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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 53. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 28. März 1950 1927 53. Sitzung Bonn, Dienstag, den 28. März 1950. Geschäftliche Mitteilungen 1927D, 1950C, 1978B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Ersten Wohnungsbaugesetzes (Drucksachen Nr. 703, 567, 352) 1927D Dr. Brönner (CDU), Berichterstatter 1928A Klabunde (SPD) . . . . . 1936C, 1946C Wirths (FDP) 1938D Lücke (CDU) . . . . . . . . 1940B Paul (Düsseldorf) (KPD) . . . . 1942C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . 1943D Reindl (WAV) . . . . . . . . 1945A Determann (Z) . . . . . . . 1945C Bahlburg (DP) 1946A Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 1947A Abstimmungen 1948D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich über den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. Änderung des Soforthilfegesetzes (Drucksachen Nr. 684 und 82) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Horlacher, Hilbert, Strauß, Bauereisen, Struve, Stücklen und Genossen betr. Durchführung des Soforthilfegesetzes bei der Landwirtschaft (Drucksache Nr. 543) und der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Soforthilfeabgabe (Drucksache Nr. 635) und der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Lastenausgleich (Drucksache Nr. 636) . . . . . 1950D, 1951B, 1954B Wartner (BP): als Berichterstatter 1950D als Abgeordneter 1960D Dr. Horlacher (CSU), Antragsteller 1951B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 1954C Dr. Reismann (Z) . . . . . . . 1958A Kohl (Stuttgart) (KPD) 1962C Schmidt (Bayern) (WAV). . . 1964C Mensing (CDU) 1965C Seuffert (SPD) 1966C Wackerzapp (CDU) 1970C Farke (DP) 1972A Strauß (CSU) 1972D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 1973B Dr. Preiß (FDP) 1975B Kunze (CDU) . . . . . . . . 1976B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Umlegung von Grundsteuererhöhungen auf die Mieter (Drucksache Nr. 772) 1978B Mitteilung über den Anschluß der Abgeordneten Paschek und Goetzendorff als Hospitanten an die Gruppe der DRP 1978B Erklärung der WAV betr. den Abg. Goetzendorff 1978C Loritz (WAV) 1978C Nächste Sitzung 1978D Die Sitzung wird um 10 Uhr 13 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Erich Köhler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! An geschäftlichen Mitteilungen habe ich lediglich die folgende zu machen.
    In den heutigen Unterlagen, die Sie vor sich haben, befinden sich die Drucksachen Nr. 770 und Nr. 630; ich bitte, diese für die morgige Sitzung wieder bereit zu halten, da sie aus drucktechnischen Gründen nicht noch einmal verteilt werden können; sie betreffen den Entwurf eines Gesetzes über den Bundesfinanzhof.
    Meine Damen und Herren! Wir kommen nunmehr zu Punkt 1 der Tagesordnung:
    Zweite Beratung des Entwurfs eines Ersten Wohnungsbaugesetzes (Drucksachen Nr. 703, 567, 352 und 773).
    Ich erteile Herrn Abgeordneten Dr. Brönner als Berichterstatter das Wort.



Rede von Dr. Josef Brönner
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für den Wohnungsbau hat zwei Gesetzentwürfe zur Beratung überwiesen erhalten: die Drucksache Nr. 352, Antrag der Fraktion der SPD, Entwurf eines Gesetzes über den Sozialen Wohnungsbau, und die Drucksache Nr. 567, Regierungsentwurf eines Ersten Wohnungsbaugesetzes mit zwei Anlagen. Dazu kam dann die Drucksache „zu Drucksache Nr. 567" mit den von der Bundesregierung angenommenen Empfehlungen des Bundesrats als Arbeitsgrundlage im Bundestag. Schließlich ist die neue Drucksache Nr. 703 anzuführen mit den Änderungen gegenüber den genannten Drucksachen und mit dem Antrag des Ausschusses, diesen Entwurf nach der Vorlage zu genehmigen und die angeführten Entschließungen anzunehmen.
Der Ausschuß hat den Regierungsentwurf seit der Überweisung am 24. Februar intensiv beraten. Wir haben diesen Entwurf innerhalb genau eines Monats durchberaten und sind im Ausschuß zu einstimmig gefaßten Beschlüssen und Anträgen gekommen. Am Mittwoch, dem 22., waren wir uns einig, daß in der folgenden Nacht so lange gearbeitet werden muß, bis der Entwurf zu Ende beraten und einstimmig angenommen sei.

(Bravo!)

Wir 'haben uns wie in einem Konklave in Rom bei der Papstwahl

(Heiterkeit)

verpflichtet, hier eine Arbeit zu leisten, die sich sehen lassen kann.

(Beifall bei den Regierungsparteien und der SPD.)

Meine Damen und Herren! Wir hätten sehr gewünscht, daß der Regierungsentwurf uns schon früher zugegangen wäre; aber der Herr Wohnungsminister wollte eine möglichst vollkommene Arbeit vorlegen. Ich darf bemerken, daß der Herr Minister bei der Ausschußberatung fast immer anwesend war und überaus wertvolle Arbeit geleistet hat.

(Bravo!)

Ebenso haben sich die Beamten dieses Ministeriums mit aller Kraft eingesetzt, um diesen Entwurf und diese Ausschußberatungen zu fördern.

(Erneuter Beifall.)

