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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag. — 61. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1950 2221 61. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1950. Geschäftliche Mitteilungen 2221 D Zur Tagesordnung 2222 A Fortsetzung der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der Jugendfürsorge über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Sofortmaßnahmen zur Behebung der Not der arbeits-, berufs- und heimatlosen Jugend (Drucksachen Nr. 751 und 355) 2222 B Berlin (SPD) . . . . . . . 2222 C Kohl (Stuttgart) (KPD) . . . 2224 B Dr. Preiß (FDP) 2225 C Farke (DP) 2227 D Ribbeheger (Z) 2228 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Weizenabkommen (Drucksache Nr. 892) 2222 B, 2229 A Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2229 A Schreiben des Abg. Dr. Ott betr. Hospitierung bei der Fraktion der WAV . 2230 D Erste Beratung des von, den Abgeordneten Dr. Falkner, Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Besold und Fraktion der Bayernpartei eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Art. 131 des Grundgesetzes (Drucksache Nr. 845) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Falkner, Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Seelos und Fraktion der Bayernpartei betreffend Art. 131 des Grundgesetzes (Drucksache Nr. 824) 2231 A Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Antragsteller 2231 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Heimatvertriebene über den Antrag der Abgeordneten Ollenhauer und Genossen betr. Flüchtlingsausgleich (Drucksachen Nr. 841, 626 und 74) 2231 D Pfender (CDU), Berichterstatter 2231 D Stech (SPD) . . . . . . . 2233 A Donhausen (BP) 2234 A Tichi (WAV) 2234 C Krause (Z) 2235 C Müller (Offenbach) (KPD) . 2236 B Höfler (CDU) 2237 A Dr. Richter (Niedersachsen) (DRP) 2237 D Strauß (CSU) 2238 C Dr. Lukaschek, Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen 2239 B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Senkung der Tabaksteuer für Zigarren (Drucksache Nr. 856) 2222 B, 2231 C, 2240 D Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . 2241A, 2246 C, 2248 C Neuburger (CDU) . . . . . . 2241 D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . 2242 C Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 2243 C Kohl (Stuttgart) (KPD) . . . 2244 C Seuffert (SPD) 2245 B Ewers (DP) 2247 A Dr. Bertram (Z) 2248 A Loritz (WAV) . . . . . . . 2249 A Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Bundesfinanzhof (Drucksachen Nr. 849, 770 und 630) 2231 C, 2249 C Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Berichterstatter . . . 2249 C 2252 C Mertins (SPD) 2251 A Nächste Sitzung . . . . . . . . 2252 D Die Sitzung wird um 14 Uhr 37 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Höpker-Aschoff


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf ist bereits in zweiter Lesung vom Plenum verabschiedet worden. Bei Vornahme, der dritten Lesung wurde er auf Antrag der sozialdemokratischen Fraktion an den Ausschuß zurückverwiesen, und zwar mit der Begründung, daß bei der Bestellung der Richter des Bundesfinanzhofes ein Richterwahlausschuß mitzuwirken habe und dieser Gesetzentwurf erst dann verabschiedet werden könne, wenn ein allgemeines Gesetz über die Bildung der Richterwahlausschüsse, die ja auch bei anderen Bundesgerichten vorgesehen sind, vorgelegt und verabschiedet worden sei.
