasten und die mittelbaren Flüchtlingslasten verbleiben, mindern den Entlastungseffekt des Überleitungsgesetzes für die Länder, die mit Kriegsfolgeausgaben überdurchschnittlich belastet sind. Diese Ungleichheiten zu mildern, ist Aufgabe des im Artikel 106 Abs. 4 des Grundgesetzes vorgesehenen horizontalen Finanzausgleichs, also eines Finanzausgleichs unter den Ländern allein, nicht zwischen Bund und Ländern. Die Vorarbeiten für diesen Finanzausgleich sind eingeleitet. Da die Finanzausgleichsverhandlungen mit den Ländern erheblichen Schwierigkeiten begegnen und deshalb voraussichtlich nicht in allernächster Zeit zum Abschluß kommen, hat die Bundesregierung für das schwächste der Länder, das Notstandsgebiet Schleswig-Holstein, ein Übergangsgesetz vorbereitet, das bereits die Zustimmung des Bundesrats gefunden hat und in nächster Zeit dem Bundestag vorgelegt werden wird.
    Der Entwurf des Überleitungsgesetzes beschränkt sich auf den Übergang der Kriegsfolge- und Soziallasten auf den Bund, ändert also nicht das diesen Lasten zugrunde liegende materielle Recht. Seine Vereinheitlichung ist auf Einzelgebieten, zum Beispiel Fürsorge für Heimkehrer und Angehörige von Kriegsgefangenen, bereits mit Gesetzeskraft begonnen; die Vereinheitlichung auf anderen Gebieten steht bevor, zum Beispiel Bundesversorgungsrecht, Gesetz nach Art. 131 des Grundgesetzes, Überführung der aufgelösten Reichs- und Zonenbehörden usw. Im übrigen trifft das Überleitungsgesetz die erforderlichen Einzelbestimmungen, die sicherstellen sollen, daß sich die Überleitung im ganzen Bundesgebiet gleichförmig vollzieht, insbesondere in allen Ländern die gleichen Finanzvorgänge auf den Bundeshaushalt übergehen.
    Die Frage der zeitlichen Abgrenzung des Überleitungsvorganges entscheidet das Gesetz im § 14 nach dem Kassenprinzip. Die im § 14 vorgesehene Regelung soll die Überleitung und Abrechnung vereinfachen. Sie sollte aber nicht zu einer unbilligen Benachteiligung des Bundes führen und den Ländern die Möglichkeit zu einer willkürlichen Vorwegnahme von Einnahmen und Verlagerung von Ausgaben eröffnen. Die im § 16 vorgesehene Einschaltung des Rechnungshofes soll die Verwirklichung dieses letzteren Grundsatzes sicherstellen. Zur Zeit wird noch geprüft, ob darüber hinaus auf Grund der bisherigen Erfahrungen eine Ergänzung des § 14 notwendig ist. Im übrigen wird in den Ausschußberatungen noch Gelegenheit sein, einige weitere Verbesserungen und Klarstellungen am Gesetzestext anzubringen, die sich nach den Erfahrungen der ersten Monate dieses Rechnungsjahres als notwendig oder zweckmäßig erwiesen haben. Insbesondere werden Ergänzungen und Änderungen auf folgenden Gebieten notwendig sein:
    a) Der alliierte Unterausschuß für Besatzungskosten beanstandet, daß die sogenannten nicht anerkannten Besatzungskosten gesetzestechnisch mit den Ausgaben des angeordneten Besatzungskostenetats in Zusammenhang gebracht werden. Die Alliierte Hohe Kommission ersucht, daß die im § 5 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Ausgaben nicht als Besatzungslasten gekennzeichnet werden, wenn es sich auch nach deutscher Auffassung um Ausgaben handele, die durch Anordnungen der Besatzungsmacht verursacht sind und mit dem Besatzungszweck im Zusammenhang stehen.
    b) Das Heimkehrergesetz und das Gesetz über Unterhaltsbeihilfen für Angehörige von Kriegsgefangenen müssen in das Gesetz eingearbeitet werden.
    c) Das in Vorbereitung befindliche Gesetz nach Art. 131 des Grundgesetzes macht voraussichtlich eine andere Technik des Lastenüberganges erforderlich, als sie im Entwurf des Überleitungsgesetzes vorgesehen ist.
    d) Es wird zu prüfen sein, ob der Übergang der Kosten der Bundesfinanzverwaltung und der Lasten der aufgelösten Reichs- und Zonenbehörden noch in diesem Gesetz normiert werden soll oder einem zweiten Überleitungsgesetz vorzubehalten ist.
    In Übereinstimmung mit dem Bundesrat wird nach den Grundsätzen des Entwurfs bereits seit dem 1. April 1950 praktisch verfahren. Da aber die Haushaltsführung des Bundes, namentlich hinsichtlich der Kriegsfolgelasten und der Interessenquoten, alsbald einer einwandfreien Rechtsgrundlage bedarf, erscheint eine baldige Verabschiedung des Gesetzentwurfes geboten, um die ich das Hohe Haus ersuche.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Herr Minister Dr. Hoffmann.
Dr. Hoffmann, Finanzminister des. Landes Rheinland-Pfalz: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, daß ich zu der Vorlage den ablehnenden Standpunkt der Minderheit des Bundesrates vortrage, einer allerdings respektablen Minderheit, die bei der Beschlußfassung zu dem entscheidenden § 2 des Gesetzes netto 50 % betragen hat, einer auch sehr aussichtsvollen Minderheit, die sich nach dem, was inzwischen zu erfahren war, unterdessen in eine Mehrheit verwandelt hat. Es war wohl das erste Mal, daß der Bundesrat bei einer Gesetzesvorlage zu lebhafteren Auseinandersetzungen und zu größeren Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. Und wenn man den beträchtlichen Anteil der Justizminister an dieser Bundesratsdebatte bedenkt, könnte man die Angelegenheit bereits für so aussichtslos halten, wie eine Sache zu sein pflegt, wenn sie sich erst unter den Händen der Anwälte befindet. Ich möchte trotzdem hoffen, daß es vielleicht auch in diesem Stadium noch