Über die dringende Notwendigkeit dieses Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus, über die Ungeduld, mit der man im ganzen deutschen Volk auf dieses Gesetz wartet, und über die Hoffnungen, die man an dieses Gesetz hängt, brauche ich nicht weiter zu reden. Ich darf nun das Gesetz und die Beschlüsse des Ausschusses etwas näher erläutern.
Die Überschrift lautet: „Entwurf eines Ersten Wohnungsbaugesetzes". Daraus ist zu schließen, daß weitere Wohnungsbaugesetze folgen sollen. Der Gesetzentwurf wie auch die Beratungen waren nicht einfach. Es fehlte vor allem ein Vorgang, wie andere Gesetze ihn vielfach haben. Dazu kam die Schwierigkeit, den fließenden Strom des Wohnungsbaues in starre gesetzliche Formen einzuordnen. Was in diesem Jahr richtig ist, kann in einem Jahr oder in zwei Jahren überholt sein. Mit diesem Gesetz sollen die Bauwirtschaft und das Wohnungswesen nicht vergewaltigt, sondern gefördert werden. Deshalb soll dieses Gesetz
nicht nur richtunggebend, sondern auch anpassungsfähig sein.
Dieser Wille zur Anpassung kommt in den vorgelegten Entschließungen — Drucksache Nr. 703 — zum Ausdruck. Sie weisen in die Zukunft und bilden schon eine Brücke zu einem Zweiten Wohnungsbaugesetz, das auf Grund der Erfahrungen in diesem Baujahr im kommenden Winter beraten werden muß. Diese Einsicht und diese Absicht kommen in der Überschrift „Erstes Wohnungsbaugesetz" zum Ausdruck.
Der Text des Gesetzentwurfes gliedert sich in vier Abschnitte: Teil I mit den allgemeinen Vorschriften, Teil II über den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, Teil III über den steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungsbau und Teil IV mit den Schlußvorschriften. Die Aufgabe des Gesetzes wird in § 1 festgelegt: die Förderung des Wohnungsbaues überhaupt und die bevorzugte Förderung des sozialen Wohnungsbaues mit tragbaren Mieten. Über diese Aufgabe gab es im Ausschuß keine Meinungsverschiedenheit, weil der Wiederaufbau der kriegszerstörten Wohnungen im wesentlichen auch im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues geschieht. Dann wird aber auch die Größe der Aufgabe herausgestellt, nämlich das Ziel, in 6 Jahren möglichst 1,8 Millionen Wohnungen im Sektor des sozialen Wohnungsbaues zu erstellen. Diese Zielsetzung ist im Regierungsentwurf nicht enthalten, weil man nicht mit Unrecht der Auffassung war, auf so viele Jahre könne man vor allem keinen Finanzierungsplan aufstellen. Im Ausschuß wurde lange darüber debattiert; es wurde aber mit Mehrheit diese Bestimmung beschlossen, um die große Verpflichtung der öffentlichen Verwaltungen im Wohnungsbau zu unterstreichen, um der Bauwirtschaft einen Anhaltspunkt für ihre Investitionen zu bieten und den Wohnungsuchenden die Hoffnung zu geben, daß sie im Laufe der nächsten Jahre, wenn nicht im ersten, so im zweiten, wenn nicht im dritten, so im vierten, zu einer Wohnung kommen können. Da diese Zielsetzung einen gewissen deklamatorischen Charakter hat, wurde im Ausschuß darüber debattiert, ob sie nicht als Präambel vor das Gesetz gestellt werden sollte. Um aber der hohen Zielsetzung mehr Nachdruck zu geben, wurde beschlossen, diese Willenskundgebung und diesen Auftrag an die öffentlichen Körperschaften in den Gesetzentwurf hineinzunehmen.
Schließlich wird in § 1 noch ganz allgemein gesagt, für welche Gruppen von Wohnungsuchenden vor allem gebaut werden soll, nämlich für die Heimatvertriebenen an Orten, wo sie Arbeit finden können, und dann für jene Menschen, die ihre Wohnungen durch Kriegsfolgen verloren haben. Ich darf betonen, daß sich der Ausschuß in dem Willen einig war, für den kleinen Mann, für die schlecht untergebrachten Familien, für die Heimatvertriebenen und Ausgebombten Wohnungen zu schaffen, entweder zu tragbaren Mieten oder noch besser in der Form eines eigenen Häuschens oder einer Kleinsiedlung. Natürlich ist dabei der Wiederaufbau kriegszerstörter Städte besonders im Auge zu behalten.
In § 2 des Gesetzentwurfs wird in der Form eines Katalogs eine Übersicht über die Förderung des Wohnungsbaus gegeben, wie diese nach den einzelnen Abschnitten des Gesetzes erfolgt: durch den Einsatz öffentlicher Mittel, durch die Über-


(Dr. Brönner)

nahme von Bürgschaften, durch Steuervergünstigungen, durch Bereitstellung von Bauland und durch Auflockerung der Wohnungszwangswirtschaft.
Eine der wichtigsten Fragen des Gesetzentwurfes ist die der Unterstützung des Wohnungsbaus durch öffentliche Mittel. Öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Mittel öffentlicher Körperschaften, die als zinsverbilligte oder zinslose Darlehen oder als verlorene Zuschüsse für die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus gegeben werden. Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten erstens: die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für Verwaltungsangehörige, z. B. der Post und Eisenbahn; zweitens: die nach § 7 c der Einkommensteuernovelle als zinslose Darlehen oder Zuschüsse gegebenen Gelder; drittens: die Grundsteuervergünstigungen.
Um diese Unterscheidung gab es im Ausschuß reichlich Auseinandersetzungen. Streng genommen sind alle Mittel aller öffentlichen Haushalte öffentliche Mittel. Ferner stecken in den unverzinslichen Darlehen und Zuschüssen gemäß § 7 c der Einkommensteuernovelle die ersparten Einkommensteuern und in den Grundsteuervergünstigungen die ersparten Grundsteuern. Auch diese ersparten Steuern könnten als öffentliche Mittel bezeichnet werden. Weiter könnte man sagen: die öffentlichen Sparkassen, die öffentlichen Hypothekenbanken und die öffentlichen Lebensversicherungsanstalten vergeben in ihren ersten Wohnungsbauhypotheken gewissermaßen auch öffentliche Mittel. Trotzdem gelten diese Darlehen nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Ja sogar die Darlehen von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden gelten dann nicht als öffentliche Mittel, wenn sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Die Bezeichnung „öffentliche Mittel" kommt im Gesetz so häufig vor, daß man sich über den Sinn dieses Begriffes ganz klar sein muß.
Nun kommen wir zu einem der umstrittensten Paragraphen des Gesetzentwurfes, zu § 4, der die ersten Hypotheken für den sozialen Wohnungsbau sicherstellen soll. Wir waren uns im Ausschuß darüber klar, daß das schönste und beste Wohnungsbaugesetz wertlos ist, wenn die notwendigen Baudarlehen nicht rechtzeitig und nicht hinreichend zur Verfügung stehen. In dem Willen, daß der Wohnungsbau daran nicht scheitern darf, waren wir uns alle einig. Die Auseinandersetzungen liefen darauf hinaus, ob die Realkreditinstitute in dem Gesetz verpflichtet werden sollen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer langfristigen Kapitalanlagen als erste Hypotheken für den sozialen Wohnungsbau herzugeben. Diese Frage wurde gemeinsam mit dem Ausschuß für Geld und Kredit erörtert. Dabei wurden die Gefahren einer teilweisen Zwangswirtschaft im Kreditwesen und die möglichen ungünstigen Auswirkungen auf die Spartätigkeit herausgestellt; sie führten zu ernsten Bedenken.
Der Wohnungsbauminister hat uns immer wieder die Versicherung gegeben, daß die Finanzierung auch ohne Zwang gesichert sei. Wir waren aber in diesem Punkt etwas ungläubig und aufdringlich,

(Abg. Frau Dr. Weber: Hört! Hört!)

weil wir uns für das Gelingen des Wohnungsbauprogramms mitverantwortlich fühlten. Schließlich erklärte uns der Herr Wohnungsbauminister am 16. März wörtlich — ich darf es wohl anführen, Herr Minister —: „Ich hafte mit meinem Kopf dafür,

(Abg. Frau Dr. Weber: Hört! Hört!) daß die ersten Hypotheken da sind."


(Heiterkeit und Zurufe.)

Das war ein schwerwiegender Satz, der Eindruck machte.

(Abg. Gengler: Ein Glück für den Herrn Bundesminister, daß wir die Todesstrafe abgeschafft haben! — Heiterkeit und weitere Zurufe in der Mitte und links.)

Es wurde ihm geantwortet, daß wir diesen für unser Wohnungsbauprogramm so notwendigen Kopf nicht gefährden dürfen und nicht gefährden wollen.
Wir haben daher gemeinsam mit dem Ausschuß für Geld und Kredit dem Herrn Minister diese Haftung leichter gemacht und die Entschließung zu § 4 des Gesetzentwurfes formuliert, die Sie in der Drucksache Nr. '703 finden. In der Ziffer
1 dieser Entschließung werden verbindliche Erklärungen der Realkreditinstitute verlangt, die nach Ziffer 5 der Entschließung bis zum 25. März 1950 vorliegen müssen. Diese Forderungen der Entschließung sehen ja etwas gewalttätig aus. sind aber aus dem festen Willen entstanden, die Finanzierung der ersten Hypotheken unter allen Umständen sicherzustellen.

(Sehr gut! in der Mitte.)

