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ID0105115200

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    Vokabeln: 7
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    5. Herr: 1
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    7. Clausen.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 51. Sitzung. Bonn, freitag„ den 24. März 1950 1811 51. Sitzung Bonn, Freitag, den 24. März 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . 1812A, 1814C Zur Tagesordnung . . . . . . . . . 1812A Einsprüche der Abgeordneten Wehner und Heiland gegen ihren Ausschluß in der 49. Sitzung (Drucksachen Nr. 757 und 758) 1812A, B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität über den Antrag der Fraktion der KPD (Drucksache Nr. 689) und über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD (Drucksache Nr. 707) betr. Verhaftung des Landtagsabgeordneten Lehmann . 1812C Zur Geschäftsordnung: Renner (KPD) . . . . . . . . 1812C Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 1812C Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans und über die vorläufige Rechnungsprüfung sowie über die vorläufige Haushaltsführung im Rechnungsjahr 1949 (Vorläufige Haushaltsordnung und vorläufiges Haushaltsgesetz 1949) (Drucksachen Nr. 682 und 223) Einzelplan XIV — Haushalt des Bundesministeriums für Wohnungsbau (Drucksachen Nr. 678 und 754) . . 1812D Gengler (CDU), Berichterstatter . 1812D Klabunde (SPD) 1813C Dr. Leuchtgens (DRP) 1814D, 1815D, 1818B Graf von Spreti (CSU) 1815B Schoettle (SPD) 1816C Strauß (CSU) . . . . . . 1817A Jacobs (SPD) 1817C Loritz (WAV) . . . . . . . 1818A Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) 1819A Abstimmungen 1819C Einzelplan XV — Haushalt des Bundesministeriums für Angelegenheiten der Vertriebenen (Drucksache Nr. 679) . 1819C Schuster (WAV), Berichterstatter . 1819D Dr. Decker (BP) 1820B Dr. Ehlers (CDU) . . . . . . . 1820D Welke (SPD) ... . . . . . 1822B Kohl (Stuttgart) (KPD) . . . . 1825C Krause (Z) . .. . . . . . 1827A Dr. Leuchtgens (DRP) 1829C Dr. Trischler (FDP) . . . . . 1831B Dr. von Campe (DP) . . . 1833D, 1838C Dr. Kather (CDU) . . . 1835C, 1839A Loritz (WAV) . . . . . . . . 1837A Dr. Nowack (FDP) 1838A Dr. Lukaschek, Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen 1839C Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . . . . . . 1842B Abstimmungen 1854B Einzelplan XVI — Haushalt des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Drucksache Nr. 680) . . . 1842C Dr. Decker (BP), Berichterstatter . 1842C Mellies (SPD) . . . . . . . . 1843A Fisch (KPD) . . . . . . . . . 1844D Dr. Krone (CDU) 1849C Dr. Hamacher (Z) . . . . . . 1851B Brandt (SPD) 1852B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 1853D Loritz (WAV) . . . . . . . 1854A Abstimmungen 1854C Einzelplan XVII — Haushalt des Bundesministeriums für Angelegenheiten des Bundesrates (Drucksache Nr. 681) 1854D Renner (KPD) : als Berichterstatter 1854D als Abgeordneter 1860A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . . 1855C Dr. Bärsch (SPD) . . . . . . . 1856A Dr. Ehlers (CDU) . . . . . 1859A Ewers (DP) 1861D Euler (FDP) 1862C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 1862D Abstimmungen 1863B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bekanntmachungen (Drucksachen Nr. 733 und 512) . . 1863C Dr. Schatz (CSU), Berichterstatter . 1863D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes gemäß Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes (Drucksache Nr. 599) 1864C Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern . . . . . 1864C Dr. Kopf (CSU) . . . . . . . . 1865C Freiherr von Aretin (BP) . . . . 1867A Dr. Laforet (CSU) 1867B Euler (FDP) 1867D Zinn (SPD) 1868D Clausen (SSW) 1869D Dr. Leuchtgens (DRP) 1870D Nächste Sitzung 1871C I Die Sitzung wird um 10 Uhr 23 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Georg-August Zinn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf hat im Grunde verfahrensrechtliche Bedeutung. An sich braucht er deshalb kein Anlaß zu sein, das sehr wichtige, hochpolitische Thema der Neugliederung der Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu erörtern. Dieses Thema sollte bei anderer Gelegenheit, und zwar in aller Breite und Ausführlichkeit, diskutiert werden. Dennoch geben sein Inhalt und die vorherigen Ausführungen des Herrn Bundesinnenministers bei der Einbringung des Gesetzentwurfs Grund zu einigen grundsätzlichen Bemerkungen.
    Zunächst das Gesetz als solches. Der § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes sieht vor, daß jene Gebiete, deren Landeszugehörigkeit nach 1945 geändert worden ist, Abstimmungsgebiet für einen Volksentscheid sein sollen und daß in ihnen ein Volksbegehren auf Änderung der inzwischen erworbenen Landeszugehörigkeit veranstaltet werden kann, eine dem Geist und Sinn des Art. 29 des Grundgesetzes durchaus entsprechende Lösung. Sie entspricht aber nicht ohne weiteres dem Sinn des Grundgesetzes, wenn man an die ehemals preußischen Landesteile denkt. Alle nichtpreußischen Landesteile haben nach diesem § 1 Abs. 2 die Möglichkeit, zu wählen, ob sie bei dem Land, dem sie jetzt angehören, verbleiben, oder aber ob sie zu dem noch bestehenden Land, dem sie früher einmal angehört haben, zurückkehren wollen. Preußen wird nicht wieder existieren. Hier gibt es keine Wahl zwischen dem neuen Land und dem