(Minister Dr. Hoffmann)

möglich ist, im Rahmen dieses Vorgeplänkels um den Länderfinanzausgleich zu einer Art Waffenruhe zu kommen, die es gestattet, die juristischen Hilfsund Reservetruppen noch einmal zu beurlauben.
Die allgemeinen Grundsätze, die der Herr Bundesfinanzminister zu den Artikeln 106 und 120 des Grundgesetzes, zu der Interessenquote und zu der Vorlage als Ganzem entwickelt hat, werden von den Ländern zum größten Teil akzeptiert. Es wäre nur wünschenswert gewesen — und darin liegt der Punkt unserer Beanstandung —, daß sie im Gesetz auch wirklich logisch zur Durchführung gekommen wären und daß die sonstigen Voraussetzungen für eine Regelung außer der Reihe, für eine Regelung außerhalb des Grundgesetzes, wie sie hier erfolgen soll, gegeben seien.
Es hätte dann vielleicht darüber hinweggesehen werden können, daß die Rechtsgrundlage für den § 2 des Gesetzes in höchstem Grade zweifelhaft bleiben muß. Der Art. 106 Abs. 3 hätte einer abweichenden Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, d. h. zwischen den Ländern gesondert und keinesfalls mit dem Bundesrat, wohl nicht im Wege gestanden. So aber muß bestritten werden, daß der Art. 120 im Wege des Gesetzes eine Lastenverteilung auf die Länder zuläßt in einer Art, die dem Maßstab des Art. 106 Abs. 3, der die Steuerkraft zugrunde gelegt, zuwiderläuft. Mit diesem Aufbringungsmodus nach der Steuerkraft enthält nämlich Art. 106 Abs. 3 eine Schutzbestimmung für die steuerschwächeren Länder, die auch auf dem Wege eines Gesetzes nach Art. 120 kaum umgangen werden kann. Die Wortfassung und der Sinn des Art. 120 geben dazu keinerlei Vollmacht. Wenn es in Abs. 1 des Art. 120 heißt: „Der Bund trägt die Aufwendungen für die „Kriegsfolgelasten" mit dem Zusatz „nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes", dann war der aus den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates klar ersichtliche alleinige Zweck dieses auf einen bayerischen Antrag hin angenommenen Zusatzes den Begriff „Kriegsfolgelasten" in seinem Umfang zu umreißen. In keiner Weise kann daher daraus die Berechtigung hergeleitet werden, das Grundschema des Art. 106 anzutasten. Ich möchte indessen auf diese juristische Seite der Angelegenheit nicht weiter eingehen, weil sie ja letzten Endes nicht hier durch Abstimmung entschieden wird. Immerhin dürfte es ratsam sein, wenn sich der Bundestag bis zur Verabschiedung des Gesetzes auch ein Urteil und vor allem ein Urteil über seine Verfassungsmäßigkeit bildet, die, wie gesagt, von einem Teil der Länder bestritten wird.
Was nun die im Zentrum des Streits stehende Interessenquote anlangt, so entstammt sie bekanntlich historisch dem kommunalen Bereich und hatte ihren vollen Sinn auch nur dort, wo eine Unzahl unterer Verwaltungsstellen, wo Zehntausende von Gemeinden — sei es aus Nachlässigkeit, sei es aus Berechnung — bereit waren, das Interesse ihres Auftraggebers, des Bundes oder der Länder, ihrem eigenen egoistischen Lokalinteresse unterzuordnen. Die Interessenquote war insoweit nichts anderes als ein Ersatz für eine technisch schwierige oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu bewältigende Kontrolle. Zwischen Souveränitätsträgern — wie dem Reich und den Ländern — war sie eigentlich früher im allgemeinen nicht üblich, und man sollte auch die Neigung zu ähnlichen Machinationen, wie man sie offenbar den Gemeinden zutraut, nicht so ohne weiteres bei den elf Ländern voraussetzen, denen ihre finanzielle Schicksalsverbundenheit mit dem Bund, sei es angenehm oder wie hier bei dieser
Vorlage unangenehm, doch täglich zum Bewußtsein gebracht wird. Davon abgesehen, daß ihr also immer etwas Diskriminierendes anhaftet und daß sie als eine Art neues Zuchtmittel in dem Verhältnis Bund — Länder ausprobiert werden soll, wäre seitens der Länder gegen das System der Interessenquote als solches kaum etwas zu erinnern. Es ist aus Gründen der öffentlichen Pädagogik durchaus vertretbar, die Länder bei der Ausgabewirtschaft durch eine gewisse Beteiligung an dem Aufwand, an seiner möglichen Begrenzung zu interessieren. Einen Sinn hat aber dieses Verfahren doch nur dort, wo die Länder als Treuhänder der Bundesmittel, die sie verwirtschaften, überhaupt in der Lage sind, die Ausgaben zu beeinflussen, wo sie tatsächlich die entscheidende Instanz bei der Verwaltung darstellen. Das ist beispielsweise in keiner Weise bei der Arbeitslosenhilfe der Fall, deren Vollzug bei einer Selbstverwaltung liegt. Das ist aber auch großenteils ebensowenig bei den Besatzungskosten der Fall. Da hat die Landesregierung auf Anweisung der Kommissare etwas zu bezahlen, ohne auf die Höhe der Leistung mit mehr als platonischen Empfehlungen und Beschwerden Einfluß nehmen zu können.
Dazu kommt, daß die einzelnen Zonenherren offensichtlich verschieden beeinflußbar sind. Ich verweise nur darauf, daß im Jahre 1950 der Gesamtbetrag der Besatzungskosten gesenkt werden konnte, während er gleichzeitig in der französischen Zone um 200 Millionen, d. h. um ein volles Drittel des Vorjahres anstieg.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Die Länder der französischen Zone zahlen zudem — das ist eine Art negativen Reservats aus der Vergangenheit — einen Teil ihrer gegenüber der Bizone doppelt so hohen Besatzungskosten — doppelt so hoch gemessen an der Steuerkraft — in der Form einer Pauschale, d. h. einer Globalleistung, bei der niemand weiß, wofür sie überhaupt verwendet wird. Hier, angesichts einer Barleistung ohne ersichtliche Zweckbestimmung, gegen die eine Landesregierung irgendwie demonstrieren könnte, verliert selbstverständlich die Interessenquote jeglichen Sinn. Eine aussichtsvolle Einwirkung der Länder auf die Höhe der Besatzungskosten setzte vor allem voraus, daß die Gesamtbesatzungskostenlasten irgendwie auf Zonen und Länder nach einem normierten Bedarf, daß sie überhaupt nach dem Bedarf verteilt werden.
Wir halten uns nun in der französischen Zone nicht für so viel gefährlicher als die Bewohner anderer Länder, daß man uns bis heute deshalb mit einer wesentlich höheren Besatzung, und in deren Gefolge mit einer wesentlich höheren Besatzungslast hätte beglücken müssen.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Wenn aber andere Motive als die des tatsächlichen Bedarfs die Höhe der Besatzungskosten der französischen Zone bestimmen, Motive, die nur zu vermuten sind, dann müssen gegenüber diesem unerforschlichen Ratschluß der Alliierten jedenfalls Sparsamkeitsargumente der Länder völlig wirkungslos bleiben.

