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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 51. Sitzung. Bonn, freitag„ den 24. März 1950 1811 51. Sitzung Bonn, Freitag, den 24. März 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . 1812A, 1814C Zur Tagesordnung . . . . . . . . . 1812A Einsprüche der Abgeordneten Wehner und Heiland gegen ihren Ausschluß in der 49. Sitzung (Drucksachen Nr. 757 und 758) 1812A, B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität über den Antrag der Fraktion der KPD (Drucksache Nr. 689) und über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD (Drucksache Nr. 707) betr. Verhaftung des Landtagsabgeordneten Lehmann . 1812C Zur Geschäftsordnung: Renner (KPD) . . . . . . . . 1812C Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 1812C Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans und über die vorläufige Rechnungsprüfung sowie über die vorläufige Haushaltsführung im Rechnungsjahr 1949 (Vorläufige Haushaltsordnung und vorläufiges Haushaltsgesetz 1949) (Drucksachen Nr. 682 und 223) Einzelplan XIV — Haushalt des Bundesministeriums für Wohnungsbau (Drucksachen Nr. 678 und 754) . . 1812D Gengler (CDU), Berichterstatter . 1812D Klabunde (SPD) 1813C Dr. Leuchtgens (DRP) 1814D, 1815D, 1818B Graf von Spreti (CSU) 1815B Schoettle (SPD) 1816C Strauß (CSU) . . . . . . 1817A Jacobs (SPD) 1817C Loritz (WAV) . . . . . . . 1818A Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) 1819A Abstimmungen 1819C Einzelplan XV — Haushalt des Bundesministeriums für Angelegenheiten der Vertriebenen (Drucksache Nr. 679) . 1819C Schuster (WAV), Berichterstatter . 1819D Dr. Decker (BP) 1820B Dr. Ehlers (CDU) . . . . . . . 1820D Welke (SPD) ... . . . . . 1822B Kohl (Stuttgart) (KPD) . . . . 1825C Krause (Z) . .. . . . . . 1827A Dr. Leuchtgens (DRP) 1829C Dr. Trischler (FDP) . . . . . 1831B Dr. von Campe (DP) . . . 1833D, 1838C Dr. Kather (CDU) . . . 1835C, 1839A Loritz (WAV) . . . . . . . . 1837A Dr. Nowack (FDP) 1838A Dr. Lukaschek, Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen 1839C Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . . . . . . 1842B Abstimmungen 1854B Einzelplan XVI — Haushalt des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Drucksache Nr. 680) . . . 1842C Dr. Decker (BP), Berichterstatter . 1842C Mellies (SPD) . . . . . . . . 1843A Fisch (KPD) . . . . . . . . . 1844D Dr. Krone (CDU) 1849C Dr. Hamacher (Z) . . . . . . 1851B Brandt (SPD) 1852B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 1853D Loritz (WAV) . . . . . . . 1854A Abstimmungen 1854C Einzelplan XVII — Haushalt des Bundesministeriums für Angelegenheiten des Bundesrates (Drucksache Nr. 681) 1854D Renner (KPD) : als Berichterstatter 1854D als Abgeordneter 1860A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . . 1855C Dr. Bärsch (SPD) . . . . . . . 1856A Dr. Ehlers (CDU) . . . . . 1859A Ewers (DP) 1861D Euler (FDP) 1862C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 1862D Abstimmungen 1863B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Bekanntmachungen (Drucksachen Nr. 733 und 512) . . 1863C Dr. Schatz (CSU), Berichterstatter . 1863D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes gemäß Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes (Drucksache Nr. 599) 1864C Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern . . . . . 1864C Dr. Kopf (CSU) . . . . . . . . 1865C Freiherr von Aretin (BP) . . . . 