    (Zinn)

    alten Preußen. Infolgedessen hat es keinen Sinn, die preußischen Landesteile, die unter Umständen aus verschiedenen Provinzen oder aus Teilen verschiedener Provinzen bestehen, zusammenzufassen, damit diese zusammengefaßten verschiedenen ehemals preußischen Verwaltungsbezirken angehörigen Landesteile einheitlich über ihr Schicksal bestimmen. Die preußischen Provinzen haben zum Teil eine völlig verschiedene Geschichte. Sowohl ihre landsmannschaftliche Zusammensetzung als auch ihre soziale und ökonomische Struktur weichen voneinander ab. Nassau, das erst im Jahre 1866 zu Preußen gekommen ist, hat sowohl nach seiner landsmannschaftlichen als auch nach seiner ökonomischen und sozialen Struktur und seiner Geschichte gar nichts mit der Rheinprovinz oder jenen Teilen der Rheinprovinz zu tun, die zufällig zum Lande Rheinland-Pfalz gehören. Wenn man schon bei der Neugliederung, dem Geist des Grundgesetzes folgend, die landsmannschaftliche Zugehörigkeit, die soziale und ökonomische Struktur maßgebend sein lassen will, darin muß man diese Tatsache auch hierbei berücksichtigen. Darum erscheint es mir berechtigt, wenn man der Anregung, die, so glaube ich, wohl im Bundesrat schon gemacht worden ist, folgt — Herr Dr. Kopf hat sie erwähnt —, diejenigen Teile zu einem Abstimmungsbereich zu erklären, die einer bestimmten preußischen Provinz angehört haben, auch wenn diese jetzt nicht zu ein und demselben Land gehört.
    Wir sind ferner der Auffassung, daß die Anregung des Bundesrats,- den § 26 dieses Gesetzes zu streichen, zu begrüßen ist. Der § 26 dieses Gesetzes sah vor, daß es nicht auf den Südweststaat Anwendung finden soll. Wir sind für diese Streichung, weil wir nämlich Anhänger des Südweststaates sind.

    (Abg. Hilbert: Was geht Sie das an!)