(Sehr richtig! in der Mitte und links.)

Mit diesen Bemerkungen zu dem Problem der Interessenquote wollte ich Ihnen, meine Damen und Herren, darlegen, daß das System, wenn es mehr Sinn als irgendein anderer schematischer Verteilungsmaßstab, wenn es überhaupt einen Sinn haben soll, sich auf Aufwandsgebiete beschränken muß, auf die die Länder auch wirklich eine entscheidende Einwirkungsmöglichkeit haben.


(Bundesfinanzminister Schiffer)

dies den im Vorjahre ausgearbeiteten Vorschlägen der Ministerpräsidentenkonferenz.
In den Verhandlungen des Bundesrats ist von einzelnen Ländern beantragt worden, die Interessenquotenbelastung nach dem Maßstab der Steuerkraft auf die Gesamtheit der Länder umzulegen. Der Bundesrat hat sich in seiner Mehrheit diesem Antrage nicht angeschlossen und es bei der Regierungsvorlage belassen. Eine Umlage der Interessenquotenbelastung auf die Ländergesamtheit wäre mit dem Gedanken einer echten Lastenbeteiligung unvereinbar; denn wenn die Länder die Möglichkeit hätten, die finanzielle Last ihrer Interessenquoten zum überwiegenden Teil auf die übrigen Länder abzuwälzen — dadurch, daß jedes Land nach seiner Steuerkraft herangezogen wird —, so würde das zur Folge haben, daß die Art und Weise, wie das einzelne Land die Bundesmittel verwaltet, nicht mehr unmittelbar in seinem Haushalt spürbar wird. Der Anreiz zu einer sparsamen Verwaltung wäre infolgedessen genommen.
Eine weitere finanzielle Beteiligung der Länder sieht der Gesetzentwurf insofern vor, als er die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten grundsätzlich bei den Ländern beläßt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die Verwaltungshoheit auf dem Gebiete der Besatzungskosten und der sonstigen Kriegsfolgelasten bei den Ländern entsprechend dem Grundgesetz verbleibt.
Die Heranziehung der Länder zu den Bundeslasten und die Tatsache, daß den Ländern die Kriegszerstörungslasten und die mittelbaren Flüchtlingslasten verbleiben, mindern den Entlastungseffekt des Überleitungsgesetzes für die Länder, die mit Kriegsfolgeausgaben überdurchschnittlich belastet sind. Diese Ungleichheiten zu mildern, ist Aufgabe des im Artikel 106 Abs. 4 des Grundgesetzes vorgesehenen horizontalen Finanzausgleichs, also eines Finanzausgleichs unter den Ländern allein, nicht zwischen Bund und Ländern. Die Vorarbeiten für diesen Finanzausgleich sind eingeleitet. Da die Finanzausgleichsverhandlungen mit den Ländern erheblichen Schwierigkeiten begegnen und deshalb voraussichtlich nicht in allernächster Zeit zum Abschluß kommen, hat die Bundesregierung für das schwächste der Länder, das Notstandsgebiet Schleswig-Holstein, ein Übergangsgesetz vorbereitet, das bereits die Zustimmung des Bundesrats gefunden hat und in nächster Zeit dem Bundestag vorgelegt werden wird.
Der Entwurf des Überleitungsgesetzes beschränkt sich auf den Übergang der Kriegsfolge- und Soziallasten auf den Bund, ändert also nicht das diesen Lasten zugrunde liegende materielle Recht. Seine Vereinheitlichung ist auf Einzelgebieten, zum Beispiel Fürsorge für Heimkehrer und Angehörige von Kriegsgefangenen, bereits mit Gesetzeskraft begonnen; die Vereinheitlichung auf anderen Gebieten steht bevor, zum Beispiel Bundesversorgungsrecht, Gesetz nach Art. 131 des Grundgesetzes, Überführung der aufgelösten Reichs- und Zonenbehörden usw. Im übrigen trifft das Überleitungsgesetz die erforderlichen Einzelbestimmungen, die sicherstellen sollen, daß sich die Überleitung im ganzen Bundesgebiet gleichförmig vollzieht, insbesondere in allen Ländern die gleichen Finanzvorgänge auf den Bundeshaushalt übergehen.
Die Frage der zeitlichen Abgrenzung des Überleitungsvorganges entscheidet das Gesetz im § 14 nach dem Kassenprinzip. Die im § 14 vorgesehene Regelung soll die Überleitung und Abrechnung vereinfachen. Sie sollte aber nicht zu einer unbilligen Benachteiligung des Bundes führen und den Ländern die Möglichkeit zu einer willkürlichen Vorwegnahme von Einnahmen und Verlagerung von Ausgaben eröffnen. Die im § 16 vorgesehene Einschaltung des Rechnungshofes soll die Verwirklichung dieses letzteren Grundsatzes sicherstellen. Zur Zeit wird noch geprüft, ob darüber hinaus auf Grund der bisherigen Erfahrungen eine Ergänzung des § 14 notwendig ist. Im übrigen wird in den Ausschußberatungen noch Gelegenheit sein, einige weitere Verbesserungen und Klarstellungen am Gesetzestext anzubringen, die sich nach den Erfahrungen der ersten Monate dieses Rechnungsjahres als notwendig oder zweckmäßig erwiesen haben. Insbesondere werden Ergänzungen und Änderungen auf folgenden Gebieten notwendig sein:
a) Der alliierte Unterausschuß für Besatzungskosten beanstandet, daß die sogenannten nicht anerkannten Besatzungskosten gesetzestechnisch mit den Ausgaben des angeordneten Besatzungskostenetats in Zusammenhang gebracht werden. Die Alliierte Hohe Kommission ersucht, daß die im § 5 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Ausgaben nicht als Besatzungslasten gekennzeichnet werden, wenn es sich auch nach deutscher Auffassung um Ausgaben handele, die durch Anordnungen der Besatzungsmacht verursacht sind und mit dem Besatzungszweck im Zusammenhang stehen.
b) Das Heimkehrergesetz und das Gesetz über Unterhaltsbeihilfen für Angehörige von Kriegsgefangenen müssen in das Gesetz eingearbeitet werden.
c) Das in Vorbereitung befindliche Gesetz nach Art. 131 des Grundgesetzes macht voraussichtlich eine andere Technik des Lastenüberganges erforderlich, als sie im Entwurf des Überleitungsgesetzes vorgesehen ist.
d) Es wird zu prüfen sein, ob der Übergang der Kosten der Bundesfinanzverwaltung und der Lasten der aufgelösten Reichs- und Zonenbehörden noch in diesem Gesetz normiert werden soll oder einem zweiten Überleitungsgesetz vorzubehalten ist.
In Übereinstimmung mit dem Bundesrat wird nach den Grundsätzen des Entwurfs bereits seit dem 1. April 1950 praktisch verfahren. Da aber die Haushaltsführung des Bundes, namentlich hinsichtlich der Kriegsfolgelasten und der Interessenquoten, alsbald einer einwandfreien Rechtsgrundlage bedarf, erscheint eine baldige Verabschiedung des Gesetzentwurfes geboten, um die ich das Hohe Haus ersuche.

