Rede von
Dr.
Erich
Köhler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Ich habe weiter folgende Mitteilungen zu machen.
Mit Schreiben vom 14. April hat der Bundesrat mitgetellt, daß er in seiner Sitzung vom gleichen Tage folgenden Gesetzentwurfen seine Zustimmung gegeben hat:
dem Gesetz über die Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes,
dem Gesetz über die Versorgung der Familienangehörigen von Kriegsgefangenen und Internierten und
dem Haushaltsgesetz 1949 und der Vorläufigen Haushaltsordnung.
Die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesrates zu dem letzten Gesetzentwurf finden sich auf Drucksache Nr. 839.
Weiter hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 14. April der vom Bundestag in der 52. Sitzung am 27. März angenommenen Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuß des Bundestages und des Bundesrates gemaß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt.
Zu dem Gesetzentwurf über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet hat der Bundesrat die Einberufung dieses Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes für eine gemeinsame Beratung verlangt. Das diesbezügliche Schreiben des Bundesrates liegt den Mitgliedern in Form der Drucksache Nr. 840 vor.
Der Herr Bundeskanzler hat am 25. April 1950 die Übersetzung des Schreibens des Rates der Alliierten Hohen Kommission fur Deutschland über die vorlaufige Nichtgenehmigung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes übersandt. Das Schreiben wird als Drucksache Nr. 854 den Mitgliedern des Hauses zugestellt.
Ferner hat der Herr Bundeskanzler — entsprechend dem in der 34. Sitzung des Bundestages am 2. Februar 195U gefaßten Beschluß — am 24. April 1950 über den Stand der Neuordnung des Paßwesens berichtet. Das Schreiben liegt als Drucksache Nr. 850 vor.
Der Herr Bundesminister für Arbeit hat mit Schreiben vom 1. April 1950 die Anfrage Nr. 31 der Abgeordneten Dr. Wuermeling und Genossen betreffend Bekampfung der Arbeitslosigkeit — Drucksache Nr. 408 — beantwortet. Die Antwort liegt ais Drucksache Nr. 812 den Mitgliedern vor.
Der Herr Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit Schreiben vom 19. April 1950 die Anfrage Nr. 60 der Abgeordneten Rademacher und Genossen betreffend Schulspeisungsprogramm durch die Besatzungsmächte -
Drucksache Nr. 669 —, die Anfrage Nr. 61 der Abgeordneten Aumer, Dr. Seelos und Fraktion der BP betreffend Einfuhr von Kakaopulver und Schokoladeerzeugnissen — Drucksache Nr. 705. — und die Antrage Nr. 62 der Abgeordneten Dr. Frey und Genossen betreffend Milchverwendung bei Schulspeisungen — Drucksache Nr. 714 — beantwortet. Die Antworten tragen die Drucksachen-Nummern 833, 834 und 835.
Der Herr Bundesminister für Verkehr hat am 4. April 1950 die Antrage Nr. 64 der Abgeordneten Stücklen, Strauß, Dr. bolleder, Naegel und Genossen betreffend Neubeschilderung tier Kraftfahrzeuge — Drucksache Nr. 795 — beantwortet. Die Antwort ist unter Drucksache Nr. 826 zur Verteilung gelangt.
Ferner hat der Herr Bundesverkehrsminister am 13. April 1950 die Anfrage Nr. 67 der Abgeordneten Dr. Dr. Höpker-Aschoff, Dr. Schäfer und Genossen betreffend Bundesautobahnen — Drucksache Nr. 819 — beantwortet. Die Verteilung erfolgt unter Drucksache Nr. 829.
Schließlich darf ich darauf aufmerksam machen, daß gemäß einem gestern im Ältestenrat einstimmig gefaßten Beschluß der Punkt 9 der heutigen Tagesordnung betreffend Verlegung von Dienststeilen des Bundes nach Berlin abgesetzt wird.
Wir kommen nunmehr zu Punkt 1 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Seelos, Dr. Etzel und Fraktion der Bayernpartei eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 .
— Ich werde mir Mühe geben, mich auch ohne die Lautsprecheranlage verstandlich zu machen, solange sie nicht in Ordnung ist.
