Rede von
Dr.
Martin
Frey
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, die vorliegende Drucksache Nr. 975 schließt eine Lücke, die unbedingt gefüllt werden muß; denn wie Sie vorhin bei der Einbringung des Gesetzentwurfes hörten, besteht der jetzige Bewertungsbeirat illegal. Im Einvernehmen mit meinen Freunden von der CDU stelle ich den dringenden Antrag, dieses Gesetz beschleunigt zu beraten und zu verabschieden.
Sachlich möchte ich zu den einzelnen Punkten noch folgendes sagen: In § 2 Abschnitt 2 des vorliegenden Entwurfs ist gesagt, daß die Mitglieder durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Vorschlag des Bundesrats berufen werden. Damit ist nicht gesagt, wie und von wem die Mitglieder vorgeschlagen werden, d. h. aus welchem Personenkreis sie sich zusammensetzen sollen. Aber die alten Fassungen dieses Gesetzes, und zwar sowohl vom 10. August 1925 wie auch diejenige vom 16. Oktober 1934, sehen ausdrücklich die Beteiligung der praktischen Landwirtschaft vor oder aber ihre Mitwirkung in den einzelnen Abteilungen der Forstwirtschaft, des Wein- und des Gartenbaues, wofür jetzt eine neue Abteilung eingeführt ist. Deswegen möchte ich heute schon ausdrücklich erklären: Wir wünschen; daß hinter das Wort „Bundesrat" etwa der Satz angefügt wird „nach Anhören der Berufsorganisationen in den verschiedenen Sparten". Ich bin der Meinung, daß wir auch hier die Praxis zu Wort kommen lassen müssen, wie das schon in den vorhergehenden Gesetzen geschehen ist.
In § 2 Abschnitt 2 vierter Absatz ist ebenso kein Hinweis darauf gegeben, was man unter „ausreichende Sachkenntnis" versteht. Die jetzige Fassung des Entwurfs läßt die Möglichkeit offen, daß der Beirat ausschließlich aus sachverständigen Beamten gebildet wird. Ich glaube, eine derartige Lösung entspricht in keiner Weise mehr unserer heutigen Auffassung und kann durchaus nicht als demokratische Selbstverwaltung angesprochen werden. Auch hier müßte meines Erachtens jetzt schon darauf hingewiesen werden, daß in den einzelnen Abteilungen der Land- und Forstwirtschaft usw., wie sie hier gegeben sind, die Praxis möglichst zu Wort kommt und ein gewisser Anteil aus Sachverständigen der Praxis besteht.
In § 4, der sich durch eine außergewöhnliche Kürze auszeichnet, ist nichts über die Aufgaben des Beirats gesagt. Deswegen bin ich der Meinung, man müßte hier zum mindesten darauf hinweisen, wie es auch im Wortlaut der alten Gesetze der Fall ist, daß in der sachlichen Aufgabe des Bewertungsbeirats keine Unterschiede bestehen und daß man unbedingt auf die §§ 43, 46, 47 und 48 des früheren Reichsbewertungsgesetzes zurückgreifen müßte.
Das sind zunächst unsere Vorbemerkungen. Auch wir befürworten die Überweisung des Gesetzes zur weiteren Beratung an den Finanz- und Steuerausschuß sowie an den Ausschuß für Ernährung und Landwirtschaft.
2542 Deutscher Bundestag. - 70. Sitzurig. Bonn, Mittwoch, den 21. Juni 1950