Rede von
Dr.
Walter
Menzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte noch einmal ganz kurz die Stellungnahme meiner Fraktion zu dem Antrag des Zentrums begründen. Zweifellos stellt der Antrag der Zentrumsfraktion eine Verbesserung gegenüber der jetzigen Fassung des Gesetzes dar, und ebensowenig ist es zweifelhaft, daß wir uns über jede Verbesserung auf diesem Gebiet freuen würden. Aber wir stehen vor folgender Schwierigkeit:
Der hier schon mehrfach zitierte Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes sagt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt". Es heißt dann allerdings in den Übergangsbestimmungen, und zwar in Artikel 117 Absatz 1:
Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
Das bedeutet mithin, daß, soweit ungleiches Recht besteht, es zur Zeit noch gültig bleibt, aber bis Ende März 1953 außer Kraft gesetzt werden muß. Da aber, wo wir Gesetze ändern, wo wir neues Recht auf diesem Gebiet setzen,
muß die Gleichberechtigung der Frau gemäß Artikel 3 Absatz 2 durchgeführt werden. Wir können nicht neues Recht auf diesem Gebiet setzen, das die Gleichberechtigung der Frau nicht ausdrücklich anerkennt.
Im übrigen darf ich auch noch auf den Absatz 3 des Artikel 3 hinweisen, der lautet:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Hinsichtlich dieses Absatz 3 des Artikel 3 gibt es in den Übergangsbestimmungen keine Sperrvorschrift, er ist also schon jetzt gültiges Recht. Daher würde auch der Antrag des Zentrums diesen Vorschriften des Artikel 3 Absatz 2 und 3 und des Artikel 117 widersprechen. Wir können leider nicht dazu die Hand bieten, neues Recht zu setzen, das dem Grundgesetz widerspricht.