Tatsächlich haben die Vertreter der Spitzenverbände der Realkreditinstitute am 21. März in Bonn eine solche Erklärung schriftlich bestätigt. Da sie in den Drucksachen nicht enthalten ist, darf ich sie wörtlich vorlesen:
Die Verbände werden mit allem Nachdruck auf ihre Mitglieder dahin einwirken, daß diese im Kalenderjahr 1950 mindestens 50 % ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zur langfristigen Anlage bestimmt und geeignet sind, dem Wohnungsbau zur Verfügung stellen. Dabei wird der Bedarf an ersten Hypotheken für den sozialen Wohnungsbau im Rahmen der durchführbaren Bauvorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist, unter Einrechnung der ERP-Mittel gedeckt werden.
In der Entschließung, die in der Drucksache Nr. 703 enthalten ist, haben wir zu § 4 in Ziffer
2 außerdem zum Ausdruck gebracht, daß die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Anlagezwang rechtzeitig Gebrauch macht, wenn die Institute ihre Zusagen nicht halten. Das Wörtchen „rechtzeitig" ist dabei sehr wichtig. Damit soll gesagt werden, daß der Wohnungsbauminister den Fortgang der Darlehensgewährung genau verfolgt, gegebenenfalls die Institute auf ihre Verpflichtung hinweist und, wenn notwendig, so rechtzeitig von seiner Ermächtigung Gebrauch macht, daß kein Finanzierungsvakuum entsteht. Wir wollen auch schon für die Finanzierung des Wohnungsbaus im Jahre 1951 Vorsorge treffen und haben dies in der Entschließung zu § 4 in Ziffer 3 dahin festgelegt:
Die Bundesregierung legt dem Ausschuß bis
zum 30. November 1950 die Erklärung der


(Dr. Brönner)

Spitzenverbände gemäß Ziffer 1 für 1951 vor.
Wir sind uns natürlich bewußt, daß die Realkreditinstitute nur im Rahmen ihrer langfristigen Geldeingänge auch langfristige Hypotheken geben können. Was wir aber wollen, ist ein Vorrang der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus. Dazu gehört natürlich auch der Wiederaufbau.
Im Ausschuß wurde u. a. auch besprochen, daß die gewerbliche Wirtschaft auch ihre berechtigten Geldbedürfnisse hat, die zu befriedigen sind. Darüber waren wir uns auch einig. Daher verbleiben gewissen Geldinstituten wie zum Beispiel den öffentlichen Sparkassen die Giroeinlagen für kurzfristige Kredite und allen Realkreditinstituten etwa 50 % für langfristige Darlehen an die Wirtschaft. Außerdem stehen die Privatbanken, die Volksbanken, die Darlehnskassen und andere Geldinstitute für die Finanzierung von Gewerbe und Landwirtschaft zur Verfügung. Man darf daher annehmen, daß die Gesamtwirtschaft durch die vorgesehene Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus nicht gestört wird.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    von den Sparkassen und Girozentralen 300 Millionen DM, von den Lebensversicherungsunternehmen 125 Millionen DM, von den privaten Hypothekenbanken 125 Millionen DM, von den öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten 100 Millionen DM, aus ERP-Mitteln 250 Millionen DM, zusammen 900 Millionen DM für erste Hypotheken.
    Wenn wir einen Gesamtaufwand von 2,5 Milliarden DM annehmen für 250 000 Wohnungen, dann kommt auf eine Wohnung für 10 000 DM eine erste Hypothek in Höhe von 3600 DM, also von etwas mehr als ein Drittel des Gesamtaufwandes. Nach der Entschließung zu § 4 Ziffer 4 können auch im Raum der ersten Hypotheken öffentliche Mittel gegeben werden, natürlich gegen marktübliche Zinsen, wenn die Finanzierung des Bauvorhabens sonst nicht möglich ist. Gegen zweite Hypotheken werden die privaten und die öffentlichen Bausparkassen etwa 200 Millionen DM zuteilen, in denen rund 100 Millionen DM Darlehen enthalten sind. Die restlichen, noch notwendigen zweiten Hypotheken werden aus öffentlichen Mitteln zu marktüblichen oder verbilligten Zinssätzen gegeben werden müssen.
    Schließlich muß noch der unrentierliche Teil der Baukosten durch unverzinsliche Darlehen aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden. Für diesen nachstelligen Raum der zweiten Hypotheken und der unrentierlichen Kosten stehen nach dem Schreiben des Herrn Ministers zur Verfügung: die oben genannten Bauspardarlehen von 100 Millionen DM, aus Umstellungsgrundschulden 400 Millionen DM, aus Münzgewinn 400 Millionen DM, aus den Haushalten der Länder 400 Millionen DM, zusammen 1,3 Milliarden DM.
    Wir haben demnach an Mitteln für die ersten Hypotheken 900 Millionen DM, für die zweiten Hypotheken und zur Deckung der unrentierlichen Kosten 1,3 Milliarden DM, zusammen 2,2 Milliarden DM. Es fehlen also bis zu den 2,5
    Milliarden DM für die 250 000 Wohnungen noch rund 300 Millionen DM, die als Eigenleistung der Bauherren aufzubringen sind in der Form von Geld, Bauplatz oder Selbsthilfe.
    Nach diesen Darlegungen sieht die Finanzierung einer Wohnung mit einem Aufwand von 10 000 DM etwa folgendermaßen aus: Erste Hypothek in Höhe von 36 % mit 3600 DM, zweite Hypothek und unrentierliche Kosten 52 %, also 5200 DM, Eigenleistung 1200 DM, zusammen 10 000 DM.
    In der Praxis wird bei jedem Wohnungsbau die Finanzierung etwas anders aussehen. Vielleicht fehlt es auch in dem einen oder anderen Lande an ersten Hypotheken, weil die Sparkraft der Bevölkerung geringer ist oder weil aus dringenden Gründen mehr gebaut werden muß. Hier wird es Aufgabe der Bundesregierung sein, für einen Ausgleich unter den Ländern zu sorgen.
    Es steckt natürlich noch ein anderes großes Risiko in der ganzen Berechnung, nämlich daß die zu erstellenden 250 000 Wohnungen im Durchschnitt mehr als 10 000 DM je Wohnung kosten. Dann müßte mehr Eigenkapital aufgebracht werden, oder die ersten Hypotheken müßten höher sein, da ja die öffentlichen Mittel kaum erhöht werden können. Damit würden aber gleichzeitig die Zinslasten steigen, und die Höchstmieten könnten nicht eingehalten werden oder nur dann, wenn die öffentlichen unverzinslichen Darlehen erhöht werden.
    Wir wollen hoffen, daß das Wohnungsbauprogramm nicht durch einen steigenden Baukostenindex gestört wird.
    Nun muß ich noch von einer anderen Seite der Wohnungsbaufinanzierung sprechen, nämlich vom Darlehnszins. Über diesen Zinssatz steht in dem Gesetz kein Wort, obwohl er von ganz weittragender Bedeutung ist. In dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, Drucksache Nr. 352, wird ein Zinssatz von 41/4 % für einen Darlehnsnehmer beantragt. In der Praxis beträgt der Zinssatz der ersten Hypotheken heute 6 % oder etwas mehr. Dieser hohe Zinssatz verteuert das Bauern sehr und belastet die Mietpreise erheblich. Wir haben alle den Wunsch, daß der Satz bald auf etwa 5 % heruntergeht. Diese Frage wurde im Ausschuß eingehend erörtert und auch mit dem Ausschuß für Geld und Kredit beraten. Das Ergebnis dieser Aussprache ist in der Entschließung niedergelegt, die Sie in der Drucksache Nr. 703 unter Ziff. 2 Buchst. a) finden. Hier heißt es:
    Die Bundesregierung wird ersucht, geeignete, nicht zwangswirtschaftliche Maßnahmen einzuleiten, die die Gewinnung von 1. Hypotheken für den Wohnungsbau zu einem billigen, dem Vorkriegsstand entsprechenden Zinsfuß herbeiführen können, und dem Bundestag hierüber bis zum 1. Oktober 1950 zu berichten.
    Wir hoffen, daß es der Bundesregierung gelingt, solche Maßnahmen einzuleiten, die zu einer Senkung des Zinssatzes für erste Hypotheken führen.
    Meine Damen und Herren, ich habe über § 4 des Gesetzentwurfes und die Finanzierung desWohnungsbauprogramms ausführlicher berichtet, weil aus dem Gesetzestext nur sehr wenig zu ersehen ist und weil ich es für wichtig halte, daß die breite Öffentlichkeit und die Presse