    Rein rechtlich ist die Sache so, daß der Art. 118 als Übergangsbestimmung keine lex specialis darstellt, die die Anwendung des Art. 29 des Grundgesetzes ausschließt — wie Herr Euler meint —, der Art. 118 ist eine reine Kann-Vorschrift. Es heißt: es kann abweichend von Art. 29 des Grundgesetzes im Wege freier Vereinbarung die Frage des Südweststaats, gegebenenfalls durch ein spezielles Bundesgesetz, geregelt werden. Man sollte die verschiedensten Möglichkeiten, um zu einem Zusammenschluß im Südwesten zu kommen, nicht verbauen, sich die verschiedenen Wege offen halten. Aus diesem Grunde sind auch wir für die Streichung.
    Wir teilen nicht ganz die Meinung, daß die Frist des Art. 29 Abs. 2 — Jahresfrist — am 23. Mai noch nicht abläuft. Man kann durchaus der Auffassung sein, daß durch den Vorbehalt der Militärgouverneure zwar die Dreijahresfrist des Art. 29 des Grundgesetzes suspendiert ist, aber niemand kann uns daran hindern, unsere Bevölkerung zu befragen, wie sie sich selbst die Neugliederung denkt. Im übrigen bin ich der Auffassung, die Hohe Kommission ist überhaupt nicht legitimiert, das Grundgesetz auszulegen. Das ist unsere Angelegenheit.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Mit Nachdruck sollte das Bundesinnenministerium, ganz gleich, welche rechtliche Auffassung man in diesem besonderen Falle hat, diese Ansicht vertreten.
    Es trifft leider zu, daß die scheinbare Zusage, die die Hohen Kommissare — oder besser die Militärgouverneure — damals bei Genehmigung des
    Grundgesetzes wegen des Südweststaats gemacht I haben, offenbar heute nicht mehr gehalten wird, daß also auch bei der Bildung dieses Südweststaats Schwierigkeiten bereitet werden. Es ist immerhin ganz neckisch, zu erfahren, worauf man sich dabei stützt. In der Erklärung, dem Schreiben der Militärgouverneure, das der Herr Bundesinnenminister vorgelesen hat, wird von Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern gesprochen. Das Wörtchen „Baden"

    (Abg. Rümmele: Das Musterland!)

    — gemeint wäre damit das Land Wohllebien — hat man vergessen. Das ist ein ganz offensichtlicher Schreibfehler. Das wird nunmehr als Vorwand benutzt, um diesem Zusammenschluß von draußen Schwierigkeiten zu bereiten.
    Wenn diese Schwierigkeiten überhaupt aufgetreten sind, dann sind wir Deutsche daran nicht ganz unschuldig. Herr Kollege Euler hat mit Recht darauf hingewiesen, daß 1945 kein Deutscher auf die Idee gekommen wäre, eine derartige Kette von nicht lebensfähigen Kleinstaaten links und rechts des Rheins zu gründen. Es haben sich aber leider Deutsche gefunden, die diese Kleinstaaten nachdem sie nun einmal da waren, mit aller Zähigkeit verteidigt haben. Diese an sich künstlichen Länder ohne Tradition, diese künstlichen Gebilde, die, um ein Wort unseres hochverehrten Herrn Bundespräsidenten zu wiederholen, das er während der Zeit des Parlamentarischen Rates einmal gebraucht hat, gar nicht originär — oder besser: mehr originell denn originär — sind, beweisen nunmehr eine geradezu erstaunliche Zähigkeit. Sie zeigen ein Beharrungsvermögen, für das wir kein Verständnis haben.

    (Zuruf von der CDU: Nicht die Gebilde, sondern die Minister dieser Gebilde!)

    — Sicher nicht die Gebiete und auch nicht die Bevölkerung dieser Gebiete, aber die Regierungen und die Ministerpräsidenten.
    Das Londoner Dokument Nr. 2 gab bekanntlich die Möglichkeit, deutscherseits Vorschläge zu machen, wie man sich die Neugliederung im Geltungsbereich des Grundgesetzes dachte. Man hat — „leider" muß ich sagen — nicht den Mut gehabt, diese Möglichkeit auszunutzen, und das gab den Besatzungsmächten den Vorwand, diese ganze Frage bis zum Abschluß eines Friedensvertrages hinauszuschieben.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Das war ja gar kein Grund!)

