Rede:
ID0103801400

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Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 9
    1. Zur: 1
    2. Geschäftsordnung: 1
    3. hat: 1
    4. Herr: 1
    5. Abgeordneter: 1
    6. Dr.: 1
    7. Menzel: 1
    8. das: 1
    9. Wort.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 38. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Februar 1950 1245 38. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 15. Februar 1950. Geschäftliche Mitteilungen 1245D Zustimmung des Bundesrats zu den Gesetzentwürfen betr. Förderung der Wirtschaft von Groß- Berlin (West) 1246A Regelung von Kriegsfolgelasten im zweiten Rechnungshalbjahr 1949 . . 1246A Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949 1246A Antrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Max Wönner 1246A Antrag des Oberstaatsanwalts in Hannover betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Franz Richter 1246B Kabinettsbeschluß über die Erhöhung der Butterpreise (Drucksache Nr. 549) . . . 1246B Interpellation der Fraktion der SPD betr. Investitionen im Gebiet der Bundesrepublik (Drucksache Nr. 403) . . . . 1246B Dr. Veit (SPD), Interpellant 1246C, 1263B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 1251A Dr. Bertram (Z) 1257D Rische (KPD) . . . . . . . . 1259A Dr. Dr. h. c. Lehr (CDU) . . . . 1260C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Kriegsvorschriften über die Siegelung gerichtlicher und notarischer Urkunden (Drucksache Nr. 506) 1264C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse (Drucksache Nr. 507) . 1264D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Drucksache Nr. 511) 1264D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Drucksachen Nr. 497 und 175; Abänderungsanträge Drucksachen Nr. 514, 526, 532) 1264D Zur Geschäftsordnung: Dr. Menzel (SPD) 1265A, 1270C, 1299C Dr. Wuermeling (CDU) . . 1265C, 1271A Dr. Becker (FDP) . . . . . 1265D Mellies (SPD) 1265D Schoettle (SPD) 1270D Zur Sache: Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 1266B Gundelach (KPD) 1271C Pannenbecker (Z) 1274B Dr. Menzel (SPD) . . . . . . . 1274C Frau Albrecht (SPD) . . . . . 1277A Böhm (SPD) . . . . . . . . 1278B Arnholz (SPD) . . . . . . . . 1280B Baur (SPD) 1282A Stopperich (SPD) . . . . . . . 1282D Dr. Falkner (BP) 1283B Dr. Nowack (FDP) 1284A Dr. Wuermeling (CDU) . . . . 1289A Farke (DP) . . . . . . . . . 1293A Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern . . . . . . . . 1293D Abstimmungen . . . . . . . . 1295B Zur Abstimmung: Dr. Menzel (SPD) 1297D Dr. Oellers (FDP) 1297D Euler (FDP) 1298A Dr. Bucerius (CDU) 1298A Mellies (SPD) 1298A Nächste Sitzung 1299D Die Sitzung wird um 13 Uhr 45 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache über die Interpellation Drucksache Nr. 403 ist damit geschlossen.
    Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Kriegsvorschriften über die Siegelung gerichtlicher und notarischer Urkunden (Drucksache Nr. 506).
    Wie mir mitgeteilt wird, wird auf die Begründung verzichtet. Wortmeldungen zur Beratung liegen ebenfalls nicht vor. Ich schlage die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vor. — Es erhebt sich kein Widerspruch. Die Drucksache Nr. 506 ist somit an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen.
    Wir kommen zu Punkt- 3 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse (Drucksache Nr. 507).
    Wie mir mitgeteilt wird, wird auch hier auf die Begründung verzichtet. Wortmeldungen zur Beratung liegen nicht vor. Ich schlage die Überweisung der Drucksache an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen vor. - Ich höre keinen Widerspruch. Damit ist so beschlossen.
    Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Drucksache Nr. 511).
    Wird zur Begründung das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wortmeldungen zur Beratung liegen nicht vor. Ich schlage die Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit vor. - Widerspruch erhebt sich nicht. Die Drucksache Nr. 511 ist somit an den Ausschuß für Geld und Kredit überwiesen.
    Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:
    Zweite und Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Drucksachen Nr. 497 und 175).
    Das Wort als Berichterstatter hat Herr Abgeordneter Dr. Kleindinst.

    (Abg. Dr. Menzel: Zur Geschäftsordnung!)



Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Zur Geschäftsordnung hat Herr Abgeordneter Dr. Menzel das Wort.


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Walter Menzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Namen meiner politischen Freunde bitte ich, den Entwurf in der Fassung auf Grund der Beratungen im Ausschuß für Beamtenrecht dem Rechts und Verfassungausschuß zur Nachprüfung zu überweisen. Diesen Geschäftsordnungantrag begründe ich wie folgt. Der Regierungsentwurf enthält die Bestimmung, daß das Beamtengesetz von 1937 in der Fassung Anwendung finden solle, die sich auf Grund der Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergibt. Damit erbittet die Regierung — und die Mehrheit des Ausschusses hat dem zugestimmt — eine Ermächtigung, die gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regierung hatte, weil sie diese Ermächtigung verlangt, in ihrer eigenen Vorlage — von zwei geringfugigen Abänderungen abgesehen - keinerlei Änderungen des Reichsbeamtengesetzes von 1937 im Rahmengesetz selbst aufgenommen. Das war sogar auch im Ausschuß den Regierungsparteien zuviel. An nicht weniger als 18 Stellen haben auch die Regierungsparteien schon im Ausschuß eine Änderung des alten deutschen Beamtengesetzes von 1937 für erforderlich gehalten. Wenn der Ausschuß trotzdem bei dieser Ermächtigung geblieben ist, dann bedeutet sie in ehr als nur das Recht der Regierung, redaktionelle Änderungen am Beamtengesetz von 1937 vorzunehmen. Sie bedeutet mehr als die auch früher im deutschen Recht geübte Praxis, etwaige Änderungen eines Gesetzes, die vorher in anderen Gesetzen beschlossen worden sind, nunmehr zusammenzustellen, um so das Gesetz in einer redaktionellen Neufassung zu verkünden. Die Ermächtigung — das sind unsere Bedenken, die uns zu dem Antrag auf Überweisung an den Rechts- und Verfassungsausschuß veranlassen — bedeutet
    für die Regierung das Recht, materiell neues Recht zu setzen. Die Entscheidung, die Grenzziehung zwischen dem, was sich auf Grund der staatsrechtlichen Umwälzung seit 1945 geändert hat und was nicht, wird dem allein souverän zuständigen Organ, dem Bundestag, weggenommen und der Exekutive übertragen. Eine solche Übertragung halten wir verfassungsmäßig für unzulässig. Ich weise darauf hin, daß das Grundgesetz nur un Artikel 80 der Bundesregierung ein Recht zur Rechtsetzung gibt. Es heißt dort: „Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei mussen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermachtigung im Gesetz bestimmt werden:" Dadurch ist das Recht, auch nur Rechtsverordnungen durch die Regierung zu erlassen, von der Verfassung mit Recht eingeschränkt worden. Es ist daher nicht möglich, durch Rechtsverordnungen gemäß Artikel bu der Regierung solche Ermächtigungen zu erteilen, wie man beabsichtigt. Ich verweise noch darauf, daß selbst Artikel 48 der Weimarer Verfassung eine solche Ermächtigung nicht kannte.
    Wir bitten daher, weil verfassungsmäßige Bedenken bestehen, noch einmal den Rechts- und Verfassungsausschuß hinzuzuziehen.