Rede von
Friedrich Wilhelm
Wagner
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Fraktion hat zwei Gesetzentwürfe eingebracht, die Ihnen vorliegen, den Gesetzentwurf über das Bundesverfassunsgericht, Drucksache Nr. 328, und den Entwurf eines Richterwahlgesetzes, Drucksache Nr. 327. Ich habe die Ehre, diese beiden Gesetzentwürfe, die innerlich zusammenhängen, im Namen meiner Fraktion kurz zu begründen.
Der Parlamentarische Rat hat in seinem Grundgesetz bewußt ein Bundesverfassungsgericht vorgesehen und ist dabei von der Idee ausgegangen, daß dieses Bundesverfassungsgericht etwas anderes sein soll, als es der Staatsgerichtshof der Weimarer Republik war. Das Bundesverfassungsgericht sollte Staatsgerichtshof und Verfassungsgericht zugleich sein. Im Abschnitt IX des Bonner Grundgesetzes, der von der Rechtsprechung handelt, wird bereits in Satz 1 das Bundesverfassungsgericht an die Spitze gestellt, und zwar
wegen seiner besonderen politischen, staatsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedeutung. Es heißt in Artikel 92:
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch das Oberste Bundesgegericht - und so weiter —
ausgeübt.
Sie sehen: das Bundesverfassungsgericht ist an erster Stelle genannt. Das ist nicht rein zufällig geschehen. Das Bundesverfassungsgericht ist das Gericht, das gerade in einer jungen Demokratie, gerade in einem Staat, der im Begriff ist, sich eine eigene politische Lebensform zu schaffen, von besonderer Bedeutung ist.
Wir haben in der vergangenen kurzen Zeit unseres Bestehens als Bundestag bereits erlebt, daß es sehr verschiedene Fragen gibt, über die wir in diesem Hause entweder untereinander oder mit der Regierung sehr verschiedener Meinung auf verfassungsrechtlichem Gebiete waren. Das Bundesverfassungsgericht soll der Garant dafür sein, daß alle Organe des Bundes verfassungsmäßig handeln, soll, wenn zwischen den verschiedenen Streitteilen Streit besteht, entscheiden, was verfassungsmäßig Rechtens ist. Ich will nicht im einzelnen auf den Umfang der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts eingehen, wie er im Artikel 93 und in zahlreichen anderen Artikeln des Grundgesetzes niedergelegt ist, in Artikeln, die Sie als Kenner des Grundgesetzes zweifellos alle sehr genau wissen.
Diese oberste richterliche Funktion des Bundesverfassungserichts wäre schon jetzt zu erfüllen gewesen, wenn ein solches Bundesverfassungsgericht schon bestanden hätte. Wir haben in diesem Hause von Anfang an einen Erfahrungssatz wieder erleben können, nämlich daß Macht immer dazu reizt, etwas ausgedehnt zu werden, den Satz, daß insbesondere Regierungsmacht dazu anreizt, vergrößert und ausgedehnt zu werden. Wenn das schon im allgemeinen im Wesen jeder Regierung, wie ich glaube, überhaupt liegt, so scheint mir, daß es ganz besonders im Wesen der Regierung Adenauer liegt.
Die Erfahrungen, die wir gemacht haben, haben oft zu verfassungsrechtlichen Diskussionen zwischen der Opposition und, sei es der Regierung Adenauer, sei es ihrer Mehrheit in diesem Hause geführt. Es gab sehr ernste Differenzen, die manchmal bis an die Grenze der Verfassungskrise herangereicht haben.
— Meine Herren, es mag sein, daß Ihnen diese Feststellung etwas überraschend klingt. Ich will nicht nur diese Behauptung aufstellen, sondern ich will an Hand der einzelnen Dinge, die wir erlebt haben, versuchen, diese Behauptung zu belegen.