    Meine Damen und Herren, wir sind über die Bedenken, die diesem Antrag der Sozialdemokratischen Partei zugrunde lagen, bei den wiederaufgenommenen Ausschußberatungen hinweggekommen, indem wir die wichtigsten Bestimmungen über die Bildung und Arbeit eines Richterwahlausschusses in das Gesetz eingearbeitet haben. Wir haben in den Gesetzentwurf einen neuen § 8 a aufgenommen, der die Bestimmungen, die für die Zusammensetzung und Arbeit des Richterwahlausschusses notwendig sind, einer allgemeinen Regelung vorwegnimmt. Es heißt dort, daß die zu wählenden Mitglieder des Richterwahlausschusses vom Bundestag nach dem Höchstzahlverfahren gewählt werden, daß sie zum Bundestag wählbar sein müssen, daß der Bundesminister der Finanzen den Ausschuß beruft und in ihm ohne Stimmrecht den Vorsitz führt, daß der Ausschuß beschlußfähig ist, wenn je die Mehrzahl der Landesfinanzminister und der gewählten Mitglieder anwesend ist, daß sowohl der Bundesminister der Finanzen als auch die Mitglieder des Ausschusses Vorschläge für die Berufung der Richter machen können, daß endlich der Ausschuß in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Der Bundesminister der Finanzen hat dann im Anschluß an die Wahl zu erklären, ob er zustimmt oder nicht, und wenn er zustimmt, unverzüglich die Ernennung durch den Herrn Bundespräsidenten herbeizuführen.


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    Wir haben uns über diesen neuen § 8 a im Ausschuß geeinigt. Er ist in voller Einmütigkeit verabschiedet worden. Damit sind die Bedenken, die die sozialdemokratische Fraktion in der dritten Lesung vorgebracht hat und die zur Zurückverweisung der ganzen Vorlage geführt haben, glaube ich, ausgeräumt.
    Es ist nun aber bei dieser erneuten Beratung des Ausschusses noch eine andere Frage wieder aufgekommen, nämlich die Frage der Qualifikation der Richter des Bundestinanznofes. In der zweiten Lesung war beschlossen worden, daß zum Mitglied des Bundesfinanzhofes nur ernannt werden kann, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat, und weiter, daß mindestens die Hälfte der Mitglieder die Befahigung zum Richteramt erlangt haben und daß die Mitglieder, soweit sie nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Befähigung zum hofieren Verwaltungsdienst erlangt haben mussen. Die Frage ist, wie gesagt, noch einmal erörtert worden. in dieser Frage hat nun eine Verständigung zwischen den beiden Ausschüssen, dem Rechtsausschuß und dem Finanz- und Steuerausschuß, die ja gemeinsam verhandelt haben, nicht herbeigeführt werden können, sondern in dieser Frage der Qualifikation der Richter des Bundesfinanzhofes haben die beiden Ausschüsse -- der Rechtsausschuß einerseits, der Finanz- und Steuerausschuß andererseits — eine abweichende Stellung bezogen.
    Meine Damen und Herren! Ich möchte hier, um Irrtümer von vornherein auszuschließen, gleich auf das eine hinweisen: Es handelt sich hierbei nicht um die Beteiligung von Laien in der Rechtsprechung. Eine solche Beteiligung von Laien in der Rechtsprechung der Finanzgerichte kennen wir in den unteren Instanzen in den Steuerausschüssen und auch bei den Finanzgerichten, wo früher nach der Reichsabgabenordnung zwei Berufsrichter und drei Laien entschieden und auch in Zukunft entscheiden sollen. Es bestand bei uns allen Einmütigkeit darüber, daß eine solche Beteiligung von Laien in der Rechtsprechung des höchsten Finanzgerichtes, des Bundesfinanzhofes, nicht in Frage kommen kann, weil hier nur über Rechtsfragen entschieden wird. Es handelt sich also um die davon-streng zu unterscheidende Frage der Qualifikation der auf Lebenszeit zu berufenden hauptamtlichen Richter.
    Hier ist nun, wie gesagt, eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Ausschüssen aufgetreten. Der Rechtsausschuß schlägt folgende Fassung des § 3 Abs. 3 vor:
    Zum Mitglied des Bundesfinanzhofes kann nur ernannt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet, die Befähigung zum Richteramt erlangt hat und sich durch besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts ausgezeichnet hat.
