Meine Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf ist bereits in zweiter Lesung vom Plenum verabschiedet worden. Bei Vornahme, der dritten Lesung wurde er auf Antrag der sozialdemokratischen Fraktion an den Ausschuß zurückverwiesen, und zwar mit der Begründung, daß bei der Bestellung der Richter des Bundesfinanzhofes ein Richterwahlausschuß mitzuwirken habe und dieser Gesetzentwurf erst dann verabschiedet werden könne, wenn ein allgemeines Gesetz über die Bildung der Richterwahlausschüsse, die ja auch bei anderen Bundesgerichten vorgesehen sind, vorgelegt und verabschiedet worden sei.
Meine Damen und Herren, wir sind über die Bedenken, die diesem Antrag der Sozialdemokratischen Partei zugrunde lagen, bei den wiederaufgenommenen Ausschußberatungen hinweggekommen, indem wir die wichtigsten Bestimmungen über die Bildung und Arbeit eines Richterwahlausschusses in das Gesetz eingearbeitet haben. Wir haben in den Gesetzentwurf einen neuen § 8 a aufgenommen, der die Bestimmungen, die für die Zusammensetzung und Arbeit des Richterwahlausschusses notwendig sind, einer allgemeinen Regelung vorwegnimmt. Es heißt dort, daß die zu wählenden Mitglieder des Richterwahlausschusses vom Bundestag nach dem Höchstzahlverfahren gewählt werden, daß sie zum Bundestag wählbar sein müssen, daß der Bundesminister der Finanzen den Ausschuß beruft und in ihm ohne Stimmrecht den Vorsitz führt, daß der Ausschuß beschlußfähig ist, wenn je die Mehrzahl der Landesfinanzminister und der gewählten Mitglieder anwesend ist, daß sowohl der Bundesminister der Finanzen als auch die Mitglieder des Ausschusses Vorschläge für die Berufung der Richter machen können, daß endlich der Ausschuß in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Der Bundesminister der Finanzen hat dann im Anschluß an die Wahl zu erklären, ob er zustimmt oder nicht, und wenn er zustimmt, unverzüglich die Ernennung durch den Herrn Bundespräsidenten herbeizuführen.
Wir haben uns über diesen neuen § 8 a im Ausschuß geeinigt. Er ist in voller Einmütigkeit verabschiedet worden. Damit sind die Bedenken, die die sozialdemokratische Fraktion in der dritten Lesung vorgebracht hat und die zur Zurückverweisung der ganzen Vorlage geführt haben, glaube ich, ausgeräumt.
Es ist nun aber bei dieser erneuten Beratung des Ausschusses noch eine andere Frage wieder aufgekommen, nämlich die Frage der Qualifikation der Richter des Bundestinanznofes. In der zweiten Lesung war beschlossen worden, daß zum Mitglied des Bundesfinanzhofes nur ernannt werden kann, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat, und weiter, daß mindestens die Hälfte der Mitglieder die Befahigung zum Richteramt erlangt haben und daß die Mitglieder, soweit sie nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Befähigung zum hofieren Verwaltungsdienst erlangt haben mussen. Die Frage ist, wie gesagt, noch einmal erörtert worden. in dieser Frage hat nun eine Verständigung zwischen den beiden Ausschüssen, dem Rechtsausschuß und dem Finanz- und Steuerausschuß, die ja gemeinsam verhandelt haben, nicht herbeigeführt werden können, sondern in dieser Frage der Qualifikation der Richter des Bundesfinanzhofes haben die beiden Ausschüsse -- der Rechtsausschuß einerseits, der Finanz- und Steuerausschuß andererseits — eine abweichende Stellung bezogen.
Meine Damen und Herren! Ich möchte hier, um Irrtümer von vornherein auszuschließen, gleich auf das eine hinweisen: Es handelt sich hierbei nicht um die Beteiligung von Laien in der Rechtsprechung. Eine solche Beteiligung von Laien in der Rechtsprechung der Finanzgerichte kennen wir in den unteren Instanzen in den Steuerausschüssen und auch bei den Finanzgerichten, wo früher nach der Reichsabgabenordnung zwei Berufsrichter und drei Laien entschieden und auch in Zukunft entscheiden sollen. Es bestand bei uns allen Einmütigkeit darüber, daß eine solche Beteiligung von Laien in der Rechtsprechung des höchsten Finanzgerichtes, des Bundesfinanzhofes, nicht in Frage kommen kann, weil hier nur über Rechtsfragen entschieden wird. Es handelt sich also um die davon-streng zu unterscheidende Frage der Qualifikation der auf Lebenszeit zu berufenden hauptamtlichen Richter.
Hier ist nun, wie gesagt, eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Ausschüssen aufgetreten. Der Rechtsausschuß schlägt folgende Fassung des § 3 Abs. 3 vor:
Zum Mitglied des Bundesfinanzhofes kann nur ernannt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet, die Befähigung zum Richteramt erlangt hat und sich durch besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrechts ausgezeichnet hat.
Mit anderen Worten: der Rechtsausschuß will als Berufsrichter im Bundesfinanzhof nur solche Personen zulassen, die die Qualifikation zum Richteramt haben und sich außerdem durch besondere Kenntnisse auf dem Gebiete des Steuerrechts auszeichnen. Die Begründung liegt auf der Hand. Der Rechtsausschuß ist der Meinung, daß ein Gerichtshof, der als Revisionsinstanz Rechtsfragen zu entscheiden hat, nur mit Leuten besetzt werden soll, die die Qualifikation zum Richteramt haben und in diesem besonderen Falle auch noch über besondere Kenntnisse auf dem Gebiete des Steuerrechts verfügen.
