Rede von
Dr.
Ludwig
Erhard
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Zusatzprotokoll zum Zahlungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der französischen Republik regelt auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit in dem Abschnitt A unter I den Zahlungsverkehr mit der französischen Republik und unter II den Zahlungsverkehr mit dem Saargebiet. Auf die Notwendigkeit einer baldigen Regelung der Frage der sozialen Sicherheit und des damit verbundenen Transfers der Leistungen und der Erstattung
ist mein Ministerium von allen mit der sozialen Sicherheit befaßten Stellen wiederholt und eindringlich hingewiesen worden. Nicht nur das Arbeitsministerium selbst, sondern vor allen Dingen die Gewerkschaften haben entscheidenden Wert darauf gelegt, daß diese Fragen gelöst werden. Deshalb lag der Bundesregierung besonders daran, anläßlich des deutsch-französischen Zahlungsabkommens auch den Abschluß von Sozialabkommen zu ermöglichen. Da der Abschluß eines allgemeinen Abkommens mit der französischen Republik über die soziale Sicherheit noch nicht möglich war, mußte die Form des Zusatzprotokolls gewählt werden.
Der Bundesregierung war das Zusatzprotokoll II vor Unterzeichnung des Wirtschaftsabkommens bekannt. Sie hat den deutschen Delegationsführer ermächtigt, das Wirtschaftsabkommen einschließlich des Zusatzprotokolls zu unterzeichnen. Dem Zusatzprotokoll, das im wesentlichen devisenrechtlicher Natur ist, kommt keine Bedeutung für den völkerrechtlichen Status des Saargebiets zu. Das Gesetz Nr. 53, sogenanntes Devisengesetz, beschränkt das Wahrungsgebiet auf die elf westdeutschen Länder. Dieser Vorschrift mußte das Zusatzprotokoll selbstverständlich Rechnung tragen, wenn es eine besondere Regelung des Devisenverkehrs traf. Daß derartigen Regelungen keine staats- und völkerrechtliche Bedeutung zukommt, beweist Art. 10 h des Gesetzes Nr. 53, der Deutschland als das Gebiet bezeichnet, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat. Unter Anerkennung der staats- und völkerrechtlichen Zugehörigkeit des Saargebiets zu Deutschland macht also das Gesetz Nr. 53 Devisenregelungen auch gegenüber dem Saargebiet erforderlich. Ein Abkommen, das lediglich diesen Bestimmungen Rechnung trägt, geht also ebenso wie das Gesetz Nr. 53 selbst von der Zugehörigkeit des Saargebiets zu Deutschland aus.
Die vom sozialen Standpunkt aus weiter dringend notwendige Regelung der Beziehungen zum Saargebiet auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des Arbeitseinsatzes der Grenzgänger kann zur Zeit nur im Wege von zwischenstaatlichen Abkommen erfolgen. Die Form dieser sozialen Abkommen wird jedoch so gewählt werden, daß dadurch der völkerrechtliche Status des Saargebiets nicht berührt wird. Sozialabkommen weiterer Art mit der Regierung des Saargebiets unmittelbar sind nicht beabsichtigt.