    (Dr. Brönner)

    von diesen Erwägungen und Beschlüssen Kenntnis erhält.
    Ich komme zu § 5 des Gesetzes mit der Ermächtigung der Bundesregierung, Bürgschaften und Gewährleistungen für Darlehnsverpflichtungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens und der damit verbundenen städtebaulichen Maßnahmen zu übernehmen. Damit soll den kriegszerstörten Städten beim Wiederaufbau geholfen werden, wenn die bankmäßige Sicherstellung von Darlehen sonst nicht möglich ist. Die Bürgschaften für einzelne Bauvorhaben übernehmen die Länder. Sie sollen bis zur Höhe von 90 % des Beleihungswertes zugelassen werden. Durch diesen hohen Prozentsatz wird die Finanzierung erleichtert, vorausgesetzt, daß ein Geldgeber da ist.
    In § 6 des Gesetzentwurfes wird eine Frage angeschnitten, die uns allen große Sorge macht, nämlich die Senkung der Baukosten. Unser großes Wohnungsbauprogramm führt zu einer starken Nachfrage in der Bauwirtschaft und brine die Gefahr der steigenden — statt umgekehrt, wie wir es wünschen — Baukosten mit sich. Der Gesetzentwurf behandelt die Senkung der Baukosten zunächst im § 6 Abs. 1. Danach fördert die Bundesregierung die Rationalisierung des Bauvorganges, und zwar a) die Bauforschung, b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile, c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile. Damit dies tatsächlich geschehen kann, muß ein entsprechender Betrag in den Haushaltsplan 1950 eingesetzt werden.
    Ferner ist im § 18 Abs. 1 eine Vorschrift zur Senkung der Baukosten enthalten. Sie lautet:
    Die Bewilligung der öffentlichen Mittel und
    die Übernahme von Bürgschaften sollen an
    Bedingungen geknüpft werden, die der Senkung der Baukosten dienen.
    Die Feststellung dieser Bedingungen bleibt
    den Ländern überlassen. Diese mageren Bestimmungen versprechen keine große Wirkung. Wir waren im Ausschuß auch nicht recht damit zufrieden. Wir wollen und können aber auch keine zwangswirtschaftlichen Höchstpreise für die Bauwirtschaft in dieses Gesetz einfügen. Es bleiben also nur noch marktwirtschaftliche Maßnahmen übrig. Eine solche Maßnahme haben wir in der Entschließung — Drucksache Nr. 703 — zu § 18 vorgeschlagen. Darin ist die Rede von Konferenzen, die zwischen den großen Auftraggebern der öffentlichen Körperschaften, dann der Bauwirtschaft, den Gewerkschaften usw. stattfinden sollen. Diese Konferenzen sollen die Höhe der Aufwendungen je Leistungseinheit aufeinander abstimmen und Richtlinien aufstellen. Sie sollen die Baupläne aufeinander abstimmen mit dem Ziel, eine Senkung der Baukosten zu erreichen. Von diesen Bemühungen werden auch die privaten Bauherren Nutzen haben.
    Schließlich darf ich noch auf eine Maßnahme hinweisen, die zu einem größeren Angebot in der Bauwirtschaft und zu einer Senkung der Baukosten führen könnte nämlich auf die Gewährung von langfristigen und zinslich tragbaren Darlehen an die Bauwirtschaft zur Vergrößerung ihrer Kapazität. Es ist ja heute schon fraglich, ob die Bauwirtschaft leistungsfähig genug ist, um das große Wohnungsbauprogramm überhaupt zu erfüllen und daneben noch die übrigen Bauten
    zu erstellen. Die Gefahr der steigenden Baukosten ist daher sehr groß. Der Herr Wohnungsbauminister wird sich verdient machen, wenn er zusammen mit dem Herrn Wirtschaftsminister den Bauindex laufend überwacht und wirksame Maßnahmen gegen preissteigernde Tendenzen trifft.
    Nun komme ich zu einem anderen wichtigen Punkt im Wohnungsbau, nämlich zur Grundsteuervergünstigung, die in den §§ 7-9 geregelt ist. Die Bestimmungen dieser Paragraphen haben uns im Ausschuß lange beschäftigt. Die Meinungen gingen weit auseinander. Die einen wollten recht großzügig sein und einen starken Anreiz zum Wohnungsbau überhaupt geben; die anderen wollten diese Steuergeschenke nur im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues genehmigen. Man ist zu einem Kompromiß gekommen, der folgendermaßen aussieht:
    Erstens : die Dauer der Grundsteuervergünstigung Sie läuft auf 10 Jahre. Im Regierungsentwurf waren 20 Jahre vorgesehen. Der Bundesrat hat 10 Jahre beantragt, und die Regierung wie auch der Ausschuß haben zugestimmt. Die Gemeinden
    bringen damit ein großes Opfer; denn sie müssen für den Wohnungsbau zusätzliche Aufwendungen machen. Gemeinden mit erheblichen Kriegsschäden werden von den Ländern Ausgleichsbeiträge erhalten müssen.
    Zweitens die Höhe der Steuervergünstigung. Sie umfaßt den Wert des neuerstellten oder wiederaufgebauten Wohngebäudes. Die Grundsteuer wird also wie früher nur für den Bauplatz oder für das teilweise zerstörte Wohngebäude erhoben.
    Drittens: Welche Gebäude kommen in den Genuß der Grundsteuervergünstigung? Alle Wohnungen und Wohngebäude, die durch Neubau, Wiederaufbau, Ausbau oder Erweiterung' geschaffen werden, wenn sie
    1. nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig werden, wenn
    2. ihre Wohnfläche 80 qm nicht übersteigt und wenn
    3. bei einer Vermietung nur die Kostenmiete erhoben wird.
    Die Wohnfläche kann bis auf 120 qm überschritten werden, wenn die Wohnung für eine größere Familie bestimmt ist oder die Mehrfläche beim Wiederaufbau durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist.
    Die Höhe der Kostenmiete ist in § 27 Abs. 1 behandelt. Sie soll nur die üblichen Kosten decken, die mit dem Wohnungsbau und seiner Verwaltung entstehen. Die Landesregierung kann nähere Vorschriften erlassen.
    Nun gibt es auch Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden. Wenn diese Wohnungen nicht größer als 80 bzw. 120 qm sind und wenn nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient, dann ist die ganze Wohnung grundsteuerbegünstigt. Durch diese Bestimmung soll der Kleingewerbetreibende, der Heimarbeiter und der freiberuflich tätige Mieter oder Kleinhausbesitzer etwas begünstigt werden. Wenn aber in einem mehrstöckigen Gebäude teils begünstigte, teils nichtbegünstigte Räume geschaffen sind, dann wird für die nichtbegünstigten Räume die volle Grundsteuer erhoben.


