Zweck dieses Gesetzes ist, ein einheitliches Veröffentlichungsorgan für das ganze Bundesgebiet zu schaffen, und zwar für Bekanntmachungen, die Rechtsfolgen nach sich ziehen. Diese liegen vor im Handelsrecht, im Zivilrecht, im materiellen und formellen Recht. Bisher hatten im Bundesgebiet die Bekanntmachungen im „Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet" Aufnahme gefunden; wenigstens waren ihm die Bekanntmachungen zugewiesen, Bekanntmachungen des Wirtschaftsrats, aber auch der Besatzungsmächte. Die Regierung hat mit Beschluß vom 20. September 1949 den Bundesanzeiger eingeführt. Formell wurden aber die Bekanntmachungen bisher noch dem „Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet" zugewiesen, so daß ein Gesetz geschaffen werden muß, um für die Zukunft hier eine klare Rechtslage zu schaffen. Gleichzeitig war es aber notwendig, daß die Be-
kanntmachungen, die dem „Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet" durch die Besatzungsmächte zugewiesen waren, auf Grund des Besatzungsstatuts aufgehoben werden. Im Verfolg dieser Angelegenheit hat die Regierung eine Eingabe an die Besatzungsmächte gerichtet. Wie der Vertreter des Justizministeriums im Ausschuß bekanntgab, hat die Hohe Alliierte Kommission bereits die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen zugesagt.
Die §§ 1 bis 5 dieses Gesetzes - das ganze Gesetz umfaßt sieben Paragraphen — enthalten Bestimmungen über die Anwendungsgebiete und den Zuständigkeitsbereich des Gesetzes. Sie können darüber, falls Sie das noch nicht getan haben, in der Drucksache Nr. 733 nachlesen. Die §§ 6 und 7 enthalten Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Der Rechtsausschuß hat sich die Anregung des Rechtsausschusses des Bundesrats zu eigen gemacht und hat im § 1 Abs. 1 und 2 nach den Worten „des Statuts" die Worte „oder andere Verträge!" hinzugefügt, um einen möglichst großen Anwendungsrahmen für das Gesetz zu schaffen.
Weiter ist der Rechtsausschuß der Anregung des Rechtsausschusses des Bundesrats gefolgt, die sich auf eine Klarstellung für die Übergangszeit bezieht, und zwar sollen in § 6 die Worte „nach dem 8. Mai 1945" geändert werden in „zwischen dem 9. Mai 1945 und dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes".
Der Rechtsausschuß des Bundestages hat von sich aus das Datum in § 4 „1. Oktober 1947" abgeändert in „20. Juni 1948". Dort ist festgelegt, daß die Bekanntmachungen der Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das vor dem 1. Oktober 1947 endete — so hieß es ursprünglich —, nicht veröffentlicht zu werden brauchen. Man hat das Datum in „20. Juni 1948" geändert, weil die Jahresabschlüsse, die noch auf Reichsmark lauten, nicht von so erheblicher Bedeutung sind, daß sie noch zu veröffentlichen wären
Schließlich hat der Rechtsausschuß den § 7, wo die Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes offengelassen war, vervollständigt. Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Diese lange Frist ist deshalb gewählt worden, damit für die Beteiligten eine gewisse Anlaufzeit gegeben ist, in der sie sich auf das Gesetz über Bekanntmachungen einrichten können.
Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat den Entwurf des Gesetzes, wie er in Drucksache Nr. 733 vorliegt, einstimmig genehmigt. Ich bin beauftragt, Sie zu bitten, diesem Gesetz Ihre Zustimmung zu erteilen.