1867A Dr. Laforet (CSU) 1867B Euler (FDP) 1867D Zinn (SPD) 1868D Clausen (SSW) 1869D Dr. Leuchtgens (DRP) 1870D Nächste Sitzung 1871C I Die Sitzung wird um 10 Uhr 23 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Josef Schatz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Zweck dieses Gesetzes ist, ein einheitliches Veröffentlichungsorgan für das ganze Bundesgebiet zu schaffen, und zwar für Bekanntmachungen, die Rechtsfolgen nach sich ziehen. Diese liegen vor im Handelsrecht, im Zivilrecht, im materiellen und formellen Recht. Bisher hatten im Bundesgebiet die Bekanntmachungen im „Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet" Aufnahme gefunden; wenigstens waren ihm die Bekanntmachungen zugewiesen, Bekanntmachungen des Wirtschaftsrats, aber auch der Besatzungsmächte. Die Regierung hat mit Beschluß vom 20. September 1949 den Bundesanzeiger eingeführt. Formell wurden aber die Bekanntmachungen bisher noch dem „Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet" zugewiesen, so daß ein Gesetz geschaffen werden muß, um für die Zukunft hier eine klare Rechtslage zu schaffen. Gleichzeitig war es aber notwendig, daß die Be-


    (Dr. Schatz)

    kanntmachungen, die dem „Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet" durch die Besatzungsmächte zugewiesen waren, auf Grund des Besatzungsstatuts aufgehoben werden. Im Verfolg dieser Angelegenheit hat die Regierung eine Eingabe an die Besatzungsmächte gerichtet. Wie der Vertreter des Justizministeriums im Ausschuß bekanntgab, hat die Hohe Alliierte Kommission bereits die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen zugesagt.
    Die §§ 1 bis 5 dieses Gesetzes - das ganze Gesetz umfaßt sieben Paragraphen — enthalten Bestimmungen über die Anwendungsgebiete und den Zuständigkeitsbereich des Gesetzes. Sie können darüber, falls Sie das noch nicht getan haben, in der Drucksache Nr. 733 nachlesen. Die §§ 6 und 7 enthalten Übergangs- und Schlußbestimmungen.
    Der Rechtsausschuß hat sich die Anregung des Rechtsausschusses des Bundesrats zu eigen gemacht und hat im § 1 Abs. 1 und 2 nach den Worten „des Statuts" die Worte „oder andere Verträge!" hinzugefügt, um einen möglichst großen Anwendungsrahmen für das Gesetz zu schaffen.
    Weiter ist der Rechtsausschuß der Anregung des Rechtsausschusses des Bundesrats gefolgt, die sich auf eine Klarstellung für die Übergangszeit bezieht, und zwar sollen in § 6 die Worte „nach dem 8. Mai 1945" geändert werden in „zwischen dem 9. Mai 1945 und dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes".
    Der Rechtsausschuß des Bundestages hat von sich aus das Datum in § 4 „1. Oktober 1947" abgeändert in „20. Juni 1948". Dort ist festgelegt, daß die Bekanntmachungen der Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das vor dem 1. Oktober 1947 endete — so hieß es ursprünglich —, nicht veröffentlicht zu werden brauchen. Man hat das Datum in „20. Juni 1948" geändert, weil die Jahresabschlüsse, die noch auf Reichsmark lauten, nicht von so erheblicher Bedeutung sind, daß sie noch zu veröffentlichen wären
    Schließlich hat der Rechtsausschuß den § 7, wo die Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes offengelassen war, vervollständigt. Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Diese lange Frist ist deshalb gewählt worden, damit für die Beteiligten eine gewisse Anlaufzeit gegeben ist, in der sie sich auf das Gesetz über Bekanntmachungen einrichten können.
    Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat den Entwurf des Gesetzes, wie er in Drucksache Nr. 733 vorliegt, einstimmig genehmigt. Ich bin beauftragt, Sie zu bitten, diesem Gesetz Ihre Zustimmung zu erteilen.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen. Da Übereinstimmung im Hause darüber besteht, daß keine Debatte stattfinden soll, schreiten wir zur Abstimmung.
Wer für die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Drucksache Nr. 733 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Danke! Ich bitte um die Gegenprobe. — Einstimmig angenommen.
