Rede von
Walter
Seuffert
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Der Antrag Drucksache 665 beruht auf einem Gedan-
danken, über den wir uns interfraktionell geeinigt haben, weil wir ihn für logisch und notwendig befunden haben, um gewisse Auswirkungen der Erhöhung des Pauschbetrags für die Sonderausgaben bei den Arbeitnehmern abzuwehren. Wir freuen uns feststellen zu können, daß wir von den Landesfinanzministern gehört haben, daß sie diesem Gedanken keinen Widerstand entgegensetzen werden. Meine Fraktion möchte denselben Gedanken jedoch in anderer Form verwirklichen. Unser Antrag, den ich verlesen möchte, lautet hierzu:
In § 41 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes
— das gehört also zu Artikel I Ziffer 22 —
soll nach „Buchstabe c) und d)" im Text eingefügt werden: „sowie als besonders steuerbegünstigt anerkannte Beiträge zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall und zu Witwen- und Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen".
In Artikel II unseres Gesetzes wäre in Ziffer 2 Buchstabe f anzufügen:
und besonders steuerbegünstigter Versicherungsbeiträge.
In § 41 ist für gewisse Kapitalansammlungsverträge vorgesehen, daß sie außerhalb des Pauschbetrages für Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dasselbe soll nun nach unserm Antrag für diese Lebensversicherungen gelten. Denselben Gedanken bringt die Drucksache Nr. 665 in einer Ermächtigung, die als Buchstabe h in Artikel II Ziffer eingefügt wird. Der Unterschied zwischen unserem Antrag und dem Antrag der anderen Fraktionen ist der, daß wir erstens nach den gemachten Erfahrungen etwas Derartiges lieber im Gesetz verankern, statt es nur in eine Ermächtigung zu stellen, und daß wir zweitens im Augenblick nicht übersehen können, ob die Beschränkung der Drucksache Nr. 665 auf Neuabschlüsse der Versicherungen und andere Beschränkungen, die darin enthalten sind, wirklich denjenigen Anregungen entsprechen, denen nachzugeben wir alle gewillt waren. Es ist durchaus möglich, daß man auf so etwas oder etwas Ähnliches in der Rechtsverordnung, die auch wir für notwendig halten, hinauskommt. Wir vermögen aber die Tragweite dieser Abgrenzung im Augenblick nicht zu übersehen und bitten deshalb, eine allgemeinere Form zu wählen.