Meine Damen und Herren! Ich habe Ihnen namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Verlängerung von zwei Gesetzen zu berichten, und zwar nach Drucksache Nr. 922 über ein Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft und über einen Initiativantrag der Abgeordneten Lübke und Genossen betreffend ein Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes. Die Berichterstattung und die ganze Behandlung dieser beiden Dinge sind deshalb nicht angenehm, weil es sich um die Verlängerung von Gesetzen der Zwangswirtschaft handelt und wir doch endlich einmal wieder in eine freiere Zeit hinüberwollen. Die Verlängerung ist aber notwendig, weil die entsprechenden Marktgesetze noch nicht geschaffen sind. In der Begründung zu dem Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft wird darauf hingewiesen, daß die Marktgesetze auf dem Gebiete der Getreidewirtschaft, der Milchwirtschaft und der Fischwirtschaft noch nicht so weit gediehen sind.
Es handelt sich bei diesem Gesetz einmal um die Erhebung eines Frachtausgleichs für Getreide. Dieser Ausgleich soll dazu dienen, den frachtungünstig liegenden Landwirten denselben Erzeugerpreis zu geben wie den frachtgünstig liegenden. Dazu ist eine Abgabe erforderlich.
Der zweite Punkt betrifft die Milchwirtschaft. Hier liegen ähnliche Verhältnisse vor. Es ist vorgesehen, durch eine Abgabe der besser liegenden Betriebe den ungünstig liegenden einen Zuschuß zu geben und ihnen auch einen einigermaßen annehmbaren Milchpreis zu ermöglichen.
Drittens handelt es sich um die Fischwirtschaft, wo durch Ausgleichsabgaben der Fischfang, der Fischabsatz und die Fischmehlerzeugung gefördert werden sollen.
Der vierte Punkt betrifft Abgaben zum Zwecke der Güteförderung auf dem Gebiet der Getreide- und Milchwirtschaft, und zwar in Bayern für Getreidewirtschaft und im Lande Nordrhein-Westfalen bisher für Milchwirtschaft.
Bei dem Initiativantrag der CDU handelt es sich lediglich um die Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes bis zum 30. September. Die beiden Gesetze sollen ja nur Übergangsgesetze sein, bis die Marktordnung gesetzmäßig verankert ist.
Im Ausschuß selber war man recht ungehalten darüber, daß man diese beiden Gesetze noch einmal verlängern muß, hat aber dann betont, daß sich das Parlament hier in einer Zwangslage befindet und daß die Lücke bis zur Fertigstellung der Marktordnung unbedingt geschlossen werden muß, wenn nicht Gefahren für die Ernährungswirtschaft entstehen sollen. Ein Abgeordneter hat in drastischer Weise darauf hingewiesen, daß sich
dann, wenn hier die Lücke offen bleibt, Seeräuber der Ernährungswirtschaft bemächtigen und zum Schaden von Erzeuger und Verbraucher ihr Handwerk treiben werden. Es wurde im Ausschuß auch betont, daß die Verschiebung der Marktordnungsgesetze bzw. die Verlängerung der vorliegenden Gesetze eine gewisse Gefahr bedeute und daß die Marktordnung, die später kommen solle, nicht von vornherein zerschlagen werden dürfe. Im Ausschuß war man sich darüber im klaren, daß wir unter einem gewissen Zeitdruck arbeiten, was falsch ist, und daß die Verlängerung dieser Gesetze keinerlei Freibrief für die Bundesregierung darstellen soll, die Marktordnungsgesetze noch weiter hinauszuschieben. Wenn wir auch die Schwierigkeiten der Bundesregierung anerkennen, die jetzt auf verschiedenen Gebieten nicht souverän ist, so wird doch unbedingt gefordert, daß diese Verlängerung nur eine Schonfrist ist, nach der es eine Verlängerung der Gesetze nicht mehr geben kann.
Des weiteren wurde im Ausschuß betont, daß die aufkommenden Mittel aus den Ausgleichsausgaben nicht für die Verwaltung verbraucht werden dürfen. Sowohl von der Bundesregierung als vom Bundesrat wurde darauf hingewiesen, daß diese Mittel zweckgebunden sind und zweckgebunden verwandt werden, wie dies im Gesetz vorgeschrieben ist.
Nach eingehender Beratung und Erörterung einiger Änderungen kam der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu zwei Vorschlägen, die Ihnen unter Drucksache Nr. 1051 und Nr. 1052 vorliegen. Bezüglich des Gesetzes über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft hält der Ausschuß es für notwendig, in Art. I folgenden Zusatz hinzuzufügen:
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben für deutsche Anlandungen auf dem Gebiet der Fischwirtschaft den Betrieben der Hochsee- und Küstenfischerei aufzuerlegen.
Bezüglich des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes hat der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten es für notwendig befunden, unter § 2 als Ziffer 5 folgendes einzufügen:
Fleisch, Fleischwaren und Speck, soweit es sich um die Abgabe und die Anrechnung der für das 1. Halbjahr 1950 bewilligten Spitzenzulage für den Kohlenbergbau handelt.
§ 3 soll folgende Fassung erhalten:
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1950, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ich habe die Ehre, Ihnen den seitens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einstimmig gefaßten Antrag zur Beschlußfassung vorzulegen.