    (Dr. Brönner)

    Seit der Währungsreform bis zum 31. Dezember 1949 sind viele Häuser mit D-Mark gebaut worden, die nach den erwähnten Bestimmungen die Grundsteuervergünstigungen nicht genießen, weil sie vor dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind. Die Berücksichtigung derartiger Gebäude ist im § 8 geregelt. Die Länder können nähere Bestimmungen erlassen. Die Grundsteuervergünstigung tritt aber erst vom 1. April 1950 ab ein; denn eine Rückvergütung der bisher gezahlten Grundsteuer kann nicht in Frage kommen.
    Wenn auf diesem Wege in Zukunft die Grundsteuer erlassen wird, die bisher in die Miete eingerechnet war, dann muß die Miete entsprechend gesenkt werden. Eine Grundsteuervergünstigung darf aber bei solchen Wohnbauten nicht gewährt werden, die zinsverbilligte oder zinslose Darlehen erhalten haben und bei deren Bewilligung die Grundsteuer mit eingerechnet war. Für die künftigen Wohnbauten beginnt die Grundsteuervergünstigung mit dem 1. April desjenigen Jahres, das auf die Fertigstellung folgt. Wenn die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünstigungen teilweise oder ganz wegfallen, dann ist vom kommenden 1. April ab die Grundsteuer teilweise oder voll zu bezahlen.
    Damit nun der Bauherr einen Finanzierungsplan für den Bau eines Wohnhauses mit Grundsteuervergünstigung aufstellen kann, ist ihm nach § 10 auf Antrag schon vor Baubeginn eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Im Lande Bayern finden nach § 11 diese Bestimmungen über die Grundsteuervergünstigung zunächst keine Anwendung, weil dort schon ein entsprechendes Gesetz besteht.
    Eine andere wichtige Frage im Rahmen dieses Gesetzes ist die der Beschaffung von Bauland. Sie wird in § 12 behandelt. Dem Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden wird die Verpflichtung auferlegt, eigene Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau, namentlich für den sozialen Wohnungsbau, zu angemessenen Preisen oder im Erbbaurecht zu überlassen. Falls sie keine solchen Grundstücke besitzen, haben sie die Aufgabe, solche Grundstücke zu beschaffen. Aus dieser Bestimmung kann jedoch niemand einen Rechtsanspruch auf einen Bauplatz ableiten. Diese Regelung wird vielen Baulustigen nicht recht gefallen, besonders dort nicht, wo der Mangel an Bauplätzen groß ist. Andererseits kann man 'den öffentlichen Körperschaften die Beschaffung von Bauplätzen nicht unbedingt zur Pflicht machen. Es ist also praktisch eine Sollvorschrift, der sich aber die öffentlichen Körperschaften nicht ohne wichtige Gründe entziehen dürfen.
    Diese Frage der Beschaffung von Bauland wurde im Ausschuß eingehend besprochen. Nach dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD über den sozialen Wohnungsbau sollten die Stadt- und Landkreise das Recht haben, im Bedarfsfalle geeignete Grundstücke gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. Es hat sich aber bei der Behandlung dieser Frage herausgestellt, daß eine Enteignung nach Art. 14 des Grundgesetzes eine sehr schwierige Angelegenheit ist. Sie ist grundsätzlich nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig, also nicht zum Wohle eines Einzelnen, der gerade bauen möchte. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
    und Ausmaß der Entschädigung regelt. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß ein solches Gesetz noch wochenlange Beratungen gekostet hätte. Solange durfte aber die Verabschiedung dieses Gesetzes nicht hinausgeschoben werden. Trotzdem mußte aber sofort etwas geschehen; denn der Wohnungsbau darf an dem Mangel an Bauplätzen nicht scheitern.
    Der Ausschuß schlägt daher im Antrag Drucksache Nr. 703 die Annahme einer Entschließung zu § 12 des Gesetzes vor, nach der die Regierung den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes bis zum 30. September dieses Jahres vorlegen soll. Wir hoffen, daß durch ein solches Gesetz den Bauplatzsorgen, die in manchen Gegenden der Bundesrepublik sehr groß sind, in entsprechender Weise Rechnung getragen wird.
    Ich komme nun zum Teil II des Gesetzes, zum öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau. Zur Erfüllung des großen Wohnungsbauprogramms — es sind insgesamt etwa 300 000 Wohnungen im Jahre — ist nach § 13 eine rechtzeitige Planung und Abstimmung der Bauvorhaben unter den Ländern notwendig. Das muß jedes Jahr bis zum 1. Oktober für das darauffolgende Jahr geschehen.
    In § 14 wird die Verteilung der Bundesmittel an die Länder geregelt. Sie steht dem Bundesminister für Wohnungsbau zu, und zwar im Benehmen mit den Ländern. In der gestrigen gemeinsamen Beratung mit dem Wohnungsbauausschuß des Bundesrats wurden starke Bedenken gegen diese Formulierung geltend gemacht. Die beiden Ausschüsse haben sich dann auf den Text geeinigt, der in dem neuen Antrag Drucksache Nr. 773 vorgelegt wird. Die Mittel des Bundes für 1950 sind nach Mitteilung des Herrn Ministers schon an die Länder verteilt. Neben diesen Mitteln sind die Rückflüsse aus Wohnungsbaudarlehn des Reiches und des ehemaligen Landes Preußen zur Förderung des sozialen- Wohnungsbaus zu verwenden.
    Derjenige, der das Geld gibt, kann aber auch Auflagen hinsichtlich der Verwendung machen. Dieses Recht des Bundesministers wird in Abs. 3 festgelegt. Die Auflage kann sich auf den zu begünstigenden Personenkreis, auf die Sicherung dieser Mittel sowie auf die Zins- und Tilgungsbedingungen beziehen. Die Länder können diese Mittel nach ihren eigenen Bestimmungen weitergeben.
    In § 15 werden die Zinsen und Tilgungsbeträge aus den Umstellungsgrundschulden und die Mittel aus den Soforthilfefonds aufgeführt, die ebenfalls dem sozialen Wohnungsbau zugeleitet werden müssen. Sie werden im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern auf die Länder verteilt, die angemessene Teilbeträge zur Förderung der Flüchtlingssiedlung zu verwenden haben. In Abs. 2 wird bestimmt, daß Zinsen und Tilgungsbeträge aus Umstellungsgrundschulden auf Grund von Schiffshypotheken nicht für den Wohnungsbau zu verwenden sind. In Abs. 3 werden die Gesetze genannt, durch welche die Umstellungsgrundschulden und die Soforthilfeabgaben begründet werden.
    Nachdem nun die verschiedenen Quellen bezeichnet sind, aus denen die öffentlichen Mittel fließen, werden in § 16 die Wohnungsbauten aufgeführt, bei welchen diese öffentlichen Mittel einzusetzen sind, nämlich erstens bei Neubauten

