Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Namen meiner politischen Freunde bitte ich, den Entwurf in der Fassung auf Grund der Beratungen im Ausschuß für Beamtenrecht dem Rechts und Verfassungausschuß zur Nachprüfung zu überweisen. Diesen Geschäftsordnungantrag begründe ich wie folgt. Der Regierungsentwurf enthält die Bestimmung, daß das Beamtengesetz von 1937 in der Fassung Anwendung finden solle, die sich auf Grund der Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergibt. Damit erbittet die Regierung — und die Mehrheit des Ausschusses hat dem zugestimmt — eine Ermächtigung, die gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regierung hatte, weil sie diese Ermächtigung verlangt, in ihrer eigenen Vorlage — von zwei geringfugigen Abänderungen abgesehen - keinerlei Änderungen des Reichsbeamtengesetzes von 1937 im Rahmengesetz selbst aufgenommen. Das war sogar auch im Ausschuß den Regierungsparteien zuviel. An nicht weniger als 18 Stellen haben auch die Regierungsparteien schon im Ausschuß eine Änderung des alten deutschen Beamtengesetzes von 1937 für erforderlich gehalten. Wenn der Ausschuß trotzdem bei dieser Ermächtigung geblieben ist, dann bedeutet sie in ehr als nur das Recht der Regierung, redaktionelle Änderungen am Beamtengesetz von 1937 vorzunehmen. Sie bedeutet mehr als die auch früher im deutschen Recht geübte Praxis, etwaige Änderungen eines Gesetzes, die vorher in anderen Gesetzen beschlossen worden sind, nunmehr zusammenzustellen, um so das Gesetz in einer redaktionellen Neufassung zu verkünden. Die Ermächtigung — das sind unsere Bedenken, die uns zu dem Antrag auf Überweisung an den Rechts- und Verfassungsausschuß veranlassen — bedeutet
für die Regierung das Recht, materiell neues Recht zu setzen. Die Entscheidung, die Grenzziehung zwischen dem, was sich auf Grund der staatsrechtlichen Umwälzung seit 1945 geändert hat und was nicht, wird dem allein souverän zuständigen Organ, dem Bundestag, weggenommen und der Exekutive übertragen. Eine solche Übertragung halten wir verfassungsmäßig für unzulässig. Ich weise darauf hin, daß das Grundgesetz nur un Artikel 80 der Bundesregierung ein Recht zur Rechtsetzung gibt. Es heißt dort: „Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei mussen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermachtigung im Gesetz bestimmt werden:" Dadurch ist das Recht, auch nur Rechtsverordnungen durch die Regierung zu erlassen, von der Verfassung mit Recht eingeschränkt worden. Es ist daher nicht möglich, durch Rechtsverordnungen gemäß Artikel bu der Regierung solche Ermächtigungen zu erteilen, wie man beabsichtigt. Ich verweise noch darauf, daß selbst Artikel 48 der Weimarer Verfassung eine solche Ermächtigung nicht kannte.
Wir bitten daher, weil verfassungsmäßige Bedenken bestehen, noch einmal den Rechts- und Verfassungsausschuß hinzuzuziehen.