Wir haben beantragt, die Fassung der Regierungsvorlage in Absatz 1 des § 1 wiederherzustellen, und zwar aus folgenden Gründen. § 1 in der Fassung des 18. Ausschusses sieht ein Programm auf sechs Jahre vor. Wir sind an und für sich argwöhnisch und mißtrauisch gegen Vier-, Fünf- oder Sechsjahrespläne. In der Tat können wir von heute aus noch nicht beurteilen, was im nächsten, im übernächsten oder im dritten Jahr sein wird, welche Verhältnisse bestehen und welche Möglichkeiten dann gegeben sind, ob ein Programm, wie es hier aufgestellt ist, überhaupt ausgeführt werden kann. Psychologische Enttäuschungen von Hoffnungen, wie sie durch derartige Ankündigungen erweckt werden, sind politisch bedenklich.
Weiter halten wir es für verfehlt, wesentliche Bestimmungen aus dem Teil II schon in § 1 vorwegzunehmen. Wenn das richtig wäre, dann hätte auch die Begriffsbestimmung für den frei finanzierten Wohnungsbau schon in diese allgemeine Vorschrift des § 1 aufgenommen werden müssen. Vor allem aber sehen wir in der Fassung des 18. Ausschusses eine Benachteiligung des frei finanzierten Wohnungsbaus. Der Herr Bundeskanzler hat in der Regierungserklärung vom September ausgeführt:
Wenn es nicht gelingt, das Privatkapital wieder für den Wohnungsbau zu interessieren, ist eine Lösung des Wohnungsproblems nicht möglich.
Wir sind durchaus dieser Auffassung. Es ist nicht so, daß die Leistungen des frei finanzierten Wohnungsbaus hinter denen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus zurückstünden. Das Gegenteil ist der Fall. Wir sind der Meinung, daß die wirklichen Impulse für die Beseitigung der Wohnungsnot und für Arbeitsbeschaffung von einer allmählich immer
stärker werdenden Freisetzung der eigenen Kräfte der Wirtschaft ausgehen.
Es geht nicht an, daß auf dem einen Sektor eine
freie, soziale Marktwirtschaft besteht, auf dem
anderen aber weitgehend eine reglementierte Wirtschaft aufrechterhalten oder neu eingerührt wird.
Unter diesem Gesichtspunkt bedauern wir auch die Fassung des § 23. Auch dieser hat eine weitgehende Zurücksetzung des frei finanzierten Wohnungsbaues vorgenommen, dessen Funktionieren wir für die unerläßliche Voraussetzung eines Gelingens des Wohnungsbauprogramms halten.
Ich halte auch gesetzestechnisch die Fassung des § 23 für nicht möglich, da diese das steuerbegunstigte und das frei finanzierte Wohnungsbauen einander gegenüberstellt. Das sind hier keine Gegensätze. Eine freie Wirtschaft hört nicht dadurch auf, frei zu sein, daß für sie in den Steuergesetzen oder anderen Bestimmungen gewisse Vorschriften steuerbegünstigender Natur enthalten sind. Wenn in den Steuergesetzen gesagt wird: nicht entnommener Gewinn wird soundso bevorzugt behandelt, so hört dadurch die freie Wirtschaft nicht auf, frei zu sein. ich würde also zu bedenken geben, die gesetzestechnische Fassung des § 23 anders zu formulieren, abgesehen davon, daß wir es für höchst bedenklich halten, daß auch in ihm die wesentliche wirtschaftliche Funktion des frei finanzierten Wohnungsbaues in zu geringem Maße zum Ausdruck kommt.
Ich darf nur kurz noch zu § 6 ein Wort sagen. Ich erkenne an, daß die Fassung, wie sie durch den Achtzehner-Ausschuß erarbeitet worden ist, gegenüber der streng zentralistischen, durch den freigebigen Gebrauch der Rechtsverordnung zu bürokratischen Regelung einen Fortschritt bedeutet. Insbesondere sind durch die Fassung des Achtzehner-Ausschusses die Bauforschung, die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile und die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile als Gegenstand einer Rechtsverordnung herausgenommen worden, d. h. der Bund soll sich auf die Förderung dieser Dinge beschränken. Dagegen sollen zum Inhalt einer Rechtsverordnung gemacht werden die Zulassung von Baustoffen und Bauarten, die Anwendung von Normen des Deutschen Normenausschusses und die einheitliche Regelung des Verdingungswesens. Wir sind der Meinung, daß der Absatz 2 des § 6 gestrichen werden soil. Es kann dann bei der Vorbereitung und Vorberatung eines zweiten Wohnungsbaugesetzes über diese Dinge eingehender und mit größerer Überlegung gesprochen und verhandelt werden.
Die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile wird auch von einem so zentralistischen Organ -- wenn ich so sagen darf — wie dem Arbeitsausschuß für Bauwirtschaft nicht für notwendig gehalten. Er erklärt:
Die einheitliche Anwendung von Typen für Bauten und Bauteile über die durch die Normung gegebenen Grenzen hinaus wird nicht als notwendig erachtet.
Dieser Meinung sind auch wir. Wir sind durchaus der Auffassung, daß man unten an der Wasserkante anders baut als oben in Schliersee.
I Ich darf mich auf diese Bemerkungen beschränken, weil ich der Meinung bin, daß auch wir unsererseits dazu beitragen sollen, die Erledigung dieses Gesetzes möglichst zu erleichtern und die Erwartungen der Wohnungs- und Arbeitslosen nicht zu enttäuschen, die mit einer sofortigen Verabschiedung rechnen.