    Mit anderen Worten: der Rechtsausschuß will als Berufsrichter im Bundesfinanzhof nur solche Personen zulassen, die die Qualifikation zum Richteramt haben und sich außerdem durch besondere Kenntnisse auf dem Gebiete des Steuerrechts auszeichnen. Die Begründung liegt auf der Hand. Der Rechtsausschuß ist der Meinung, daß ein Gerichtshof, der als Revisionsinstanz Rechtsfragen zu entscheiden hat, nur mit Leuten besetzt werden soll, die die Qualifikation zum Richteramt haben und in diesem besonderen Falle auch noch über besondere Kenntnisse auf dem Gebiete des Steuerrechts verfügen.
    Die Entscheidung des Rechtsausschusses ist mit einer Stimmenmehrheit von 1.5 gegen 9 Stimmen erfolgt. Der Finanz- und Steuerausschuß hingegen hat eine etwas weitherzigere Auffassung vertreten. Der Vorschlag, der Ihnen vom Finanz- und Steuerausschuß unterbreitet wird und der innerhalb des Finanz- und Steuerausschusses mit 17 gegen 3 Stimmen verabschiedet ist, geht dahin, daß zum Mitglied des Bundesfinanzhofes nur ernannt werden kann, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat, und besagt dann weiter: mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die übrigen Mitglieder müssen entweder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst haben oder aber sich als hauptamtliche Mitglieder eines Finanzgerichtes in mindestens dreijähriger Tätigkeit bewährt haben.
    Der Finanz- und Steuerausschuß hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen. Es ist früher durchaus üblich gewesen, in den Reichsfinanzhof nicht nur, sagen wir, Oberlandesgerichtsräte, Reichsgerichtsräte, also Leute, die ohne weiteres über die Qualifikation zum Richteramt verfügen, zu berufen, sondern man hat auch Leute aus der Finanzverwaltung, aus der Ministerialbürokratie, die dann oftmals nicht die Qualifikation zum Richteramt, wohl aber die Qualifikation zum höheren Verwaltungsdienst hatten, dorthin berufen. Man war im Finanz- und Steuerausschuß der Meinung, daß man dies auch in Zukunft möglich machen sollte. Man war aber darüber hinaus der Meinung, daß auch im Bundesfinanzhof andere erfahrene Männer, die sich etwa als Diplomkaufleute oder Diplomvolkswirte mit Steuerfragen eingehend befaßt und die darüber hinaus nun als hauptamtliche Richter in einem Finanzgericht sich in dreijähriger Tätigkeit bewährt haben, nicht von der Berufung in den Bundesfinanzhof ausgeschlossen werden sollten.
    Es ist noch eine vermittelnde Meinung aufgetreten, eine Meinung, die dahin ging, man sollte als Richter einmal Leute zulassen, die die Qualifikation zum Richteramt haben, dann aber auch Leute, die die Qualifikation zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben, aber nur auf Grund eines akademischen Studiums und zweier Staatsprüfungen. Diese Meinung hat sich zu Anträgen nicht verdichtet, aber wenn ich recht unterrichtet bin, wird ein dahingehender Antrag jetzt noch von Mitgliedern der Freien Demokratischen Partei eingebracht werden.
    Die übrigen Bestimmungen des Gesetzentwurfes einschließlich des neuen § 8 a sind kaum mehr strittig und werden hoffentlich mit großer Einmütigkeit angenommen werden. In dieser Frage muß das Plenum nun entscheiden, ob es sich der Auffassung des Rechtsausschusses oder aber des Finanz- und Steuerausschusses anschließen will.
    Eine schnelle Verabschiedung des Gesetzes ist unter allen Umständen notwendig — wir stehen ja auch in der dritten Lesung —, weil tatsächlich ein Notstand besteht. Es fehlt heute in Steuersachen in zwei Zonen, in der französischen und in der britischen Zone, die letzte Instanz, die Revisionsinstanz, die über Rechtsbeschwerden entscheiden könnte und daher die Gewähr für eine einheitliche Auslegung der schwierigen Steuergesetze bietet. Der in Bayern bestehende Finanzgerichtshof, der Nachfolger des alten Reichsfinanzhofes, ist heute eine bayerische Einrichtung und, auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Ländern der amerikanischen Zone, in der ganzen amerikanischen Zone, aber nur hier, zuständig. Das Gesetz muß also so schnell wie möglich verabschiedet werden, damit


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    wir auch moglichst bald in den beiden anderen Zonen zu einer letzten Instanz kommen, die über die Rechtsbeschwerden zu entscheiden hat.
