Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Der Entwurf dient der Vorbereitung einer neuen Feststellung von Einheitswerten für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. Die letzte allgemeine Feststellung, die als Hauptfeststellung bezeichnet wird, ist für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens am 1. Januar 1935 vorgenommen worden. Seitdem war es wegen der Kriegsverhältnisse und deren Folgen nicht möglich, in den im Reichsbewertungsgesetz vorgesehenen sechsjährigen Abständen eine Hauptfeststellung durchzuführen.
Eine Wiederaufnahme der Bewertungs- und Schätzungsarbeiten für den Grundbesitz ist außer für steuerliche Zwecke auch für andere volkswirtschaftliche Aufgaben unentbehrlich. Eine unerläßliche Voraussetzung ist hierfür zunächst die Wiedererrichtung von Bewertungsorganen für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Das Reichsbewertungsgesetz enthält Vorschriften über einen Bewertungsbeirat für die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Der nach diesen Vorschriften gebildete und bis zum Jahre 1945 tätig gewesene Bewertungsbeirat besteht nicht mehr, und die Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes über den Bewertungsbeirat sind durch die staatsrechtliche Entwicklung überholt.
Zweck des Gesetzentwurfes ist es, eine gesetzliche Grundlage für die Bildung eines neuen Bewertungsbeirates zu schaffen, damit er die künftige Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorbereiten kann. Es handelt sich um eine vorläufige Regelung, die bei einer Neufassung des Reichsbewertungsgesetzes durch eine endgültige Regelung ersetzt werden soll. In der Gesetzesvorlage wird deshalb der Bewertungsbeirat als vorläufiger Bewertungsbeirat bezeichnet.
Für die verschiedenen Arten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sollen Abteilungen des Bewertungsbeirates gebildet werden, und zwar für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau und Gartenbau.
Das Vorschlagsrecht für die Berufung der Mitglieder und damit auch die Auswahl überträgt der Entwurf dem Bundesrat. Hierdurch wird den Ländern ein wesentlicher Einfluß auf die Zusammensetzung des vorläufigen Bewertungsbeirates eingeräumt und eine entsprechende Aufteilung der Mitglieder auf die an den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates interessierten Länder erreicht.
Der Aufgabenkreis des vorläufigen Bewertungsbeirats ist im Gesetzentwurf ganz allgemein gehalten, um dem künftigen Bewertungsgesetz nicht vorzugreifen. Bis dahin kann seine Tätigkeit nur eine Vorbereitung der künftigen Einheitsbewertung sein. Diese vorbereitende Tätigkeit wird im wesentlichen darin bestehen, die nachhaltige Ertragsfähigkeit vom Bewertungsstützpunkt unter Beachtung der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen festzustellen und Grundsätze über die Berücksichtigung der Ertragsbedingungen aufzustellen.
Der vorläufige Bewertungsbeirat soll auch die Befugnisse des früheren Reichsschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz wahrnehmen. Auch der Reichsschätzungsbeirat besteht nicht mehr. Die Bildung eines besonderen Schätzungsbeirats kann im Hinblick auf die fortgeschrittene Durchführung der Bodenschätzung nicht mehr vertreten werden.
Meine Damen und Herren! Das ist der wesentliche Inhalt des Gesetzentwurfs und seine Begründung. Ich bitte, den Gesetzentwurf anzunehmen.