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ID0103203500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 32. Sitzung. Bonn, Freitag, den 27. Januar 1950 981 32. Sitzung Bonn, Freitag, den 27. Januar 1950. Geschäftliche Mitteilungen 982A Niederlegung des Mandats des Abg. Leibbrand 982B Antrag der Abg. Loritz, Dr. Richter und Dr. Reismann auf Einberufung des Ältestenrats zwecks Aussprache über den Ausschluß des Abg. Goetzendorff für 20 Sitzungstage . . , 982B Dr. Miessner (NR) (zur Geschäftsordnung) 982C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Entwurf eines Gesetzes gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht (Drucksache Nr. 405) 982D Dr. Nölting (SPD), Antragsteller 982D, 1001C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 987D, 1002D Etzel (CDU) 991B Rische (KPD) 993A Aumer (BP) . . . . .. . . . 995A Loritz (WAV) 996B Dr. Schäfer (FDP) 997D Dr. Bertram (Z) 1000A Dr. von Merkatz (DP) 1001A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den LohnsteuerJahresausgleich für das Kalenderjahr 1949 (Drucksachen Nr. 463 und 430) . . 1003B Bodensteiner (CSU), Berichterstatter 1003B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Kriegsfolgelasten im 2. Rechnungshalbjahr 1949 (Drucksachen Nr. 464 und 318) . . . . 1004A Dr. Besold (BP), Berichterstatter 1004B Morgenthaler (CDU), Antragsteller 1005A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 1006A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über die Anträge der Fraktion der WAV betr. Benzinpreiserhöhung, der Fraktion der KPD betr. Mißbilligung der Anordnung des Bundesministers für Wirtschaft auf Erhöhung der Mineralölpreise und Antrag auf 'Aufhebung derselben, der Abgeordneten Rademacher, Stahl, Dr. Oellers, Dr. Schäfer, Dr. Wellhausen und Fraktion der FDP betr. Preiserhöhung für Treibstoff (Drucksachen Nr. 465, 331, 363 und 384) . 1007A Dr. Schröder (CDU), Berichterstatter 1007A Loritz (WAV) 1007C Dr. Preusker (FDP) 1008B Dr. Veit (SPD) . . . . . . . 1008D Renner (KPD) 1010A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Deutsche Kriegsgefangene und Internierte in der Sowjet-Union (Drucksache Nr. 378) in Verbindung mit der Interpellation der Fraktion der CDU/CSU betr. Zurückhaltung von 400 000 Deutschen in der Sowjet-Union (Drucksache Nr. 432) und der Interpellation der Abgeordneten Höfler und Fraktion der CDU/CSU betr. Deutsche Gefangene in Jugoslawien (Drucksache Nr. 411) 1011B Farke (DP), Antragsteller 1011C, 1012B Höfler (CDU), Interpellant . . . . 1011D Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 1012B Unterbrechung der Sitzung . 1013D Renner (KPD) 1013D Pohle (SPD) 1017C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Abgeordneten Dr. Gerstenmaier und Genossen betr. Wiederherstellung der deutschen Jagdhoheit (Drucksachen Nr. 400 und 147) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Rahmengesetzes für die Jagd (Drucksachen Nr. 401 und 229) 1018A Lübke (CDU) Berichterstatter . . . 1018A Dr. Fink (BP) 1018C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Abgeordneten Dr. Holzapfel und Genossen betr. Gesetz über die Liquidation des ehemalig reichseigenen Filmeigentums (Drucksachen Nr. 402 und 34) 1019B Dr. Dr. Lehr (CDU), Berichterstatter 1019B Brunner (SPD) 1022B Rische (KPD) 1022C Aumer (BP) 1023C Löfflad (WAV) (zur Geschäftsordnung) . . . . . . . . . 1024C Beschlußunfähigkeit und nächste Sitzung 1024C Die Sitzung wird um 1'4 Uhr 12 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Hans Bodensteiner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dein Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen war die Drucksache Nr. 430 betreffend Entwurf eines Gesetzes über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 1949 überwiesen. Im Auftrag des Ausschusses habe ich dem Hohen Hause über die Beratung des Gesetzentwurfs folgendes zu berichten.