Bezüglich der Beratung des Antrags auf Drucksache 1N r. b50 wurde im Ältestenrat vorgesehen, für die Einbringung des Gesetzes 5 Minuten Redezeit zu verwenden und den Gesetzentwurf dann ohne Debatte an den zuständigen Ausschuß zu überweisen. ich darf die Zustimmung des Hauses zu diesem Vorschlag nach § 88 der Geschaftsordnung einholen. Ich höre keinen Widerspruch.
Wer von den Antragstellern wünscht den Gesetzentwurf einzubringen! — Bitte, Herr Abgeordneter Dr. Etzel! 5 Minuten!
Dr. Etzel (BP), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu den wesentlichen Grundsatzen der Demokratie gehört die Teilung der Gewalten, insbesondere die Trennung der Legislative von der Exekutive. Man kann die Verwirklichung dieses Grundsatzes auf die Spitze treiben oder vernachlässigen. Die Tatsache, daß die Regierungsmitglieder im Parlament nicht gleichzeitig Abgeordnete sein können, ist so wenig ein Zeichen für das Bestehen einer echten Demokratie, wie umgekehrt die Tatsache, daß in der Regel die Mitglieder der Regierung dem eigenen Parlament angehören, nicht als Beweis gegen das Bestehen einer echten Demokratie gelten kann.
Der Verlauf der Debatte des Hohen Hauses über die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit am 9. Februar hat in drastischer Weise enthüllt, wie unzweckmäßig, ja wie bedenklich es ist, wenn Mitglieder von Landesregierungen zugleich Bundestagsabgeordnete sein können. Für eine solche Mitgliedschaft besteht zunächst keine Notwendigkeit, denn nach Art. 43 Absatz 2 des Grundgesetzes haben die Mitglieder des Bundesrats jederzeit Zutritt zu den Beratungen des Plenums und seiner Ausschüsse und können jederzeit verlangen, gehört zu werden. Umgekehrt ist die Mitgliedschaft von Angehörigen einer Landesregierung im Bundestag Grund und Anlaß von Konflikten. In den Ländern bestehen vielfach andere Koalitionen als im Bund. Es wäre also möglich, daß das Mitglied einer Landesregierung innerhalb des Plenums des Bundestags als dessen Abgeordneter seiner eigenen Koalition in den Rücken fällt. Es wäre aUch theoretisch denkbar, daß ein Mitglied der Landesregierung als Bundestagsabgeordneter gegen seine Instruktion als Mitglied des Bundesrats spricht und stimmt. Außerdem besitzt dieses Mitglied der Landesregierung Immunität als Bundestagsabgeordneter. Es ist zweifelsohne richtig, daß aus einem solchen Zwielicht der Stellung als Mitglied einer Landesregierung und als Mitglied des Bundestags nichts Gutes erwachsen kann. Wir sind daher der Meinung, daß es notwendig ist, die bis jetzt unterbliebene strenge Scheidung durch eine entsprechende Änderung des Wahlgesetzes durchzuführen.
Verfassungsrechtliche Klarheit ist die Voraussetzung auch für politische Sauberkeit. Diesem Zweck, diesem Ziele will der von uns eingebrachte Antrag dienen, der lautet:
§ 1.
In Absatz 1 des § '7 wird als Ziffer 6 die nachstehende Bestimmung eingefügt:
„6. durch Eintritt in die Regierung eines Landes des Bundes."
§ 2. Ein Abgeordneter des Bundestages verliert
seinen Sitz nach § 7 Absatz 1 Ziffer 6 des Wahlgesetzes, wenn er bei dem Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes bereits Mitglied der
Regierung eines Landes des Bundes ist.
Wir wären sehr dankbar, wenn im Interesse einer klaren Entwicklung der verfassungsrechtlichen und politischen Verhältnisse, im Interesse der klaren Scheidung zwischen Exekutive und Legislative diesem Antrag stattgegeben werden könnte.
Dem Vorschlag des Ältestenausschusses, den Antrag dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ohne Debatte zu überweisen, können wir zustimmen.