    Ich möchte dann noch auf eine redaktionelle Frage hinweisen. In § 1 ist davon die Rede, daß der Bundesfinanzhof für Streitfragen über alle Abgaben zuständig ist, die von den Hauptzollämtern, von den Finanzämtern oder den Oberfinanzpräsidien verwaltet werden. Über den materiellen Inhalt besteht Einmütigkeit. Wir haben uns aber inzwischen bei der Beratung des Verwaltungsgesetzes dahin entschieden, daß wir die Oberfinanzpräsidien in Oberfinanzdirektionen umtaufen wollen. Wir wissen nicht, ob diese Entscheidung des Ausschusses auch vom Plenum gebilligt werden wird. Wenn sie gebilligt werden würde, müßte in dieser Beziehung der Text dieses Gesetzes geändert und das Wort „Oberfinanzpräsidien" durch „Oberfinanzdirektionen" ersetzt werden. Aber vielleicht kommen wir über diese Schwierigkeiten dadurch hinweg, daß wir die Bundesregierung ermächtigen, bei der Ausfertigung des Gesetzes den Text entsprechend den Beschlüssen zu ändern, die wir bei der Verabschiedung des Verwaltungsgesetzes fassen werden.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wir treten in die Aussprache ein.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Mertins.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Arthur Mertins


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Berichterstatter hat schon darauf hingewiesen, daß mein Kollege Dr. Arndt in der 54. Sitzung dieses Hohen Hauses die Bedenken der Sozialdemokratischen Partei gegen den vorliegenden Gesetzentwurf zur Sprache gebracht und die Zurückverweisung an den 23. und 11. Ausschuß zu gemeinsamer Beratung beantragt hat. Die Mehrheit dieses Hauses hat dann so beschlossen und dadurch auch dokumentiert, daß bei der Beratung dieses Gesetzentwurfes Schwierigkeiten aller Art aufgetaucht sind.
    Nach der Meinung meiner Fraktion bestehen diese Schwierigkeiten hauptsachlich auf drei Gebieten. Wir sind der Meinung, daß eine ordnungsmäßige Erledigung der strittigen Fragen in Finanz- und Steuersachen auf jeden Fall eine zwingende Notwendigkeit ist. Wir haben den betrüblichen Zustand zu verzeichnen, daß wir in der britischen und auch in der französischen Zone — in der britischen Zone seit Mitte 1948, in der französischen seit 1945 — keine Rechtsbeschwerdeinstanz in Finanz-und Steuersachen haben. Dadurch wächst die Ge- fahr der verschiedenartigen Gesetzesauslegung und der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiete der Finanzen und Steuern. Wir begrüßen daher jede Initiative auf diesem Gebiet.
    Wir sind aber der Meinung, daß diese Initiative am verkehrten Ende eingesetzt hat. -Die richtige Reihenfolge der Abwicklung dieser Dinge wäre doch die gewesen, daß zunächst einmal ein Gesetz über die Bundesfinanzverwaltung von dem Hohen Hause verabschiedet worden wäre. Dieses Gesetz liegt dem Hohen Hause vor. Es fehlt aber das Gesetz über die Finanzgerichtsbarkeit im allgemeinen. Es ist angekündigt worden, und es soll schließlich die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bundesfinanzhof aufnehmen. Darin liegt eine der großen Schwierigkeiten, daß wir das Gesetz, das in der' Reihenfolge eigentlich am Schlusse steht und an der Stelle behandelt werden sollte, nun vorwegnehmen müssen.
