Meine Damen und Herren! Wir alle werden uns in der Auffassung einig sein, daß eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen dringend notwendig ist. Daher kann man diese Vorlage Drucksache Nr. 975 durchaus begrüßen.
In der Begründung heißt es, daß zum 1. Januar 1952 die Hauptfeststellung der Einheitswerte durchgeführt werden soll. Die Frage ist nur, ob bis dahin alle Vorbereitungen erledigt sind. Man kann bei dem jetzigen Tempo Zweifel daran haben, daß es bis dahin überhaupt fertig wird. Uns scheint jedenfalls der 1. Januar 1952 der äußerste Termin zu sein.
Meine Damen und Herren! Bis dahin muß ja auch ein neues Bundesbewertungsgesetz an Stelle des alten Reichsbewertungsgesetzes geschaffen werden. Ich darf mir dazu eine Anregung erlauben, und zwar dahingehend, daß nicht nur das alte Gesetz entsprechend der neuen staatsrechtlichen Situation modifiziert wird, sondern daß neue richtungweisende Gesichtspunkte eingebaut werden.
Zum Gesetz selber sind nur wenige Anmerkungen zu machen. Die Bewertung sollte auch diejenigen Flächen umfassen, die nach steuerfiskalischen Gesichtspunkten bisher noch nicht der Einheitsbewertung unterliegen. Ich meine hier die unkultivierten Flächen, vor allem unkultivierte Moore und auch die Ödlandflächen. Damit würden wir einmal eine Anregung zur Erschließung dieser Moore und Ödlandflächen geben, zum anderen aber den Anfang einer sinnvollen Besiedlung dieser unkultivierten Moore und Ödländereien machen. Damit erhält dieses Gesetz erst einmal den tieferen Sinn. Die Folge wäre, wenn man das akzeptiert, daß auch eine Abteilung für Ödlandflächen in das Gesetz eingebaut wird. — Daß hier eine Gartenbauabteilung eingerichtet worden ist, das scheint mir immerhin ein sehr beachtlicher Fortschritt zu sein.
Es fehlt noch eins in diesem Gesetz, und zwar das Koordinierungsorgan der einzelnen Abteilungen; denn ich habe die Befürchtung, daß, wenn man ein solches Organ nicht einbaut, dann die Bewertungen der einzelnen Abteilungen so durcheinanderlaufen, daß es nachher zu größeren Differenzen führt.
Sehr wichtig scheint uns zu sein, daß der vorläufige Bewertungsbeirat die Funktion des ehemaligen Reichsschätzungsbeirats übernimmt.
Meine Damen und Herren! Zur Bodenschätzung gestatten Sie mir einige Bemerkungen, weil sie die Grundvoraussetzung für die Feststellung der Ertragswerte mit dem Endziel der Neubewertung der Einheitswerte ist, und zwar nach dem Gesetz vom 16. Oktober 1934. Dieses Gesetz hat sich im großen und ganzen bewährt. Aber die Schätzung war jahrelang unterbrochen, und erst nach der Währungsreform sind die Bodenschätzungen wieder aufgenommen worden. Sie laufen auch heute noch. Wenn aber zum 1. Januar 1952 die Hauptfeststellung der Einheitswerte erfolgen soll, dann muß bis dahin die Bodenschätzung abgeschlossen sein. Es ist also dringend notwendig, daß für die Bodenschätzung auch diesbezügliche Mittel bereitgestellt werden. Ich habe vor einigen Tagen Gelegenheit gehabt, mit einigen Schätzungskommissionen draußen zu reden. Nach dem Tempo, das diese Bodenschätzungs-Kommissionen einschlagen, ist allerdings zu befürchten, daß man bis zum Jahre 1952 mit der Bodenschätzung als Grundlage der Neubewertung der Einheitswerte noch nicht zu Ende kommt.
Ich darf ein zweites, ein sachliches Argument sagen. Seit Beginn der Reichsbodenschätzung sind bis jetzt 16 Jahre ins Land gegangen. Seitdem haben wir immerhin einige Erfahrungen gesammelt, und auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse sind nicht stehengeblieben. Daher wird es notwendig sein, einmal die Zu- und Abschläge insbesondere bei dem Faktor Klima zu überprüfen. Andererseits ist eine Überprüfung der Wertigkeiten der schweren Böden, insbesondere der T- und TL- Böden notwendig, weiterhin aber auch eine Überprüfung der Wertigkeiten der leichten Böden und der Moore. Das muß geschehen, um eine gerechte Anpassung an den heutigen Stand zu gewährleisten, und das kann geschehen durch repräsentative Nachschätzungen in einem vereinfachten Verfahren, das heute bereits bekannt und entwickelt ist. Dazu wird zum dritten die Vorbereitung der Schätzungen der Wälder, Weinberge, Fichereigewässer und der Ödlandflächen notwendig sein. Lezteres ist im alten Gesetz gar nicht vorgesehen. Ich habe aber schon gesagt, warum das notwendig ist.
Das sind nur einige Gesichtspunkte in bezug auf die Bodenschätzung, die zwar im Gesetzentwurf nicht direkt berührt werden, letztlich aber doch von entscheidender Bedeutung sind. Im Ausschuß wird Gelegenheit geboten sein, diese Einzelheiten zu erörtern. Wir sind daran sehr interessiert, weil die Neufestsetzung der Einheitswerte nicht nur für eine gerechte Verteilung der Steuerlast im Lande, sondern auch für die landwirtschaftliche Praxis, insbesondere für die Betriebsberatung und auch für die Verbesserung der Beleihungsunterlagen usw. von enormer Bedeutung ist, zumindest aber sein kann. Ich bitte, die vorliegende Drucksache Nr. 975 an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie an den Finanzausschuß zu überweisen.