Rede von
Hans
Bodensteiner
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dein Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen war die Drucksache Nr. 430 betreffend Entwurf eines Gesetzes über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 1949 überwiesen. Im Auftrag des Ausschusses habe ich dem Hohen Hause über die Beratung des Gesetzentwurfs folgendes zu berichten.
Der § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom 16. 6. 1949 hat für die Fälle schwankenden Arbeitslohns und unständiger Beschäftigung den Lohnsteuer-Jahresausgleich eingeführt. Dieser allgemeine Lohnsteuer-Jahresausgleich bezweckt die Zusammenfassung der gesamten Jahresbezüge, deren durchschnittliche Besteuerung und damit eine Beseitigung der Härten, welche sich bei schwankendem Arbeitslohn infolge der Progression der Steuersätze ergeben. Durch die zweite Steuerüberleitungsverordnung wurde für 1948 ein erweiterter Lohnsteuer-Jahresausgleich eingeführt, welcher den Umfang der Ausgleichsfälle ausdehnte und unter anderem eine nachträgliche Revision der Sonderausgaben, Werbungskosten usw. am Jahresende ermöglichte. Die Durchführung dieses erweiterten Lohnsteuer-Jahresausgleichs wurde für das Jahr 1948 in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelt.
Für das Jahr 1949 bestand bisher noch keine Regelung. Eine solche ist aber notwendig. Es hätte nun nahegelegen, lese Regelung auch für 1949 in
den „Richtlinien" zu treffen. Dagegen bestehen
jedoch in doppelter Hinsicht Bedenken. Durch die Regelung erwirbt nämlich der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch. Es widerspricht den Grundgesetz, solche materiell-rechtlichen Bestimmungen in einer Verwaltungsvorschrift zu treffen. Hierzu bedarf es vielmehr eines Gesetzes bzw. einer Verordnung. Ein Verordnungsrecht bestand aber nur für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet. Der erweiterte Lohnsteuer-Jahresausgleich soll aber für das ganze Bundesgebiet einschließlich der Länder der französischen Besatzungszone geschaffen werden. Aus diesen beiden Gründen ist also eine Regelung der Angelegenheit durch ein Gesetz geboten.
Außer dem § 1, welcher den Umfang des Lohnsteuer-Jahresausgleichs festlegt, ist das ganze Gesetz rein technischer Art. Die Regelung entspricht im großen und ganzen derjenigen, welche für das Jahr 1949 gültig war. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird grundsätzlich von den Finanzämtern durchgeführt. Wo er bereits vom Arbeitgeber durchgeführt wurde, hat es hierbei sein Bewenden.
Der Ausschuß hat die §§ 1 bis 8 und 10 unverändert angenommen
Die Änderung im § 9 soll, soweit sie den Kreis Lindau betrifft, der etwas unklaren staatsrechtlichen Stellung dieses Kreises Rechnung tragen. Soweit die Änderung das Land Rheinland-Pfalz betrifft, ist sie durch eine Änderung der Gesetzgebung verursacht, welche in diesem Land in der Zwischenzeit seit Erstellung dieses Gesetzentwurfs erfolgt ist.
In § 9 Buchstabe d ergab sich nach Drucklegung der vom Ausschuß zunächst beschlossenen Fassung die Notwendigkeit einer weiteren rein formellen Änderung. Der letzte Satzteil dieser Ziffer ist zu streichen und durch folgenden Passus zu ersetzen: „die zur Anwendung kommenden Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn". § 9 Buchstabe d lautet folglich in der endgültig vom Ausschuß beschlossenen Fassung:
d) in dem bayerischen Kreise Lindau die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vom 27. Februar 1939 in der Fassung des Steuerreformgesetzes vom 26. Juni 1948 und des Zweiten Steuerreformgesetzes vom 22. Juli 1949 (Amtsblatt Nr. 35a) und die zur Anwendung kommenden Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn.
Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen schlägt dem Hohen Hause einstimmig vor, den Gesetzentwurf in der von ihm beschlossenen Fassung unverändert anzunehmen.