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    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat Herr Minister Dr. Hoffmann.
    Dr. Hoffmann, Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, daß ich zu der Vorlage den ablehnenden Standpunkt der Minderheit des Bundesrates vortrage, einer allerdings respektablen Minderheit, die bei der Beschlußfassung zu dem entscheidenden § 2 des Gesetzes netto 50 % betragen hat, einer auch sehr aussichtsvollen Minderheit, die sich nach dem, was inzwischen zu erfahren war, unterdessen in eine Mehrheit verwandelt hat. Es war wohl das erste Mal, daß der Bundesrat bei einer Gesetzesvorlage zu lebhafteren Auseinandersetzungen und zu größeren Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. Und wenn man den beträchtlichen Anteil der Justizminister an dieser Bundesratsdebatte bedenkt, könnte man die Angelegenheit bereits für so aussichtslos halten, wie eine Sache zu sein pflegt, wenn sie sich erst unter den Händen der Anwälte befindet. Ich möchte trotzdem hoffen, daß es vielleicht auch in diesem Stadium noch


    (Minister Dr. Hoffmann)

    möglich ist, im Rahmen dieses Vorgeplänkels um den Länderfinanzausgleich zu einer Art Waffenruhe zu kommen, die es gestattet, die juristischen Hilfsund Reservetruppen noch einmal zu beurlauben.
    Die allgemeinen Grundsätze, die der Herr Bundesfinanzminister zu den Artikeln 106 und 120 des Grundgesetzes, zu der Interessenquote und zu der Vorlage als Ganzem entwickelt hat, werden von den Ländern zum größten Teil akzeptiert. Es wäre nur wünschenswert gewesen — und darin liegt der Punkt unserer Beanstandung —, daß sie im Gesetz auch wirklich logisch zur Durchführung gekommen wären und daß die sonstigen Voraussetzungen für eine Regelung außer der Reihe, für eine Regelung außerhalb des Grundgesetzes, wie sie hier erfolgen soll, gegeben seien.
    Es hätte dann vielleicht darüber hinweggesehen werden können, daß die Rechtsgrundlage für den § 2 des Gesetzes in höchstem Grade zweifelhaft bleiben muß. Der Art. 106 Abs. 3 hätte einer abweichenden Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, d. h. zwischen den Ländern gesondert und keinesfalls mit dem Bundesrat, wohl nicht im Wege gestanden. So aber muß bestritten werden, daß der Art. 120 im Wege des Gesetzes eine Lastenverteilung auf die Länder zuläßt in einer Art, die dem Maßstab des Art. 106 Abs. 3, der die Steuerkraft zugrunde gelegt, zuwiderläuft. Mit diesem Aufbringungsmodus nach der Steuerkraft enthält nämlich Art. 106 Abs. 3 eine Schutzbestimmung für die steuerschwächeren Länder, die auch auf dem Wege eines Gesetzes nach Art. 120 kaum umgangen werden kann. Die Wortfassung und der Sinn des Art. 120 geben dazu keinerlei Vollmacht. Wenn es in Abs. 1 des Art. 120 heißt: „Der Bund trägt die Aufwendungen für die „Kriegsfolgelasten" mit dem Zusatz „nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes", dann war der aus den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates klar ersichtliche alleinige Zweck dieses auf einen bayerischen Antrag hin angenommenen Zusatzes den Begriff „Kriegsfolgelasten" in seinem Umfang zu umreißen. In keiner Weise kann daher daraus die Berechtigung hergeleitet werden, das Grundschema des Art. 106 anzutasten. Ich möchte indessen auf diese juristische Seite der Angelegenheit nicht weiter eingehen, weil sie ja letzten Endes nicht hier durch Abstimmung entschieden wird. Immerhin dürfte es ratsam sein, wenn sich der Bundestag bis zur Verabschiedung des Gesetzes auch ein Urteil und vor allem ein Urteil über seine Verfassungsmäßigkeit bildet, die, wie gesagt, von einem Teil der Länder bestritten wird.