    Eine zweite Schwierigkeit, auf die meine Fraktion hinzuweisen hat, ist, daß in diesem Gesetz über den Bundesfinanzhof von einem Richterwahlausschuß gesprochen worden ist, der nach Art. 95 Abs. 3 des Grundgesetzes durch ein Richterwahlgesetz eigentlich erst eingerichtet werden soll. Die einheitliche Regelung der Richterwahl für alle oberen Bundesgerichte halten wir für eine Angelegenheit, die diesem Gesetz eigentlich vorauszugehen hätte. Es liegt nämlich sonst die Gefahr der Präjudizierung dieses Richterwahlgesetzes vor. Wir begrüßen es daher, daß mit § 8 a des jetzt durch den Ausschuß neu gefaßten Gesetzes eine Zwischenlösung gefunden worden ist.
    Die letzte Schwierigkeit, auf die ich hinweisen möchte, besteht im § 3, und zwar ist diese Schwierigkeit noch nicht einmal in der Ausschußberatung ausgemerzt worden. Es liegen uns zwei Fassungen vor, wie es der Herr Berichterstatter hier auch bereits bekanntgegeben hat. In der Fassung des 23. Ausschusses, des Rechtsäusschusses, wird der Bundesfinanzhof gewissermaßen zu einer Domäne der Nur- und Volljuristen gemacht. Wir werden diesem Antrag nicht folgen und unsere Stimme für den Antrag des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen abgeben, der hier — vielleicht zum erstenmal in der Geschichte der oberen Gerichte — etwas Fortschrittliches enthält, und zwar dahingehend, daß auch das fachlich versierte — ich betone ausdrücklich: das fachlich versierte — Laientum die Möglichkeit hat, in diesem oberen Gericht mitzuwirken. In diesem oberen Gericht sind tatsächlich nicht nur reine Rechtsfragen zu entscheiden, sondern es muß von den Richtern an diesem oberen Gericht auch verlangt werden, daß sie entweder alle oder wenigstens einige von ihnen auf dem Gebiete der Wirtschaft im allgemeinen und vor allen Dingen auf dem des Bilanzwesens auch genauer Bescheid wissen. Wir halten das für unerläßlich und werden daher dem Antrag des 11. Ausschusses zustimmen.
    Wir haben mit Interesse festgestellt, daß die Mitglieder der CDU im Rechtsausschuß für den Antrag des Rechtsausschusses und im Finanzausschuß fur den Antrag des Finanzausschusses gestimmt haben. Ich möchte wünschen, daß die Mitglieder der CDU im Rechtsausschuß sich in der Zwischenzeit zu der Meinung ihrer Kollegen des Finanzausschusses bekehrt haben, damit wir diesen bescheidenen Fortschritt wenigstens einmal in Gesetzesform festlegen können.
    Zum Schluß möchte ich der Hoffnung Ausdruck geben, daß die Bundesregierung das Richterwahlgesetz dem Hohen Hause möglichst schnell vorlegt. Ich erinnere daran, daß ein Entwurf der SPD für dieses Richterwahlgesetz schon seit Monaten vorliegt. Die Regierung sollte sich unserer Meinung nach etwas beeilen, damit nicht noch weitere Schwierigkeiten dieser Art bei anderen Gesetzen oder bei der Einrichtung anderer oberer Bundesgerichte auftreten.
    Darüber hinaus bitten wir um die schnelle Vorlegung des Gesetzes über die allgemeine Finanzgerichtsbarkeit, damit dieses Gesetz über den Bundesfinanzhof dort eingereiht werden kann und damit endlich einmal der Beschwerdeweg durchgängig von unten bis oben gegeben ist. Unsere Wünsche bezüglich dieses Gesetzes über den Bundesfinanzhof sind nicht restlos erfüllt worden. Aber da wir die schnelle Verabschiedung des Gesetzes und die baldige Einrichtung eines solchen oberen Gerichtes für unbedingt notwendig halten, werden
    2252 Deutscher Bundestag. — 91. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Mai 1950

    (Mertins)

    wir diesem Gesetzentwurf unsere Zustimmung geben.

    (Beifall bei der SPD.)