    Dr. Brönner)
    als Eigenheime, Kleinsiedlungen oder Mietshäusern, zweitens für wiederaufgebaute und aufzubauende Wohnhäuser, drittens für Ausbauten an Wohnhäusern und viertens bei Neubauten für alleinstehende Personen. Dabei ist immer Voraussetzung, daß es sich um Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues handelt. In den Eigenheimen sollen berufstätige Frauen mit Kindern und betagte und alleinstehende Personen ein Unterkommen finden, wodurch deren bisherige Wohnungen für andere Familien frei werden.
    In Abs. 2 und 3 werden zwei bei der Förderung zu bevorzugende Gruppen genannt: einmal der Wieder aufbau von kriegszerstörten Wohnungen und dann die Wohnungen, die unter erheblichem Einsatz von Selbsthilfe gebaut werden. Die Eigenheime mit Gärten und Kleinsiedlungen sollen nicht an sich bevorzugt gefördert werden, sondern nur dann, wenn eine erhebliche Selbsthilfeleistung vorliegt.
    Diese Bestimmung ist auch nicht ganz befriedigend. Wir sind alle der Überzeugung, daß ein Mann der ein eigenes Häuschen besitzt staatspolitisch, volkswirtschaftlich und von der Familie her gesehen ganz anders dasteht und viel zufriedener und viel glücklicher im Leben ist als einer, der ewig zur Miete wohnt. Aber wir dürfen diese Eigenheime auch nicht besonders fördern, denn wenn sie bevorzugt finanziert werden müßten, bliebe vielleicht überhaupt kein oder nur wenig Geld übrig, um die mehrstöckigen Wohnungsbauten in den Städten zu erstellen, in denen die Masse der Arbeiterschaft untergebracht werden muß. Daher konnte auch der Bau von Eigenheimen nur dem sozialen Wohnungsbau gleichgestellt werden.
    Was hier besonders betont wird, ist die Selbsthilfe. Wenn eine erhebliche Selbsthilfe vorliegt, dann soll eine bevorzugte Förderung erfolgen. Damit wird die Selbsthilfe ganz laut aufgerufen, und sie wird gleichzeitig auch belohnt. Wir haben dabei besonders an die Flüchtlinge gedacht. Die bevorzugte Förderung der Eigenheime ohne solche Selbsthilfe ist also aus dem angeführten Bedenken nicht beschlossen worden.
    In § 17 wird die Größe der Wohnfläche für den öffentlich geförderten Wohnungsbau festgelegt. Sie soll mindestens 32 und höchstens 65 qm betragen. Sie kann unterschritten werden bei Wohnungen für Alleinstehende, sie kann überschritten werden bei Wohnungen für größere Familien und beim Wiederaufbau in der notwendigen Rücksicht auf die Grundrißgestaltung. Mit diesem Maß von 65 qm hört der Zwang zu Kleinstwohnungen auf, und es ist eine angemessene Grenze nach oben festgelegt. Diese Grenze ist aber nicht ganz starr, denn die Länder können weitere Ausnahmen zulassen. Über 120 qm Wohnfläche hinaus dürfen die Länder aber auch nicht gehen. Mit diesen Vorschriften ist eine hinreichende Bewegungsfreiheit gegeben, so daß der fließende Strom des wirklichen Lebens und berechtigte Forderungen nicht vergewaltigt werden.
    In Abs. 2 des § 17 wird die Quadratmeterfläche für die Wohnungen im sozialen Wohnungsbau festgelegt. Dabei muß grundsätzlich das Durchschnittseinkommen der in Frage stehenden Interessenten beachtet werden. Die Landesregierungen haben mit Zustimmung der Bundesregierung
    Richtsätze für die Mieten zu erlassen. In diesen Richtsätzen sind zu beachten und zu berücksichtigen: erstens die Gemeindegrößenklassen, zweitens die Lage und Ausstattung der Wohnung, drittens die ortsüblichen Mieten und viertens der monatliche Höchstbetrag von 1 Mark, in Ausnahmefällen von 1,10 Mark je Quadratmeter Wohnfläche.
    Ein besonderes Mietpreisproblem ist dort vorhanden, wo im Zentrum von zerstörten Städten auf Grund der Städteplanung größere Wohnungen gebaut werden müssen, die wegen der teuren Bauplätze auch höhere Mieten einbringen müssen. In diesem Punkte haben sich die Mitglieder des Ausschusses darauf geeinigt, daß die Mieten so hoch sein dürfen wie die früheren Mieten vor der Zerstörung des Hauses. Diese Regelung trägt den Notwendigkeiten vielleicht nicht genug Rechnung. Wenn sie sich als unzulänglich erweist, werden wir bei der Beratung des zweiten Gesetzes darauf zurückkommen müssen.
    In Abs. 3 des § 17 wird bestimmt, in welcher Höhe und mit welcher Verzinsung die öffentlichen Mittel eingesetzt werden sollen. Die Antwort lautet kurz und bündig: in d e r Höhe, daß unter Berücksichtigung der laufenden Kosten eine Miete mit höchstens 1,10 Mark pro qm Wohnfläche herauskommt. Zu den einzurechnenden Kosten gehören erstens die Bewirtschaftungskosten, zweitens die Verzinsung des Fremdkapitals, drittens die Verzinsung des Eigenkapitals oder der eigenen Leistung, viertens die Instandhaltungskosten und fünftens eine ordnungsgemäße Abschreibung. Die Eigenleistung soll dabei bis zu 15 °/o der Herstellungskosten mit 4 % verzinst werden, die Mehrleistung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erststellige Hypotheken.
    Wenn man die Mieten auf diese Weise berechnet, stellt sich heraus, daß die öffentlichen Mittel um so höher eingesetzt werden müssen, je höher die Zinsen für die eigene Leistung und für fremdes Geld eingerechnet werden und je niedriger die Miete gehalten wird. Die öffentlichen zinslosen Darlehen können kleiner sein: erstens wenn man auf die Verzinsung des Eigenkapitals verzichtet, zweitens wenn die Zinsen für die erststelligen Hypotheken niedriger wären, drittens wenn die Baukosten gesenkt würden, und viertens wenn man den Mietern eine höhere Miete zumuten könnte. Da wir nun Wert darauf legen müssen, daß mit den vorhandenen öffentlichen Mitteln möglichst viele Wohnungen gebaut werden, sind sowohl die Bundesregierung als auch jeder Bauherr an der Senkung der Darlehenszinsen und der Baukosten stärkstens interessiert. Vorläufig ist noch nicht abzusehen, in welcher Höhe die öffentlichen Gelder zur Finanzierung einer Wohnung gegeben werden müssen, um bei den bestehenden Kosten die Höchstmietsätze zu halten.
    Gerade dieser § 17 hat im Ausschuß stundenlange Debatten ausgelöst. Er ist auch mit der Feststellung der Wohnflächen, der Mieten und der öffentlichen Förderung das Herzstück des ganzen Wohnungsbaugesetzes. Die getroffenen Regelungen sind das Ergebnis ernster und gewissenhafter Beratungen. Es ist ein Kompromiß, der nicht alle Beteiligten gleichmäßig befriedigte, der aber doch den allgemeinen Belangen im Wohnungswesen in hohem Maße Rechnung trägt.


    (Dr. Brönner)