    Was nun die im Zentrum des Streits stehende Interessenquote anlangt, so entstammt sie bekanntlich historisch dem kommunalen Bereich und hatte ihren vollen Sinn auch nur, dort, wo eine Unzahl unterer Verwaltungsstellen, wo Zehntausende von Gemeinden — sei es aus Nachlässigkeit, sei es aus Berechnung — bereit waren, das Interesse ihres Auftraggebers, des Bundes oder der Länder, ihrem eigenen egoistischen Lokalinteresse unterzuordnen. Die Interessenquote war insoweit nichts anderes als ein Ersatz für eine technisch schwierige oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu bewältigende Kontrolle. Zwischen Souveränitätsträgern — wie dem Reich und den Ländern — war sie eigentlich früher im allgemeinen nicht üblich, und man sollte auch die Neigung zu ähnlichen Machinationen, wie man sie offenbar den Gemeinden zutraut, nicht so ohne weiteres bei den elf Ländern voraussetzen, denen ihre finanzielle Schicksalsverbundenheit mit dem Bund, sei es angenehm oder wie hier bei dieser
    Vorlage unangenehm, doch täglich zum Bewußtsein gebracht wird. Davon abgesehen, daß ihr also immer etwas Diskriminierendes anhaftet und daß sie als eine Art neues Zuchtmittel in dem Verhältnis Bund — Länder ausprobiert werden soll, wäre seitens der Länder gegen das System der Interessenquote als solches kaum etwas zu erinnern. Es ist aus Gründen der öffentlichen Pädagogik durchaus vertretbar, die Länder bei der Ausgabewirtschaft durch eine gewisse Beteiligung an dem Aufwand, an seiner möglichen Begrenzung zu interessieren. Einen Sinn hat aber dieses Verfahren doch nur dort, wo die Länder als Treuhänder der Bundesmittel, die sie verwirtschaften, überhaupt in der Lage sind, die Ausgaben zu beeinflussen, wo sie tatsächlich die entscheidende Instanz bei der Verwaltung darstellen. Das ist beispielsweise in keiner Weise bei der Arbeitslosenhilfe der Fall, deren Vollzug bei einer Selbstverwaltung liegt. Das ist aber auch großenteils ebensowenig bei den Besatzungskosten der Fall. Da hat die Landesregierung auf Anweisung der Kommissare etwas zu bezahlen, ohne auf die Höhe der Leistung mit mehr als platonischen Empfehlungen und Beschwerden Einfluß nehmen zu können.
    Dazu kommt, daß die einzelnen Zonenherren offensichtlich verschieden beeinflußbar sind. Ich verweise nur darauf, daß im Jahre 1950 der Gesamtbetrag der Besatzungskosten gesenkt werden konnte, während er gleichzeitig in der französischen Zone um 200 Millionen, d. h. um ein volles Drittel des Vorjahres anstieg.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Die Länder der französischen Zone zahlen zudem — das ist eine Art negativen Reservats aus der Vergangenheit — einen Teil ihrer gegenüber der Bizone doppelt so hohen Besatzungskosten — doppelt so hoch gemessen an der Steuerkraft — in der Form einer Pauschale, d. h. einer Globalleistung, bei der niemand weiß, wofür sie überhaupt verwendet wird. Hier, angesichts einer Barleistung ohne ersichtliche Zweckbestimmung, gegen die eine Landesregierung irgendwie demonstrieren könnte, verliert selbstverständlich die Interessenquote jeglichen Sinn. Eine aussichtsvolle Einwirkung der Länder auf die Höhe der Besatzungskosten setzte vor allem voraus, daß die Gesamtbesatzungskostenlasten irgendwie auf Zonen und Länder nach einem normierten Bedarf, daß sie überhaupt nach dem Bedarf verteilt werden.
    Wir halten uns nun in der französischen Zone nicht für so viel gefährlicher als die Bewohner anderer Länder, daß man uns bis heute deshalb mit einer wesentlich höheren Besatzung, und in deren Gefolge mit einer wesentlich höheren Besatzungslast hätte beglücken müssen.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Wenn aber andere Motive als die des tatsächlichen Bedarfs die Höhe der Besatzungskosten der französischen Zone bestimmen, Motive, die nur zu vermuten sind, dann müssen gegenüber diesem unerforschlichen Ratschluß der Alliierten jedenfalls Sparsamkeitsargumente der Länder völlig wirkungslos bleiben.