    Der § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom 16. 6. 1949 hat für die Fälle schwankenden Arbeitslohns und unständiger Beschäftigung den Lohnsteuer-Jahresausgleich eingeführt. Dieser allgemeine Lohnsteuer-Jahresausgleich bezweckt die Zusammenfassung der gesamten Jahresbezüge, deren durchschnittliche Besteuerung und damit eine Beseitigung der Härten, welche sich bei schwankendem Arbeitslohn infolge der Progression der Steuersätze ergeben. Durch die zweite Steuerüberleitungsverordnung wurde für 1948 ein erweiterter Lohnsteuer-Jahresausgleich eingeführt, welcher den Umfang der Ausgleichsfälle ausdehnte und unter anderem eine nachträgliche Revision der Sonderausgaben, Werbungskosten usw. am Jahresende ermöglichte. Die Durchführung dieses erweiterten Lohnsteuer-Jahresausgleichs wurde für das Jahr 1948 in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelt.
    Für das Jahr 1949 bestand bisher noch keine Regelung. Eine solche ist aber notwendig. Es hätte nun nahegelegen, lese Regelung auch für 1949 in
    den „Richtlinien" zu treffen. Dagegen bestehen
    jedoch in doppelter Hinsicht Bedenken. Durch die Regelung erwirbt nämlich der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch. Es widerspricht den Grundgesetz, solche materiell-rechtlichen Bestimmungen in einer Verwaltungsvorschrift zu treffen. Hierzu bedarf es vielmehr eines Gesetzes bzw. einer Verordnung. Ein Verordnungsrecht bestand aber nur für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet. Der erweiterte Lohnsteuer-Jahresausgleich soll aber für das ganze Bundesgebiet einschließlich der Länder der französischen Besatzungszone geschaffen werden. Aus diesen beiden Gründen ist also eine Regelung der Angelegenheit durch ein Gesetz geboten.
    Außer dem § 1, welcher den Umfang des Lohnsteuer-Jahresausgleichs festlegt, ist das ganze Gesetz rein technischer Art. Die Regelung entspricht im großen und ganzen derjenigen, welche für das Jahr 1949 gültig war. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird grundsätzlich von den Finanzämtern durchgeführt. Wo er bereits vom Arbeitgeber durchgeführt wurde, hat es hierbei sein Bewenden.
    Der Ausschuß hat die §§ 1 bis 8 und 10 unverändert angenommen
    Die Änderung im § 9 soll, soweit sie den Kreis Lindau betrifft, der etwas unklaren staatsrechtlichen Stellung dieses Kreises Rechnung tragen. Soweit die Änderung das Land Rheinland-Pfalz betrifft, ist sie durch eine Änderung der Gesetzgebung verursacht, welche in diesem Land in der Zwischenzeit seit Erstellung dieses Gesetzentwurfs erfolgt ist.
    In § 9 Buchstabe d ergab sich nach Drucklegung der vom Ausschuß zunächst beschlossenen Fassung die Notwendigkeit einer weiteren rein formellen Änderung. Der letzte Satzteil dieser Ziffer ist zu streichen und durch folgenden Passus zu ersetzen: „die zur Anwendung kommenden Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn". § 9 Buchstabe d lautet folglich in der endgültig vom Ausschuß beschlossenen Fassung:
    d) in dem bayerischen Kreise Lindau die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vom 27. Februar 1939 in der Fassung des Steuerreformgesetzes vom 26. Juni 1948 (Amtsblatt Nr. 50) und des Zweiten Steuerreformgesetzes vom 22. Juli 1949 (Amtsblatt Nr. 35a) und die zur Anwendung kommenden Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn.
    Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen schlägt dem Hohen Hause einstimmig vor, den Gesetzentwurf in der von ihm beschlossenen Fassung unverändert anzunehmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache der zweiten Beratung. Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte, mir zu gestatten, die §§ 1 bis 8 zusammen aufzurufen. Ich rufe auf die §§ 1 bis 8 nach der Drucksache Nr. 430. Wer für ihre Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen wenige Stimmen angenommen.
Ich rufe auf § 9 nach der Drucksache Nr. 463 in der vom Berichterstatter vorgetragenen endgültigen Ausschußfassung. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe!
Angenommen.


(Vizepräsident Dr. Schmid)

Ich rufe nunmehr auf § 10 nach der ursprünglichen Drucksache. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
Ich rufe nunmehr auf Einleitung und Überschrift. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen. Damit ist die zweite Lesung abgeschlossen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor.
Ich lasse über den Entwurf eines Gesetzes über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949 in der in der zweiten Lesung beschlossenen Fassung abstimmen. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen wenige Stimmen angenommen. Damit ist das Gesetz über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949 beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Kriegsfolgelasten im zweiten Rechnungshalbjahr 1949 (Drucksachen Nr. 464 und 318).
Ich teile dem Hohen Hause mit, daß hier Abänderungsanträge vorgelegt worden sind, und zwar zu den §§ 1, 2, 3 und 4. Ich werde sie beim Aufruf der Paragraphen verlesen.
Ich erteile dem Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Dr. Besold, das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Anton Besold


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit Drucksache Nr. 318 wurde dem Finanz- und Steuerausschuß der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Kriegsfolgelasten im zweiten Rechnungshalbjahr 1949 durch den Bundestag zur Beratung vorgelegt. In Drucksache Nr. 464 ist dieser Gesetzentwurf durch den Finanzausschuß zur Verabschiedung bearbeitet.
    Die unterschiedliche Belastung der einzelnen Länder mit den Besatzungskosten und die sonstigen Kriegsfolgelasten und die verschiedenartige Leistungsfähigkeit der einzelnen Länder bedingen. einen Finanzausgleich zwischen den Ländern. Das Fehlen klarer Rechts- und Tatsachengrundlagen und die völlig verschieden gelagerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Länder auf der einen und die hohen Kriegsfolgelasten auf der anderen Seite machen die Gestaltung einer gerechten Lösung des Finanzausgleichs unter den Ländern zu einem höchst schwierigen Problem. Nach eingehenden Verhandlungen unter den Ländern des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wurde am 6. August 1949 das Gesetz des Wirtschaftsrates zur vorläufigen Regelung der Kriegsfolgelasten im Rechnungsjahr 1949 verkündet. Seine Geltungsdauer ist bis zum 31. Dezember 1949 befristet. Der bisherige Finanzausgleich war nur ein vorläufiger; er muß mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 durch eine neue Regelung ersetzt werden. Dazu kommt, daß nach Artikel 120 des Grundgesetzes der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes trägt.
    Nach dem Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz vom Sommer 1949 soll die im Grundgesetz angeordnete Übernahme der Kriegsfolgelasten durch den Bund erst zum 1. April 1950 erfolgen, und zwar aus haushalttechnischen Gründen und weil der Umfang und die Begrenzung der zu übernehmenden Lasten erst durch das im Artikel 120 vorgesehene Bundesgesetz zu bestimmen ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der neue Finanzausgleich mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 die drei Länder der französischen Zone zu erfassen hat. Gleichzeitig war im Entwurf zu beachten, daß vom 1. Januar 1950 bis zum 1. April 1950 eine gesetzliche Regelung zum Finanzausgleich unter den Ländern getroffen werden muß, um einen gesetzlosen Zustand zu vermeiden.