    Ich komme zu § 18. Den Inhalt von Abs. 1 habe ich bei der Frage der Senkung der Baukosten schon behandelt. In Abs. 2 wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel und die Übernahme von Bürgschaften davon abhängig gemacht, daß an die Grundstückserschließung und an den Straßenbau keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Wenn das nämlich geschieht, müßten die öffentlichen Mittel um so höher sein, damit die Höchstmietsätze nicht überschritten werden.
    In § 19 wird das Erbbaurecht behandelt. Dieses Erbbaurecht hat den Vorteil, daß der Bauende den Bauplatz nicht zu bezahlen braucht, sondern nur einen mäßigen Jahreszins entrichtet. Wenn aber jemand auf einem solchen Grundstück baut, das ihm nicht zu Eigentum gehört, dann muß er einen langfristigen Vertrag haben. Nach dem Gesetzentwurf muß das Erbbaurecht auf 99 Jahre bestellt sein, wenn ein darauf zu bauendes Wohnhaus mit öffentlichen Mitteln gefördert werden soll. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Dauer auf 75 Jahre herabgesetzt werden.
    Nach § 20 Abs. 1 dürfen die Höchstmieten von 1,10 Mark je qm Wohnfläche während der Laufzeit des öffentlichen Darlehens nicht erhöht werden. Der Hauseigentümer darf also in der ganzen Zeit keine zusätzlichen Gewinne machen außer der Verzinsung seines Eigenkapitals.
    Einen ganz wichtigen Punkt regelt der Abs. 2 dieses Paragraphen. Es handelt sich hier um die Koppelung von Miet- und Arbeitsverträgen in Werkswohnungsbauten. Durch solche Verträge kann bei der Wohnungsnot ein Druck auf die Angestellten oder Arbeiter ausgeübt werden, in einem Betrieb zu bleiben, in dem sie sich nicht wohlfühlen. Es gibt natürlich auch Werkwohnungen, die für den Arbeiter eine Wohltat sind. Trotzdem soll die Gefahr des Mißbrauchs von Werkwohnungen möglichst ausgeschlossen werden. Daher ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, daß öffentliche Förderungsmittel für Werkswohnungsbauten mit der Auflage zu verbinden sind, daß mit den Betriebsangehörigen Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ablauf von fünf Jahren vom Bestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an unabhängig werden. Das gleiche gilt für die Erstellung von Wohnungen, zu der gewisse gewerbliche Betriebe verpflichtet sind.
    In Art. 21 Abs. 1 wird die Gleichberechtigung aller Arten von Bauherren festgelegt. Dieser Grundsatz ist wichtig zur Anregung der Privatinitative. Jeder soll beim gleichen Wohnungsbau gleiche Hilfen und gleiche Rechte haben. Wir wünschen sogar einen gesunden und lebendigen Leistungswettbewerb.
    Die Bewilligung öffentlicher Mittel wird jedoch von den folgenden Bedingungen abhängig gemacht. Erstens: die Wohnungsbauvorhaben müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Zweitens: die Bauherren müssen die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Drittens: sie müssen sich verpflichten, die öffentlich geförderten Wohnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten. Schließlich wird ausdrücklich bestimmt, daß kein Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung besteht, auch wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind.
    In Abs. 2 wird die Sollvorschrift gegeben, daß öffentliche Körperschaften nicht selber bauen, sondern sich in der Regel eines geeigneten Wohnungsunternehmens oder eines Organs der staatlichen Wohnungspolitik bedienen sollen.
    In § 22 wird in sieben Absätzen die Vergebung der öffentlich geförderten Wohnungen behandelt. Dabei soll eine gewisse Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft eingeleitet werden. Nach Abs. 1 sollen sie in der Regel solchen Personen zugeteilt werden, deren Jahreseinkommen die jährliche Arbeitsverdienstgrenze der Angestelltenversicherung nicht übersteigt. Das sind heute die Bruttomonatseinkommen von 600 DM. Damit diese Grenze in besonderen Fällen nicht starr eingehalten werden muß, heißt es: in der Regel. Es sind also Ausnahmen zugelassen.
    Nach Abs. 2 wird dem Verfügungsberechtigten über eine Wohnung eine Vorschlagsliste mit mindestens drei Wohnungsuchenden zur Auswahl eines Mieters vorgelegt. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern müssen es mindestens fünf sein. Damit aber gewisse Kreise der Wohnungsuchenden nicht zu kurz kommen, darf die Vorschlagsliste nur solche Wohnungssuchende enthalten, deren Lebensverhältnisse gleichartig sind. Sonst würde jeder von den dreien die Rosinen, wie man wohl sagen kann, herauspicken, und die Menschen, die das geringste Einkommen haben und unter den ungünstigsten Verhältnissen leben müssen, würden immer abgelehnt werden und überhaupt nicht zu einer Wohnung kommen. Ein solches Auswahlrecht ist bisher schon in einzelnen Städten geübt worden und hat sich bewährt. Auf diese Weise wird ein gewisses Mitbestimmungsrecht für den Verfügungsberechtigten geschaffen, und es wird etwas von der Diktatur der Wohnungsämter abgerückt.

    (Abg. Dr. Wellhausen: Höchste Zeit!)

    In Abs. 3 wird etwas weitergegangen in der Berechtigung des Bauherrn. Bei Eigenbedarf ist ihm die gewählte Wohnung zuzuteilen. Das gleiche gilt für Wohnungssuchende, die zur Finanzierung einer Wohnung einen angemessenen Beitrag geleistet haben, in der Regel 20 % des steuerpflichtigen Jahreseinkommens. Durch dieses Entgegenkommen soll ein starker Anreiz gegeben werden, für den Wohnungsbau oder eine Wohnung zu sparen, wodurch gleichzeitig die Wohnungsnot gelindert wird, indem diese Leute ihre bisherige Wohnung für andere Wohnungssuchende freimachen.
    Nach Abs. 4 erhalten die Inhaber von gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben das Recht, die von ihnen für die Betriebsangehörigen erstellten Wohnungen nach ihrem Vorschlag zu vergeben. Das gilt auch für Genossenschaften, deren Wohnungen satzungsgemäß nur an Mitglieder abgeben werden dürfen.
    In Abs. 5 wird den Bauenden und Finanzierungshelfern eine weitere Vergünstigung gewährt. Sie erhalten mindestens einen Raum mehr, als ihnen sonst zusteht. Der Finanzierungsbeitrag soll in der Regel die Baukosten für einen Wohnraum decken.
    Nach Abs. 6 darf in den Fällen der Abs. 3 und 4 die Zuzugsgenehmigung für Familienangehörige nicht versagt werden. In Abs. 7 wird bestimmt, daß die Landesregierungen nähere Vorschriften über die Vergebung dieser Wohnungen erlassen. Durch diese Vorschriften ist auch für die kleinen Leute unter den Wohnungssuchenden gesorgt.
    Ich komme zum dritten Teil des Gesetzes, zum steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungsbau. In § 23 Abs. 1 wird dargelegt, welche Wohnungsbauten und unter welchen Voraussetzungen Wohnungen von der Erfassung und Zuteilung durch die Wohnungsbehörden freigestellt sind. Der himmellange Satz hat kein schönes Gesicht.


    (Dr. Brönner)