Wer für die Einleitung und Überschrift ist, den bitte ich ebenfalls, die Hand zu erheben. — Danke schön! Damit erkläre ich die zweite Beratung für beendet.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Das Wort wird nicht gewünscht.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für das soeben in zweiter Beratung angenommene Gesetz im ganzen, Drucksache Nr. 733, ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Ich danke. Ich bitte um die Gegenprobe. — Damit erkläre ich das Gesetz über Bekanntmachungen, Drucksache Nr. 733, für angenommen und in dritter Lesung verabschiedet.
Meine Damen und Herren, wir kommen dann zum nächsten Punkt der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes gemäß Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes (Drucksache Nr. 599).
Der Ältestenrat hat beschlossen, für alle Fraktionen eine Gesamtredezeit von 60 Minuten nach dem üblichen, schematischen Schlüssel dem Hause vorzuschlagen. Ich bitte, insoweit das Einverständnis des Hauses dazu einholen zu können. — Ich höre keinen Widerspruch; die Redezeit ist demgemäß geregelt. Im übrigen gibt der Ältestenrat der Erwartung Ausdruck, daß der Herr Bundesminister sich für die Einbringung der Gesetzesvorlage mit 10 bis 12 Minuten begnügt.
Ich erteile dem Herrn Bundesminister des Innern das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach demokratischen Prinzipien soll die Staatszugehörigkeit von Volksteilen und Gebieten nicht ohne Befragung der Bevölkerung geändert werden. Nach 1945 sind in Deutschland eine Reihe von Gebieten ohne solche Befragung in ihrer Staats- oder Landeszugehörigkeit verändert worden. Infolgedessen sieht das Grundgesetz in Art. 29 vor, daß Gelegenheit gegeben werden soll, nachträglich eine Befragung des Volkes stattfinden zu lassen, sofern aus der betroffenen Bevölkerung heraus ein hinreichend legitimierter Wunsch vorgebracht wird. Außerdem ist bezüglich des Südwestraums in Art. 118 eine Sonderregelung vorgeschrieben des Inhaltes, daß die dortigen derzeitigen Ländergrenzen durch Vereinbarung unter den beteiligten Landesregierungen geändert werden können oder gegebenenfalls auch durch ein Bundesgesetz, welches eine Volksbefragung vorsehen muß.
    Das im September 1949 neu etablierte Bundesministerium des Innern hat diese aus den beiden Artikeln gegebene Aufgabe alsbald angefaßt. Wir befanden uns dabei aber in einer Zwickmühle. Auf der einen Seite bestimmt Art. 29 des Grundgesetzes für die Durchführung dieser Volksbefragungen eine Frist bis zum 23. Mai 1950. Auf der anderen Seite steht dem ein Vorbehalt der Hohen Kommissare entgegen, der in Ziff. 5 des Genehmigungsschreibens vom 12. Mai vergangenen Jahres zum Grundgesetz enthalten ist. Dieser Vorbehalt der Alliierten lautet:
    Ein vierter Vorbehalt bezieht sich auf Art. 29 und 118 und das allgemeine Problem der Neufestlegung der Ländergrenzen. Mit Ausnahme des Falles von Württemberg-Baden und Hohenzollern hat sich unser Standpunkt in dieser Frage, seitdem wir die Angelegenheit mit Ihnen am 2. März besprachen, nicht geändert. Wenn die Hohen Kommissare sich nicht einstimmig entschließen, diesen Standpunkt zu


    (Bundesminister Dr. Heinemann)

    revidieren, sollen die in den zwei genannten Artikeln dargelegten Befugnisse nicht ausgeübt werden, und die Grenzen aller Länder mit Ausnahme von Württemberg-Baden und Hohenzollern sollen bis zur Zeit des Friedensvertrages so bleiben, wie sie jetzt festgelegt sind.
    Was bedeutet das alles? Eine Fülle von Fragen bricht hier auf, nämlich: Beharren die Hohen Kommissare heute auf diesem Vorbehalt oder kommen sie einstimmig dazu, den Weg der Rückgliederung oder von Neugliederungen freizugeben? Wenn sie auf dem Vorbehalt beharren, gilt er dann auch für bloße Volksbegehren, die ja sachlich noch nichts ändern? Wenn auch Volksbegehren unter den Vorbehalt fallen, was wird dann vollends aus der Frist des Art. 29, nämlich aus dem Termin vom 23. Mai 1950? Sodann: wenn der Vorbehalt auch den Südwestraum erfaßt, in welchem Sinne tut er es dann gegebenenfalls?