    Es ist das erste entscheidende Versagen des deutschen Neo-Föderalismus, und ich möchte nur hoffen, daß der Bund es unternimmt, die ihm danach
    gestellte hochpolitische Aufgabe der Neugliederung
    — von der Neugliederung hängt ja nicht nur die
    Leistungs- und Lebensfähigkeit dieser Gebilde ab,
    sondern auch die Verteilung der politischen Gewichte im Bundesrat — trotz dieses Vorbehalts der
    Militärgouverneure einer Lösung entgegenzuführen. Diese Frage ist nicht nur eine innenpolitische,
    sondern sie ist mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt
    und angesichts dieser letzten, allerdings nur telefonischen Erklärung der Hohen Kommission eine
    durchaus außenpolitische, eine hochpolitische Frage.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Clausen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hermann Clausen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung hat mit dieser Vorlage eine Sache angefaßt, die für das Verhältnis der Länder zum


    (Clausen)

    Bund und für die Bundesrepublik überhaupt von großer Bedeutung ist. Die bestehende Ländereinteilung ist nicht glücklich und hat auch keine Zufriedenheit gebracht. Man kann daher erwarten, daß das Interesse an diesem Gesetz in den Ländern sehr stark ist.
    Bei den Verhandlungen im Parlamentarischen Rat ist man davon ausgegangen, daß dem Volk ein gewisses Initiativrecht gegeben werden muß. Aber diese Verhandlungen haben auch erkennen lassen, daß mehr zentralistisch eingestellte Vertreter bemüht gewesen sind, das Initiativrecht der Bevölkerung in weitgehendem Maße zu beschränken. Man kann heute sagen, nachdem ursprünglich bei den Verhandlungen im Parlamentarischen Rat zwei Paragraphen zur Debatte standen, aus denen der Artikel 29 des Grundgesetzes entstanden ist, daß die zentralistischen Strömungen gesiegt haben und daß das Initiativrecht -des Volkes erheblich eingeschränkt worden ist. Hierzu kommt noch, daß der Abs. 2 des Art. 29 ein Muster von Unklarheit ist, mit dem selbst — das darf man wohl sagen — zu Anfang auch Juristen nicht recht etwas anzufangen wußten. Erst das vorliegende Gesetz hat mit dem § 1 eine Klarheit des Begriffes „Gebiet" geschaffen. In der Begründung zum Gesetz ist zwar gesagt, daß der § 1 keine sachliche Entscheidung treffen will, diese Entscheidung sei schon im Grundgesetz getroffen. Der Abs. 2 des Art. 29 scheint aber doch nicht ganz klar formuliert zu sein, denn sonst würde meines Erachtens der § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs überflüssig sein. Es ist doch wohl anzunehmen, daß die Bundesregierung es für nötig gehalten hat, mit dem § 1 den Begriff „Gebiet" klarer zu bestimmen.
    Nun taucht die Frage auf, ob es möglich und notwendig ist, den Begriff „Gebiet" weiter auf kleinere Gebiete auszudehnen, um der Bevolkerung der verschiedenen Gebiete ein weitergehendes Initiativrecht zu geben. Ich weise darauf hin, daß man in den Verhandlungen und in den Ausschussen des Parlamentarischen Rats geneigt gewesen ist, bis zur Größe eines Kreises herunterzugehen. Ein Antrag des Landes Hessen — wie hier schon erwähnt worden ist —, der in der Verhandlung des Bundesrats behandelt worden ist und darauf abzielt, wurde mit Stimmenmehrheit abgelehnt, mit der Begründung von der Gegenseite, daß dieser Antrag eine Änderung des Art. 29 des Grundgesetzes bedeuten würde. Ich darf aber doch darauf hinweisen, daß nach dem Bericht des Berichterstatters im Bundesrat der Rechtsausschuß des Bundesrats es nur als zweifelhaft bezeichnet hat, ob der Antrag des Landes Hessen auf Erweiterung des Begriffs „Gebiet" gegen das Grundgesetz verstößt.
    Ich kann daher nicht umhin, diese Frage bei der Beratung des Gesetzentwurfs aufzuwerfen. Es sind insbesondere die ehemaligen preußischen Gebiete — wie hier schon erwähnt worden ist —, die anderen Länder zugeteilt worden sind, die hieran ein berechtigtes Interesse haben. Nach dem Gesetz können nur sämtliche ehemalig preußischen Gebiete, die dem gleichen Lande angegliedert sind, zusammen über eine Änderung der Landeszugehörigkeit abstimmen.

    (Glocke des Präsidenten.)