Die Entscheidung des Rechtsausschusses ist mit einer Stimmenmehrheit von 1.5 gegen 9 Stimmen erfolgt. Der Finanz- und Steuerausschuß hingegen hat eine etwas weitherzigere Auffassung vertreten. Der Vorschlag, der Ihnen vom Finanz- und Steuerausschuß unterbreitet wird und der innerhalb des Finanz- und Steuerausschusses mit 17 gegen 3 Stimmen verabschiedet ist, geht dahin, daß zum Mitglied des Bundesfinanzhofes nur ernannt werden kann, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat, und besagt dann weiter: mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die übrigen Mitglieder müssen entweder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst haben oder aber sich als hauptamtliche Mitglieder eines Finanzgerichtes in mindestens dreijähriger Tätigkeit bewährt haben.
Der Finanz- und Steuerausschuß hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen. Es ist früher durchaus üblich gewesen, in den Reichsfinanzhof nicht nur, sagen wir, Oberlandesgerichtsräte, Reichsgerichtsräte, also Leute, die ohne weiteres über die Qualifikation zum Richteramt verfügen, zu berufen, sondern man hat auch Leute aus der Finanzverwaltung, aus der Ministerialbürokratie, die dann oftmals nicht die Qualifikation zum Richteramt, wohl aber die Qualifikation zum höheren Verwaltungsdienst hatten, dorthin berufen. Man war im Finanz- und Steuerausschuß der Meinung, daß man dies auch in Zukunft möglich machen sollte. Man war aber darüber hinaus der Meinung, daß auch im Bundesfinanzhof andere erfahrene Männer, die sich etwa als Diplomkaufleute oder Diplomvolkswirte mit Steuerfragen eingehend befaßt und die darüber hinaus nun als hauptamtliche Richter in einem Finanzgericht sich in dreijähriger Tätigkeit bewährt haben, nicht von der Berufung in den Bundesfinanzhof ausgeschlossen werden sollten.
Es ist noch eine vermittelnde Meinung aufgetreten, eine Meinung, die dahin ging, man sollte als Richter einmal Leute zulassen, die die Qualifikation zum Richteramt haben, dann aber auch Leute, die die Qualifikation zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben, aber nur auf Grund eines akademischen Studiums und zweier Staatsprüfungen. Diese Meinung hat sich zu Anträgen nicht verdichtet, aber wenn ich recht unterrichtet bin, wird ein dahingehender Antrag jetzt noch von Mitgliedern der Freien Demokratischen Partei eingebracht werden.
Die übrigen Bestimmungen des Gesetzentwurfes einschließlich des neuen § 8 a sind kaum mehr strittig und werden hoffentlich mit großer Einmütigkeit angenommen werden. In dieser Frage muß das Plenum nun entscheiden, ob es sich der Auffassung des Rechtsausschusses oder aber des Finanz- und Steuerausschusses anschließen will.
Eine schnelle Verabschiedung des Gesetzes ist unter allen Umständen notwendig — wir stehen ja auch in der dritten Lesung —, weil tatsächlich ein Notstand besteht. Es fehlt heute in Steuersachen in zwei Zonen, in der französischen und in der britischen Zone, die letzte Instanz, die Revisionsinstanz, die über Rechtsbeschwerden entscheiden könnte und daher die Gewähr für eine einheitliche Auslegung der schwierigen Steuergesetze bietet. Der in Bayern bestehende Finanzgerichtshof, der Nachfolger des alten Reichsfinanzhofes, ist heute eine bayerische Einrichtung und, auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Ländern der amerikanischen Zone, in der ganzen amerikanischen Zone, aber nur hier, zuständig. Das Gesetz muß also so schnell wie möglich verabschiedet werden, damit
wir auch moglichst bald in den beiden anderen Zonen zu einer letzten Instanz kommen, die über die Rechtsbeschwerden zu entscheiden hat.
Ich möchte dann noch auf eine redaktionelle Frage hinweisen. In § 1 ist davon die Rede, daß der Bundesfinanzhof für Streitfragen über alle Abgaben zuständig ist, die von den Hauptzollämtern, von den Finanzämtern oder den Oberfinanzpräsidien verwaltet werden. Über den materiellen Inhalt besteht Einmütigkeit. Wir haben uns aber inzwischen bei der Beratung des Verwaltungsgesetzes dahin entschieden, daß wir die Oberfinanzpräsidien in Oberfinanzdirektionen umtaufen wollen. Wir wissen nicht, ob diese Entscheidung des Ausschusses auch vom Plenum gebilligt werden wird. Wenn sie gebilligt werden würde, müßte in dieser Beziehung der Text dieses Gesetzes geändert und das Wort „Oberfinanzpräsidien" durch „Oberfinanzdirektionen" ersetzt werden. Aber vielleicht kommen wir über diese Schwierigkeiten dadurch hinweg, daß wir die Bundesregierung ermächtigen, bei der Ausfertigung des Gesetzes den Text entsprechend den Beschlüssen zu ändern, die wir bei der Verabschiedung des Verwaltungsgesetzes fassen werden.