Rede von
Ernst August
Farke
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der FDP Nr. 261 fordert eine Änderung des § 36 Abs. 4 des Soforthilfegesetzes. Danach sollen Rentenleistungen, außer Kriegsbeschädigtenrenten und Unterhaltsleistungen Angehöriger, und sonstige Einkünfte. die kein Arbeitseinkommen darstellen, angerechnet werden, soweit sie 100 DM monatlich überschreiten. Der Ausschuß für den Lastenausgleich konnte dieser Regelung in ihrem ganzen Umfang nicht zustimmen, da die Durchführung in der Hälfte aller Fälle, nämlich in 500 000 Fällen, zur Anwendung kommen müßte und einen zusätzlichen Aufwand von 330 Millionen DM erfordern würde. 330 Millionen DM stehen aber dem Soforthilfefonds zusätzlich nicht zur Verfügung. Es müßte sonst auf jede Art einer produktiven Hilfe — Haushaltshilfe, Wohnungsbauhilfe etc. — verzichtet werden. Der Ausschuß hat sich daher nach eingehenden Beratungen zu dem vorliegenden Antrag Drucksache Nr. 798 entschlossen, der eine Milderung der Notstände bei den Beziehern von Unfall- und Kriegsbeschädigtenrenten vorsieht und demgemäß an die Stelle des bisherigen Abs. 4 in § 36 des Soforthilfegesetzes die neuen Absätze 4 und 5 setzt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
Rentenleistungen werden auf die Unterhaltshilfe in voller Höhe angerechnet. Von der Anrechnung ausgenommen sind Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art; den Beziehern von Unfall- und Kriegsbeschädigtenrenten werden Freibeträge gewährt, die bei einer Erwerbsbeschränkung von 40 % oder weniger 10 DM monatlich, von 50 bis 60 % 20 DM monat-
lieh, von 66 2/3 bis 80 % 30 DM monatlich,
von über 80 % 40 DM monatlich betragen.
Der neue Absatz 5 lautet:
Sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe in voller Höhe angerechnet; zu den sonstigen Einkünften gehören nicht Arbeitseinkünfte, gesetzliche Unterhaltsleistungen Angehöriger sowie Leistungen, die dem Geschädigten von Angehörigen oder von dritter Seite ohne rechtliche Verpflichtung gewährt werden.
In Artikel II heißt es:
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.
Diese Änderung in § 36 des Soforthilfegesetzes wurde von der Mehrheit des Ausschusses gegen fünf Stimmen bei einer Stimmenthaltung gutgeheißen. Die sechs Vertreter, die dem Antrag nicht zugestimmt haben, wollten damit nicht zum Ausdruck bringen, daß sie die vorgesehenen Milderungen ablehnen. Sie haben ihre Haltung mit der bisherigen Haltung des Ausschusses begründet, der jede Änderung des Soforthilfegesetzes abgelehnt hat, um das ganze Gebäude des Soforthilfegesetzes nicht zum Einsturz zu bringen. Diese an sich berechtigten Bedenken gegenüber Änderungen des Soforthilfegesetzes wurden von der Mehrheit des Ausschusses in diesem Falle nicht geteilt, da es sich bei der vorgesehenen Änderung lediglich um eine Umstellung der vorhandenen Beträge handelt. Bei dieser Umstellung innerhalb der Leistungen des Soforthilfefonds kommen 48 bis 60 Millionen DM in Frage. Sie müssen aus der produktiven Hilfe in die Unterstützungshilfe genommen werden. Die besondere Notlage der Kriegsbeschädigten und Unfallrentner rechtfertigt aber diese Umstellung. An der Aufkommensseite des Soforthilfegesetzes, die für seine Struktur entscheidend ist, wird durch diesen Ausschußantrag nichts geändert.
Der Ausschuß für Lastenausgleich bittet das Hohe Haus, dem Ausschußantrag auf Drucksache Nr. 798 zuzustimmen.
Darf ich zugleich zu Punkt 7 der Tagesordnung berichten?