Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Drucksache Nr. 367 wurde dem Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages der Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 1950 vorgelegt. Der Deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1949 dem in der Drucksache Nr. 367 vorliegenden Entwurf zu dem erwähnten Gesetz gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes ohne Widerspruch zugestimmt.
Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen des Bundestages hat in seiner Sitzung vom 17. Januar 1950 den Gesetzentwurf beraten und legt dem Bundestag in Drucksache Nr. 396 den abgeänderten Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 1950 zur Genehmigung vor.
Die Anordnung von monatlichen Abschlagszahlungen auf die vierteljährlichen Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen beruht auf dem Militärregierungsgesetz Nr. 64. Durch das Gesetz des Wirtschaftsrates vom 18. Februar 1949 wurden für das Kalenderjahr 1949 die monatlichen Abschlagszahlungen auf die vierteljährlichen Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angeordnet. In § 1 Absatz 3 des erwähnten Gesetzes vom 18. Februar 1949 waren die obersten Finanzbehörden der Länder erniächtigt worden, von der Erhebung der Abschlagszahlungen abzusehen. Verschiedene Länder haben von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Niedersachsen zum Beispiel hat infolge seiner Finanzlage die Erhebung der Abschlagszahlungen durchgeführt.
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Erhebung der Abschlagszahlungen auf Einkommen-und Körperschaftsteuer 1950. Bei der Beratung dieses Gesetzes hat der Finanzausschuß den ebenfalls vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Anderung der Einkommensteuer berücksichtigt. Nachdem in diesem Entwurf die Entrichtung der Vorauszahlungen künftig für den 10. März, den 10. Juni, den 10. September und den 10. Dezember vorgesehen ist, ist der Finanzausschuß grundsätzlich der Auffassung, daß durch diese vorgesehene Regelung eine weitere Verlängerung der Abschlagszahlungsfristen gegenstandslos wird. Diese Auffassung hat ihren Grund in dem Bestreben, die Verwaltung zu vereinfachen. Da aber das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes erst im Stadium der Beratung ist und bis zur endgültigen Verbescheidung noch eine Zeit verstreichen wird, muß für diese Zeit eine Zwischenregelung gefunden werden, zumal insbesondere Niedersachsen wegen seiner Finanzlage auf die Abschlagszahlungen angewiesen ist, solange nicht die im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Vorauszahlungen eingespielt sind.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat der Finanzausschuß in Abänderung der Vorlage Drucksache Nr. 367 die in dem Antrag Drucksache Nr. 396 vorgesehene Lösung gefunden, die den Übergang bis zum endgültigen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Einkommensteuer regeln soll.
Der Finanzausschuß sieht keine Notwendigkeit, die Abschlagszahlungen noch über das ganze Jahr 1950 durchzuführen, da in Bälde mit der Verabschiedung des Abänderungsgesetzes zum Einkommensteuergesetz zu rechnen ist. Er ist der Überzeugung, daß folgende Fassung des Gesetzes der Sach- und Rechtslage gerecht wird. Der Finanzausschuß schlägt vor, den § 1 der Drucksache Nr. 367 dahin abzuändern, daß Abschlagszahlungen nur mehr auf die im April und Juli 1950 zu leistenden vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen erhoben werden und daß die Abschlagszahlungen jeweils am 10. der Monate Februar, März, Mai und Juni 1950 fällig sind. Im übrigen wird die Fassung des Entwurfs gemäß Drucksache Nr. 367 beibehalten. Damit ist auch den Bedürfnissen der Länder, die von den Abschlagszahlungen Gebrauch gemacht haben, Rechnung getragen.
Der Finanzausschuß empfiehlt daher dem Hohen Hause, den in Drucksache Nr. 396 vorliegenden Gesetzentwurf in der von ihm in seiner Sitzung vom 17. Januar 1950 beschlossenen Fassung zu genehmigen.