    Alle diese Fragen standen von Anfang an bei der Bearbeitung vor uns. Infolgedessen mußte die Bearbeitung der Aufgabe in einem Doppelten bestehen, nämlich auf der einen Seite eine Gesetzesvorlage so zu fertigen, wie Sie sie jetzt in Händen haben, auf der anderen Seite aber in ständiger Fühlungnahme mit den Hohen Kommissaren klarzustellen, welche Bewandtnis es mit dem Vorbehalt hat. Die Vorlage war in meinem Hause recht früh fertiggestellt, jedenfalls früh genug, um bis zum 23. Mai 1950 alles termingemäß abwickeln zu können für den Fall, daß der Weg freigegeben sei. Aber die andere Seite der Sache, die Klärung der Bedeutung des Vorbehalts mit den Hohen Kommissaren, ist nicht recht vom Fleck gekommen. Vor etwa zwei Monaten war vorgesehen, daß eine gemischte Kommission von alliierten und deutschen Vertretern sich dieser Aufgabe widmen sollte. Diese gemischte Kommission ist aber nicht einberufen worden, sie ist nicht zustande gekommen. Infolgedessen haben wir uns vom Bundesinnenministerium aus mit Hilfe der Verbindungsstelle bemüht, an die Hohen Kommissare einige spezielle Fragen heranzubringen, und um deren Beantwortung mündlich und schriftlich wiederholt gebeten. Diese Fragen waren: Wird der Vorbehalt aufrechterhalten? Wenn ja, fällt unter den Vorbehalt auch schon ein bloßes Volksbegehren? Und endlich: wenn der Vorbehalt wirksam bleibt, wie kommen wir dann mit der Frist vom 23. Mai 1950 zurecht? Die Hohen Kommissare haben gestern erstmalig auf diese Fragen geantwortet, und zwar zunächst nur in einer telefonischen Mitteilung; die schriftliche Bestätigung soll in einigen Tagen in unseren Händen sein. Die telefonische Antwort lautet:
    Die Frist des Art. 29 Abs. 2 läuft nicht, da das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 ihren Lauf nicht hat beginnen lassen. Diese Frist läuft erst, wenn er weggefallen ist.
    Der andere Teil der Antwort, der sich auf Art. 118 bezieht, ist in folgender Weise durchgegeben worden:
    Im Rahmen des Art. 118 ist eine Volksbefragung an sich zulässig. Entsprechende Anträge können an die Hohe Kommission gestellt werden.
    Das ist das, was ich Ihnen als Meinung oder Standpunkt der Hohen Kommissare zu dieser Frage in diesem Augenblick sagen kann. Nach dieser zunächst nur telefonisch durchgegebenen Antwort können die einschlägigen Fragen noch nicht abschließend gewürdigt werden, es bleiben immer noch einige Unklarheiten. Meine Damen und Herren, ich empfehle Ihnen, dennoch heute die erste Lesung dieser Gesetzesvorlage zu vollziehen und mit der Überweisung an den zuständigen Ausschuß abschließen zu lassen in der Erwartung, daß ich diesem Ausschuß dann alsbald die formulierte Antwort der Hohen Kommissare werde vorlegen können. Im Ausschuß kann dann geprüft werden, welche Folgerungen wir für die Vorlage als solche oder für ihren Inhalt zu ziehen haben werden.
    Unter diesen Umständen möchte ich davon absehen, die Vorlage nun in ihren Einzelheiten zu erläutern. Die Vorlage ist Ihnen ja mit einer ausführlichen Begründung übermittelt worden. Darauf möchte ich mich im Augenblick beziehen und, wie gesagt, alles weitere der Ausschußberatung vorbehalten.

    (Beifall in der Mitte.)