Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Über die beiden Anträge sind nicht viele Worte zu verlieren; sie wollen die Wiederherstellung des Rechtsgedankens, der bis jetzt in bezug auf den darin behandelten Gegenstand kaum verwirklicht worden ist. Dem Art. 131 des Grundgesetzes liegt zweifellos die Anerkennung bestehender Rechtsansprüche zugrunde. Die Absieht des Gesetzes war außerdem die Beschleunigung der Durchführung der dort vorgesehenen Regelung durch ein Bundesgesetz. Auch die Regierungserklärung vom September vorigen Jahres hat die Rechtsansprüche der beteiligten und betroffenen Personenkreise und -gruppen anerkannt und die politische Notwendigkeit einer beschleunigten Regelung beiaht. Am 8. Mai, am kommenden Montag, ist ein Jahr vergangen, seitdem der Parlamentarische Rat das Grundgesetz beschlossen und verabschiedet hat. Es scheint mir an der Zeit, daß die Ausführung des Art. 131, der entrechteten Gruppen ihre Rechte wiedergeben soll, nunmehr erfolgt. Nur weil die Ausführung dieses Artikels rasch erfolgen sollte, konnte die in Satz 3 liegende Rechts- und Prozeß-sperre hingenommen werden. Es ist zweifellos, daß unter den Art. 131 nicht nur die Gruppen der vertriebenen Beamten, sondern auch alle anderen, aus irgendeinem Grunde — Entnazifizierung, Auflösung früherer Dienststellen und dergleichen — aus ihren Dienststellen entlassenen Personenkreise mit einzubeziehen sind, vor allem auch die Wehrmacht-beamten und Berufssoldaten.
Dem Hohen Haus und der Bundesregierung obliegt es, hier einen Schlußstrich unter eine Phase zu ziehen, die zweifelsohne durch die Entwicklung und die Ausbildung einer weitgehenden politischen Skepsis. gekennzeichnet ist, einer Skepsis, die durch die allzulange Unterlassung der Ausführung des Art. 131 verursacht ist. Das Hohe Haus und die Bundesregierung haben es in der Hand, zu verhindern, daß aus dieser politischen Skepsis eine politische Sepsis entsteht; sie haben die Möglichkeit, unseren Antrag auf Beseitigung des Satzes 3 des Art. 131 durch eine sehr rasche Erledigung des Ausführungsgesetzes gegenstandslos zu machen.
Am 26. April dieses Jahres haben die beteiligten Bundesministerien bekanntgegeben, daß die Vorbereitungsarbeiten für das Bundesgesetz, das gemäß Art. 131 des Grundgesetzes die Rechtsverhältnisse der ausgeschiedenen Beamten, der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen regeln soll, so weit gediehen seien, daß der Gesetzentwurf voraussichtlich in Kürze dem Bundestag vorgelegt werden könne. Ich möchte die Hoffnung ausdrücken, daß es bei dieser Ankündigung der Bundesregierung auch wirklich sein Bewenden hat, d. h. daß die Vorlage nun tatsächlich alsbald beim Bundestag eingeht, damit dieser in die Lage versetzt wird, dokumentarisch und geschichtlich zu beweisen, daß auch der Bund die Standarte des Guten und des Rechts ist.