    (Sehr richtig! in der Mitte und links.)

    Mit diesen Bemerkungen zu dem Problem der Interessenquote wollte ich Ihnen, meine Damen und Herren, darlegen, daß das System, wenn es mehr Sinn als irgendein anderer schematischer Verteilungsmaßstab, wenn es überhaupt einen Sinn haben soll, sich auf Aufwandsgebiete beschränken muß, auf die die Länder auch wirklich eine entscheidende Einwirkungsmöglichkeit haben.


    (Minister Dr. Hoffmann)

    Wenn sich nun die Hälfte der Länder im gegenwärtigen Augenblick gegen die hier vorgesehene Interessenquote wendet, und nach dem Antrag Schleswig-Holsteins so etwas wie eine Gesamtinteressenquote — ich gebe dem Herrn Bundesfinanzminister zu, daß es keine echte Interessenquote ist — an seine Stelle setzen will, so bleibt doch das Interesse des Bundes an einer möglichst eindeutig zahlenmäßigen Fixierung des Deckungsbeitrages der Länder zu dem Überleitungsdefizit unbestritten; und keines der Länder will dem Bund irgendwie das für ihn Notwendige vorenthalten.
    Die Länder sind vernünftigerweise an der Finanzlage des Bundes nicht weniger interessiert als an ihrer eigenen. Der Bund könnte sich also an dieser Länderkontroverse durchaus uninteressiert erklären. Wenn er aber doch Partei nimmt, glaube ich, daß er gut daran täte, sich für eine Lösung einzusetzen, die in der Richtung dessen liegt, was in naher Zukunft doch unvermeidlich ist, daß er also ein Verfahren unterstützte, das das gesamte Problem des Länderfinanzausgleichs entlastete, statt es weiterhin künstlich zu verkomplizieren.
    Auch die Befürworter der Vorlage sprechen nämlich ganz geschämig von „Unebenheiten" dieses Gesetzes, die eben im Zuge eines kommenden Finanzausgleichs mit den übrigen Unebenheiten auszugleichen wären. Wenn das schon zugegeben werden muß, dann scheint es mir richtiger; diese Unebenheiten von vornherein zu vermeiden, dann scheint es mir richtiger, den steuerschwachen Ländern nicht erst mehr abzunehmen, als sie nach Art. 106 Abs. 3 letzten Endes zu leisten verpflichtet sind. Denn was diese Länder heute weniger zahlen, das haben sie wenigstens noch. Wann sie etwas, und was sie eventuell aus einem kommenden Länderfinanzausgleich bekommen, das hängt nach der sehr problematischen Konstruktion des Grundgesetzes voraussichtlich davon ab, daß eine Formel gefunden wird, bei der 5 Länder oder 21 Bundesratsstimmen etwas zu zahlen und 6 Länder oder 22 Stimmen etwas zu bekommen haben. Dieser Länderfinanzausgleich, auf den die Länder, die seit dem 1 April dieses Jahres keine Ausgleichsleistungen mehr erhalten, zur Aufrechterhaltung eines wenigstens primitiven Existenzminimums angewiesen sind, wird bekanntlich der „horizontale" genannt, eine Bezeichnung, deren doppelsinnige Symbolik ich zu beachten bitte. Hoffentlich heißt er nämlich nicht deshalb horizontal, weil er wie der Horizont in dem Maße, in dem man sich ihm zu nähern glaubt, in die Ferne rückt.