    Ich darf die folgenden Erläuterungen geben. Es müssen Wohnungen sein, die erstens durch Neubau, Wiederaufbau usw. geschaffen wurden. Zweitens müssen sie die Grundsteuervergünstigung in Anspruch nehmen dürfen. Das ist der Fall, wenn die Wohnfläche 80 qm oder höchstens 120 qm beträgt und wenn nur die Kostenmiete für diese Wohnungen erhoben wird. Drittens können sie mit nach § 7c der Einkommensteuernovelle steuerbegünstigten Mitteln finanziert werden. Maßgebend dafür ist die Durchführungsverordnung zum Gemeinnützigkeitswohnungsgesetz. Es spielt also hier ein Gesetz hinein, das nicht in diesem Wohnungsbaugesetz steht. Aber durch dieses Wohnungsbaugesetz werden keine Einchränkungen von Bedeutung gegenüber der genannten Durchführungsverordnung angeordnet.
    Viertens: sie müssen ohne öffentliche Mittel erstellt worden sein, und fünftens: sie müssen nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sein.
    Zu diesen Bedingungen wären noch mancherlei Ausführungen zu machen, was aber zu weit führen würde; ich darf auch den folgenden Debatterednern noch einigen Stoff überlassen. Jedenfalls wird damit eine weitere erhebliche Lockerung der Zwangswirtschaft und ein verstärkter Anreiz für den Wohnungsbau erreicht.
    In den Ausschußberatungen kamen aber auch Bedenken zum Ausdruck, daß dieser § 23 sich ungünstig auf den Wohnungsbau für den kleinen Mann auswirken könnte. Deshalb wurde die Entschließung zu § 23 gefaßt, die in der Drucksache Nr. 703 enthalten ist und lautet:
    Die Auswirkungen des § 23 Absatz 1 werden Anfang November 1950 überprüft. Ergeben sich dabei soziale Bedenken, so sind diese für zukünftige Bauten durch Änderung des § 23 Absatz 1 zu beheben.
    Absatz 2 besagt, daß zu dieser Freistellung nicht notwendig die Grundsteuervergünstigung oder zinslose Darlehen und Zuschüsse nach § 7 c Einkommensteuernovelle in Anspruch genommen werden müssen.
    In § 24 wird noch ein anderer Weg aufgezeigt um im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung mehr Raum zu erhalten, nämlich wenn der Hauseigentümer oder der Hauptmieter eine andere Wohnung schafft oder schaffen läßt, in die der Mieter auf Grund freier Vereinbarung einzieht. Auch diese Bestimmung dient dem Zweck, zum Wohnungsbau anzuregen und mehr Kapital dahin fließen zu lassen.
    Nach § 25 bleiben die Vorschriften der Länder mit noch weitergehenden Lockerungen der Zwangswirtschaft durch dieses Gesetz unberührt. Wieder eine Bestimmung zur Förderung der Neubautätigkeit.
    Im § 26 werden Änderungen des Mieterschutzgesetzes angeführt, die durch dieses Wohnungsbaugesetz notwendig werden. Ich kann mir ersparen, auf diese formellen Einzelheiten einzugehen. Bei all diesen Vergünstigungen haben aber die kleinen Wohnungssuchenden nicht die Vorteile der kapitalkräftigen Interessenten. Deshalb finden Sie in der Drucksache Nr. 703, 2 b) eine Entschließung, nach der der Sparer, der nur wenig verdient, der aber doch später eine eigene Wohnung oder ein eigenes Häuschen haben möchte, steuerlich in höherem Maße begünstigt werden soll, als es nach der Einkommensteuernovelle möglich ist. Er soll bis zu 25 0/o seiner Einzahlungen für diese Zwecke von seiner Einkommensteuer absetzen können bzw. eine entsprechende Prämie erhalten. Hier kommt
    der Wille zum Ausdruck, auch dem kleinen Mann zu helfen, damit er durch seine Selbsthilfe und durch sein zusätzliches Sparen eines Tages zu einer eigenen Wohnung oder zu einem eigenen Häuschen kommen kann.
    In § 27 wird die Miete bestimmt, die für Wohnungen genommen werden darf, die mit Grundsteuervergünstigungen und mit Mitteln nach § 7 c der Einkommensteuernovelle finanziert sind. Es darf grundsätzlich nur die Kostenmiete erhoben werden. Diese Kostenmiete darf aber nicht höher sein als 1,50 DM im Monat je Quadratmeter Wohnfläche, wenn bei dem Wohnungsbau Mittel nach § 7 c der Einkommensteuernovelle in Anspruch genommen worden sind. Diese Einschränkung ist festgesetzt worden, weil Gelder nach § 7 c entweder als zinslose Darlehen oder als verlorene Zuschüsse gegeben wurden, so daß die Lasten aus dem Wohnungsbau nicht so groß sind wie bei den normal finanzierten Wohnungsbauten. Da aber jeder Fall wieder verschieden liegen kann, können die obersten Landesbehörden Ausnahmen zulassen. Schließlich werden die Länderregierungen ermächtigt, nähere Vorschriften über die Kostenmiete zu erlassen.
    Im Abs. 2 wird bestimmt, daß freifinanzierte Wohnungen im Sinne von § 23 Abs. 2, also ohne Grundsteuerermäßigung und ohne Finanzierungsbeiträge nach § 7 c, den Vorschriften über die Mietpreisbildung nicht unterworfen sind. Es kann also eine freie Marktmiete genommen werden.
    Die drei Paragraphen des Teiles IV enthalten die Schlußvorschriften. In § 28 wird bestimmt, daß dieses Gesetz auch für einzelne Wohnräume gilt. § 29 regelt nach Drucksache Nr. 773 die Behandlung der in den Ländern angelaufenen Bauvorhaben im Hinblick auf dieses neue Wohnungsbaugesetz des Bundes. Die in der Einleitung genannten Gesetzesparagraphen 3, 16 bis 20 enthalten die Vorschriften über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues. Auf diese Mittel können diejenigen Bauherren keinen Anspruch erheben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Antrag bei einer Bewilligungsstelle auf Gewährung eines öffentlichen Darlehens oder Zuschusses gestellt haben oder deren Wohnungsbau beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gange war. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden iedoch Anwendung erstens, wenn der Bau noch nicht begonnen ist, zweitens, wenn der Bau begonnen wurde, aber noch kein Bewilligungsbescheid erteilt ist, drittens, wenn der Bauherr binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bescheid nach diesem Gesetz beantragt. Der Schlußsatz bezieht sich auf die Verzinsung des Eigenkapitals, die in diesem Gesetz mit 4 % festgelegt ist, während diese Verzinsung in den Ländern vielfach niedriger ist. Mit dem Paragraphen wird das Ziel verfolgt, das neue Wohnungsbaugesetz in den Ländern möglichst bald wirksam werden zu lassen.
    Meine Damen und Herren! Damit bin ich am Ende meines Berichts. Lassen Sie mich noch ein paar Worte sagen. Der Gesetzentwurf wurde im Ausschuß von den Mitgliedern aller Fraktionen mit größter Sachlichkeit behandelt und so gut wie einstimmig angenommen.
    Wir haben uns auf einen Kompromiß geeinigt, der nicht die Wünsche aller Fraktionen erfüllt und auch nicht alle Wünsche der Menschen, die heute eine Wohnung suchen. Es wurde aber ernstlich versucht, doch ein brauchbares Instrument zu schaffen, brauchbare gesetzliche Bestimmungen herauszubringen, um dem Wohnungsbau einen kräftigen


    (Dr. Brönner)

    Anstoß und eine starke Förderung zu geben. Bei der Beratung dieses Gesetzes gab es weder Besiegte noch Sieger.

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    Wir wollten alle nur helfen, daß möglichst viele Wohnungen zu tragbaren Mieten für die breiten Schichten des Volkes schnell gebaut werden. Dieser Gesetzentwurf erscheint uns als ein geeigneter Weg zu diesem Ziel. Der Wiederaufbauausschuß des Bundesrats hat grundsätzlich seine Zustimmung gegeben.
    Im Namen des Wohnungsbauausschusses beantrage ich, diesen Gesetzentwurf möglichst ohne weitere Anträge einstimmig anzunehmen.
    Ferner beantrage ich, die folgenden dem Auschuß überwiesenen Anträge als erledigt zu erklären. Einmal die Drucksache Nr. 352, Antrag der SPD-Fraktion: Entwurf eines Gesetzes über den Sozialen Wohnungsbau. Als Begründung ist dazu angegeben worden: Der Gesetzentwurf kann als erledigt angesehen werden, weil in den jetzigen Gesetzentwurf wesentliche Gedanken des Entwurfs der SPD übernommen worden sind. Erledigt sind zweitens Drucksache Nr. 285, Antrag der Abgeordneten Dr. Brönner und Genossen, betreffend Sicherstellung der Wohnungsbaufinanzierung und drittens der Antrag des Abgeordneten Wirths und Genossen betreffend Förderung des Wohnungsbaus, Drucksache Nr. 214.
    Die FDP wird unter Umständen zu gegebener Zeit auf ihre Anträge zurückkommen.
    Endlich liegt ein Abänderungsantrag Drucksache Nr. 773 vor. Der Inhalt dieses Antrages ist das Ergebnis der Beratungen, die gestern zwischen dem Ausschuß für Wohnungsbau und dem Wiederaufbau-Ausschuß des Bundesrats stattgefunden haben. Im Namen des Ausschusse beantrage ich daher, die erwähnten Anträge zu genehmigen.

    (Allseitiger Beifall.)