Rede von
Dr.
Thomas
Dehler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Ich kann im wesentlichen auf die schriftliche Begründung der Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung Bezug nehmen. Der Entwurf ist eine Folge des Wertpapierbereinigungsgesetzes, das der Wirtschaftsrat für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet am 19. August vorigen Jahres beschlossen hat. Nach diesem Gesetz werden alle Wertpapiere, die bis zum 8. Mai 1945 ausgestellt worden sind und für die keine Lieferbescheinigung besteht oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht ausgestellt wird, für kraftlos erklärt. Daraus folgt jetzt für die Übergangszeit bis zur Durchführung der Wertpapierbereinigung eine Art Rechtshemmung für die materiell Berechtigten, die ihre formale Berechtigung noch nicht nachweisen können.
Hier will jetzt das Gesetz, das Ihnen vorliegt, eine einstweilige Regelung schaffen. Die Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, die jetzt durchgeführt werden müssen, stehen vor bedeutsamen Fragen: DM-Eröffnungsbilanz, Kapitalneufestsetzung. Wenn wir hier nicht eingreifen, dann wären schätzungsweise 80 % der Aktionäre rechtlos. Dieses Intervall soll durch das Gesetz geschlossen werden. Der Vorschlag geht dahin, dais an Stelle der Legitimation durch die Aktienurkunde vorübergehend die Möglichkeit eines besonderen Ausweises als Aktionär geschaffen wird.
Die Entscheidung darüber treffen auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes der Vorstand der Aktiengesellschaften, bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter. Aus diesem Ausweis entsteht kein materielles Recht auf Gewinnanteil oder auf Abwicklungserlös, sondern nur die Möglichkeit der Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten. Die Gültigkeit dieser Ausweise besteht nur so lange, bis auf Grund des Wertpapierbereinigungsgesetzes der wirklich materiell Berechtigte in der Form festgestellt wird, daß ihm auf dem Sammeldepotkonto eine Gutschrift erteilt wird. Im einzelnen wird die Bestimmung getroffen, daß keine Möglichkeit der nachträglichen Anfechtung der Beschlüsse der Hauptversammlung besteht, wenn auf Grund der Wertpapierbereinigung ein anderer materiell Berechtigter festgestellt wird.
Zwischen dem Entwurf der Regierung und dem Bundesrat hat hinsichtlich der Namensaktie eine Meinungsverschiedenheit bestanden. Mein Entwurf hatte vorgesehen, daß nicht die Eintragung im Aktienbuch allein bei der Namensaktie genügen soll, sondern daß auch noch der besondere Ausweis vorgelegt werden muß. Der Bundesrat hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Eintragung im Aktienbuch genügen soll. Ich stimme insoweit der Beschlußfassung des Bundesrats zu. Im übrigen darf ich auf die Einzelheiten der Vorlage Bezug nehmen.