    (Heiterkeit.)

    Das darf einmal ausgesprochen werden, daß an diesem Länderfinanzausgleich der Bund ein ureigenes, ganz egoistisches Interesse hat. Es ist ja doch nicht so, daß er in der vornehm zurückhaltenden Rolle eines väterlichen Schiedsrichters wird verharren können, eine Rolle, zu der man ihn nebenbei nicht einmal beglückwünschen könnte, weil im Zweifel ja der Schiedsrichter zuerst verprügelt wird. Aber der Bundes-Finanzminister wird für die Fehlkonstruktion des Grundgesetzes büßen müssen, die dem Bund eine eigene Ausgleichsmasse für Zwecke des Finanzausgleichs versagt hat und den Bundesfinanzminister zwingt, das, was er dem einen geben will, erst dem anderen abzunehmen.

    (Sehr gut! links.)

    Hier aber, wo es zunächst einmal um das Überleitungsdefizit des Bundes geht, kann dem Bundesfinanzministerium doch weniger an einem Zahlungsversprechen als daran liegen, daß es irgendwie zu
    Gelde wird. Die Aussichten aber, die nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen wirklich hereinzubringen, sind um so geringer, je weniger diese Leistungen der individuellen Leistungsfähigkeit der Länder angepaßt sind. Die Länder, die heute bereits Haushaltsdefizite mit 30% der Ausgabenseite aufweisen, würden dem Bund bestenfalls ihre Forderungen aus diesem Finanzausgleich „am Horizont" abtreten können. Ich will damit sagen, meine Damen und Herren, daß es bei der zugespitzten und äußerst prekären Finanzlage der finanzschwachen Länder eine Illusion wäre, von ihnen Leistungen zu verlangen, zu denen sie erst ein Länderfinanzausgleich instand setzen könnte. Jede Art Bundesfinanzausgleich — um ein Stück eines solchen handelt es sich doch wohl hier — hat nämlich den vorherigen Länderfinanzausgleich zur Voraussetzung.
    Die kürzlichen Ausführungen des Bundesfinanzministeriums zur allgemeinen Finanzlage gestatten, ohne in den Geruch des Defaitismus zu gelangen, die Dinge so real zu sehen, wie sie nun einmal sind. Man wird feststellen können, daß sowohl die Gesamtrechnung der öffentlichen Hand, wie die von Bund, Ländern und Gemeinden im einzelnen gesehen, defizitär ist. In dieser Situation wird der Finanzausgleich, im ganzen genommen, nichts anderes als ein Ausgleich des Gesamtdefizits sein, d. h. eine Verteilung des Gesamtdefizits auf alle, auch auf den Bund. Da gibt es allerdings den Artikel 110 des Grundgesetzes, der den Ausgleich des Bundeshaushaltes in Einnahmen und Ausgaben vorsieht. Es gibt auch entsprechende Bestimmungen in Länderverfassungen, wo die Aufnahme ähnlich wohlklingender Postulate für gut befunden worden ist. Wir sind uns aber doch darüber klar, daß alle diese Bestimmungen einstweilen unerfüllbare Programmforderungen bleiben, ganz davon abgesehen, daß es um noch einmal auf die Pädagogik zurückzukommen, falsch wäre, allein den Bund und seine parlamentarischen und bürokratischen Instanzen das wohltuende Regulativ eines angemessenen Haushaltsfehlbetrages entbehren zu lassen; dies vor allem auch im Hinblick auf die sehr unpädagogische Bestimmung des Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes. Dort wird nämlich, wenigstens dem Grundschema nach, die große Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern so vorgenommen, daß dem Bund die Zuständigkeit für die Ausgaben vorbehalten wird, während es den Länderparlamenten überlassen bleibt, die Verantwortung für die Dekkung zu übernehmen.
    Zum Zwecke der Abschreckung der Minderheit ist uns vor dem Bundestag Angst gemacht worden. Man hat uns gesagt, er pflege sich nicht sehr viel für die sehr komplizierten und im übrigen uninteressanten Interessen der Länder zu interessieren,

    (Hört! Hört! links.)

    er pflege die Dinge einseitig oder wenigstens überwiegend politisch zu betrachten. Gerade deshalb möchte ich nicht verfehlen, mit ein paar Worten noch auszuführen, daß es sich hier um ein eminent politisches Thema handelt, nämlich um nichts weniger als um die Frage des Funktionierens eines föderalistischen Organismus überhaupt.
    Als ich vor kurzem meinem Landtag den Haushalt für 1950 mit einem Fehlbetrag von 160 Millionen vorlegen mußte, konnte ich nicht umhin, darauf zu verweisen, daß die Frage der wenigstens teilweisen Deckung dieses Fehlbetrages letzten Endes eine Frage der Ländersolidarität und eine Frage der Opfer sei, die die Länder dem Gedanken des Föderalismus zu bringen bereit seien. Es dürfte kein Zweifel bestehen, daß ein ausrei-


