Rede von: Unbekanntinfo_outline
der Antrag ist so gefaßt, daß er hart an der Grenze dieser Problematik steht. Das, was die antragstellende Fraktion im konkreten Falle beabsichtigt, ließe sich nach Auffassung des Ausschusses ohne Zweifel mit der Einsetzung eines Ausschusses erreichen, der das bisherige Gebaren der Exekutive auf diesem Gebiet überprüfen und dem Parlament darüber Bericht erstatten würde. Dagegen glaubte der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht feststellen zu müssen, daß der Antrag der SPD dem einzusetzenden Ausschuß darüber hinaus die Zuständigkeit beimessen wolle, eine derartige Überwachung auch für die Zukunft auszuüben, und ihm das Recht zur Information, ja sogar zu Anregungen an die Regierung zubilligen wolle, daß also insoweit ein mit dem Grundgesetz nicht in Einklang stehender Eingriff in die Rechte der Exekutive vorliege. Wenn das Parlament eine derartige Kontrolle vornehmen will, kann es dies nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht nur tun, indem es einmal einen Untersuchungsausschuß mit all jenen behördenartigen Rechten einsetzt, die das Grundgesetz solchen Untersuchungsausschüssen zugesteht, wobei ebenfalls der Standpunkt vertreten wurde, daß auch diese Untersuchungsausschüsse nur abgeschlossene Tatsachenkreise untersuchen und prüfen könnten. Genau sowenig wie diese Untersuchungsausschüsse nun neben der Verwaltung her eine laufende Kontrolle einzelner Verwaltungsmaßnahmen vornehmen können, genau sowenig kann ein sonst nicht in der Form eines Untersuchungsausschusses eingesetzter Ausschuß nach der Meinung der Mehrheit des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht dies tun. Der Ausschuß glaubt nicht, daß damit das Kontrollrecht des Parlaments ungebührlich eingeschränkt wird. Neben der Möglichkeit, abgeschlossene Tatsachenkreise zu untersuchen und dem Hohen Hause darüber zu berichten, besteht ja auch noch die Möglichkeit, im Rahmen des Haushaltsausschusses eine derartige Untersuchung vorzunehmen. Im Haushaltsrecht selbst findet sich ja praktisch eine Übertragung von Exekutivaufgaben an das Parlament. Die Entschlußfreudigkeit und Beweglichkeit der Exekutive darf nach Meinung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht durch eine dann mögliche Vielzahl derartiger Einzelausschüsse nicht ungebührlich eingeschränkt und gehemmt werden. Die Frage ist ja auch schon zur Zeit der Weimarer Verfassung im Zusammenhang mit der Problematik der Untersuchungsausschüsse behandelt worden. Auch damals ist das Hauptproblem., um das es dabei geht, die scharfe Agrenzung der Zustän-
digkeit des Parlaments und der Exekutive und der Gesichtspunkt, durch eine laufende Kontrolle und Überwachung der Exekutivfreudigkeit durch Ausschüsse die Entschlußfreudigkeit der Exekutive nicht zu hemmen, in der Literatur ausgiebig behandelt worden.
Die Mehrheit des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht kam daher zu folgendem Beschluß:
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Antrag der Fraktion der SPD vom 15. November 1949 — Nr. 199 der Drucksachen betreffend Einsetzung eines Ausschusses zur Prüfung der Auftragsvergebung für Bauten und Einrichtungen des Bundes im Raume der vorläufigen Bundeshauptstadt wird als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar abgelehnt.