    Der Bundesrat hat die im Gesetzentwurf vorliegende Lösung unter Berücksichtigung aller Umstände, nämlich der Rechtslage und der wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Länder nach der steuerlichen und sozialen Seite hin, mit Mehrheitsbeschluß gutgeheißen. Dabei wurden insbesondere die Besatzungskosten und die Kriegsfolgekosten, die Flüchtlingskosten, die Arbeitslosenfürsorge, die Verdrängtenfürsorge und die Beamtenpensionen bei der Findung des Finanzausgleichs in ein bestimmtes Verhältnis gebracht. Man kam dabei zu der Feststellung, daß die Durchschnittslage der Länder Süd-Baden und Württemberg-Hohenzollern trotz der hohen Besatzungskosten eine Berücksichtigung im Finanzausgleich nicht rechtfertige. Andererseits kam man zu dem Ergebnis, daß Rheinland-Pfalz unter dem Durchschnitt liege und unbedingt einen Ausgleich nötig habe. Außerdem ergab sich die Notwendigkeit, Hessen aus einem beitragspflichtigen Land zu einem zuschußempfangenden Land zu machen.
    Der Finanz- und Steuerausschuß hat den vorliegenden Entwurf in seiner Sitzung vom 17. Januar 1950 beraten. Entsprechend der Anregung des Deutschen Bundesrats sind in der Drucksache Nr. 318 folgende Änderungen vorgenommen worden. In § 2 ist der Betrag von 300 Millionen D-Mark auf 307,5 Millionen D-Mark, in § 3 der Betrag von 80,5 Millionen D-Mark auf 80 Millionen D-Mark und in § 4 der Betrag von 43 Millionen D-Mark auf 42,5 Millionen D-Mark abgeändert worden. Zudem sind in § 6 die Worte „des Finanzausschusses" gestrichen worden, so daß § 6 lautet: „Der Bundesminister der Finanzen erläßt mit Zustimmung des Bundesrats die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsanordnungen." Damit ist den Erfordernissen des Grundgesetzes Rechnung getragen worden.
    Ferner muß festgestellt werden, daß der vorliegende Entwurf im Gegensatz zu dem Gesetz des Wirtschaftsrates vom 6. August 1949 keinen vorläufigen Charakter mehr trägt. Es handelt sich vielmehr um eine endgültige Regelung für das Rechnungsjahr 1949 bis zum 1. April 1950.
    Mit dieser Fassung hat der Finanz- und Steuerausschuß in seiner Sitzung vom 17. Januar 1950 die Beratung über den Gesetzentwurf abgeschlossen. Auf besonderen Wunsch des Abgeordneten Morgenthaler ist die Verhandlung hierüber in der Finanzausschußsitzung vom 26. Januar 1950 nochmals aufgenommen worden, da Baden die schon im Bundesrat vorgebrachten Einwendungen gegen den Entwurf des Gesetzes dem Finanzausschuß ebenfalls vortragen wollte. Hierzu ist dem Abgeordneten Morgenthaler und den Vertretern der Regierung des Landes Baden in der Sitzung vom


    (Dr. Besold)

    26. Januar 1950 Gelegenheit gegeben worden. In der Finanzausschußsitzung vom 26. Januar 1950 sind weder von Baden noch von Schleswig-Holstein, das ebenfalls noch Bedenken erhoben hat, Abänderungsanträge gestellt worden. Da der Finanzausschuß den Gesetzentwurf, wie er nunmehr in Druchsache Nr. 464 vorliegt, bereits in der Sitzung vom 17. Januar 1950 genehmigt hatte, ist es bei dieser Beschlußfassung geblieben.
    Es ist noch der Standpunkt des Finanzausschusses festzustellen, daß der vorliegende Gesetzentwurf kein Präjudiz für den zukünftigen Finanzausgleich sein darf.
    Der Finanzausschuß empfiehlt dem Hohen Haus, den mit Drucksache Nr. 464 vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Kriegsfolgelasten im zweiten Rechnungshalbjahr 1949 in der vom Finanzausschuß in seiner Sitzung vom 17. Januar 1950 beschlossenen Fassung zu genehmigen.

    (Beifall.)