    (Minister Dr. Hoffmann)

    chend wirksamer Finanzausgleich so sehr das Existenzproblem des Föderalismus darstellt, daß er selbst dann zum Funktionieren gebracht werden müßte, wenn eine unvollkommene Regelung des Grundgesetzes versagen würde. So widersinnig es klingen mag: in diesem finanziellen Kernpunkt scheint das föderalistische System nur zu funktionieren bei maßgeblicher Einschaltung einer neutralen Zentralinstanz. Es liegt nicht nur im Interesse des Landes, es liegt nicht weniger im wohlverstandenen Interesse des Ganzen, daß aus diesem Dilemma eine Lösung gefunden wird. Ein föderalistisches System, das große und kleine und kleinste Ländereinheiten mischt, das arme und reiche zusammenkoppelt und ihnen einredet, sie seien alle vor dem Gesetz und dem Föderalismus gleich, weil sie sich mit dem Mantel der gleichen Ländersouveränität umkleiden können, ein solches System muß an den unvermeidlichen Spannungen scheitern, wie sie sich aus dem unausgeglichenen Kräfteverhältnis der Bundesmitglieder ergeben. Wie die soziale Frage nicht einfach dadurch gelöst werden kann, daß der Arme mit dem Reichen die gleichen bürgerlichen Rechte teilt, so ist auch ein politischer Verband nicht denkbar, innerhalb dessen der eine von der Gnade des anderen lebt.
    Jede Art Finanzausgleich schafft finanzielle und in ihrem Gefolge leicht auch politische Abhängigkeit, peinlich genug im Verhältnis Bund zu einem Lande, aber unerträglich für das föderalistische System, wenn der Kleine und Schwächere dadurch zum politischen Trabanten des stärkeren Nachbarn wird. Wie sehr dieses Thema Finanzausgleich heute bereits auf die rein politische Ebene abzugleiten droht, das beweist die politische Replik der in Anspruch genommenen Länder mit ihrer Offerte, die kleinen und o schwächeren, wirtschaftlich und finanziell längst überspielten Ländersouveränitäten samt ihrem Defizit und um den Preis ihres Defizits zu schlucken. Es ist kein Zweifel, daß ein solches Radikalmittel geeignet wäre, das Finanzausgleichsproblem ein für allemal zu regeln, und zwar um so gründlicher, je mehr ein derart konzentrierter Föderalismus dem Zentralismus nahekommt. Man braucht durchaus nicht Gegner einer vernünftigen Flurbereinigung auf der Länderebene zu sein, wenn man sich auch darüber klar sein muß, daß damit die nun einmal vorhandenen Notgebiete nicht beseitigt, sondern nur in eine andere Länderkombination verschoben würden. Immerhin scheint uns aber dieses Problem der Neugliederung des Bundesgebiets bedeutsam genug, um nicht so nebenher auf kaltem Wege unter dem Druck eines ungenügenden und überhaupt ausbleibenden Finanzausgleichs neuen, nicht minder unbefriedigenden Notlösungen entgegengeführt zu werden. Hier scheint mir ein ausgesprochen legitimes Interesse des Bundes und des Bundestags im Spiele zu sein. Der Föderalismus, wie wir ihn heute nach dem Willen derer exerzieren, die daran glauben, und der anderen, die wenigstens bereit sind, sich von seinem Funktionieren überzeugen zu lassen, steht vor seiner ersten und schwersten Belastungsprobe. Die Erfahrungen der Vergangenheit mit dem hinter uns liegenden Kalorienausgleich in der Blütezeit des Fett- und Kartoffelpartikularismus sind alles andere als ermunternd.
    Aus dieser Situation, meine Damen und Herren, bitten wir, die Haltung der minderbemittelten Bundesratshälfte zu verstehen. Wir sind der Meinung, die Ländersouveränität müßte an der Kasse verteidigt werden, wenn es nicht bereits übertrieben ist, bei einigen von uns noch von Kasse zu reden. Wir sind auch der Meinung, man sollte nicht warten, und der
    Bund sollte nicht zulassen, daß man wartet, bis die nächsten zwei Länder, bis Niedersachsen und Rheinland-Pfalz nach dem Muster von Schleswig-Holstein nothilfereif werden. Ich hoffe, daß man sich in diesem Hause klar darüber ist, daß solche Aktionen an den Nerv der Landeshoheit gehen, daß sie zu einer unerträglichen Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Landes und zu einer unausbleiblichen Abtötung der Eigenverantwortlichkeit dieser Fürsorgeempfänger führen würden.
    Wir sind also, um es zusammenzufassen, nicht Gegner eines vernünftigen Interessenquotensystems an sich, aber wir möchten es erst später, erst nach dem Finanzausgleich. Bis dahin bitten wir Sie, eine Zwischenlösung nach der Art des schleswig-holsteinschen Vorschlages oder nach irgend einer anderen Art vorzusehen, jedenfalls aber nach einer solchen, die den schwachen Ländern wenigstens die Chance läßt, den Zeitpunkt des endlichen Finanzausgleichs überhaupt zu erleben.

    (Beifall rechts, in der Mitte und bei der SPD.)