Was der größte Teil dieses Hauses fast unbemerkt über sich hat ergehen lassen, das war jene Tatsache, daß in dem Augenblick, als der Hauptstadtausschuß die Frage zu prüfen hatte, ob Bonn oder Frankfurt Hauptstadt werden solle, der Herr Bundeskanzler, als er seiner Sache nicht mehr ganz sicher war, zu einer verfassungsrechtlichen Auslegung ausgeholt hat, die so ungefähr dahin ging, daß die Bundesregierung den Sitz der Organe zu bestimmen habe, auf diese Weise in der Auswirkung auch die Bundeshauptstadt. Ich erinnere mich noch sehr lebhaft
des Tages, als in einer. Sitzung des Hauptstadtausschusses — es war die letzte — der Herr Bundeskanzler an der Spitze, gefolgt von dem Herrn Bundesfinanzminister und von dem von mir sehr geschätzten Herrn Bundesjustizminister, den Saal betrat. Wir haben jenes Mal eine Auslegung verfassungsrechtlicher Art gehört, von der ich persönlich überzeugt war, daß, wenn der Herr Bundeskanzler, seiner Mehrheit in diesem Hause nicht mehr sicher, von der Auslegung Gebrauch gemacht haben würde, von Regierungs wegen die Hauptstadt zu bestimmen, wir mitten in der Verfassungskrise gewesen wären.
— Meine Damen und Herren, nehmen Sie diese Dinge nicht leicht; wir nehmen sie wirklich auch nicht leicht. Wir wünschen, daß alle diese Differenzen auf dem Wege dieser Verfassung und mit den Mitteln, die sie uns gegeben hat, in einer rechtlichen, verfassungsmäßig einwandfreien Weise gelöst werden.
Das war nicht der einzige Punkt. Wir haben in diesem Hause zwischen der Mehrheit und der Minderheit Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Artikel 39 Absatz 3 letzter Satz gehabt, der sich mit der Einberufung des Bundestags auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder beschäftigt. Da hat es sich um das Recht der Minderheit gehandelt. Wir sind über diese Frage keineswegs einig geworden. Die verfassungsrechtliche Frage steht nach wie vor offen.
Es ist noch nicht lange her, da haben wir hier eine politische Debatte sehr großen Ausmaßes über die Frage gehabt, ob das Abkommen der Regierung, das sie auf dem Petersberg traf, der Ratifizierung durch dieses Haus bedarf oder nicht. Sie haben die Ausführungen meines Freundes Dr. Kurt Schumacher und die juristischen Darlegungen meines Freundes Dr. Arndt darüber gehört. Wir stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, daß dieses Petersberg-Abkommen rechtlich unverbindlich ist, solange es nicht die Ratifikation durch dieses Haus erhalten hat.
Meine Herren, das ist eine verfassungsrechtliche Frage. Diese Frage wird nicht dadurch entschieden, daß Sie mit Mehrheit, durch Händeerheben bestimmen: Ja, dieses Petersberger Abkommen braucht nicht unsere Zustimmung. Durch Händeerheben können Sie verfassungsrechtliche Streitfragen nicht aus der Welt schaffen. Die Meinung, die wir haben, bleibt bestehen; und die Meinung, die wir in diesem Punkt haben, ist sehr begründet. Die Frage ist nicht einfach. Es ist eine Frage von großer allgemeinpolitischer, von großer außenpolitischer Bedeutung. Wir haben gerade in diesem Punkt und in dieser Frage das lebhafte Empfinden, daß die Regierung Adenauer im Be- griff ist, Schritt für Schritt das Parlament mit seinen Rechten zurückzudrängen, seine Allmacht, die ihm auf Grund der Verfassung zusteht, auszuhöhlen und sich in gewissen Dingen selber an die Stelle des Parlaments zu setzen.
— Natürlich gehören Sie zum Parlament. Deshalb haben Sie genau so wie wir die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß das Parlament in seinen Rechten nicht zurückgedrängt wird, sondern daß das Parlament seine Rechte gegenüber der Regierung wahrt, ganz gleich, wie die Regierung heißt. Sie dürfen nämlich eines nicht vergessen: die- Mehrheit in diesem Hause kann einmal eine andere sein.
- Ja, leider müssen wir abwarten! Wir sind
sehr ungeduldig. Und wenn Sie darüber lachen, dann scheinen Sie das Thema nicht ganz verstanden zu haben. Das heißt nämlich: abwarten, bis die völlige deutsche Einheit hergestellt ist. Darin sind wir sehr ungeduldig.
— Wenn Sie es auch sind, Herr Wuermeling, dann sind wir wie so oft bei den Debatten, die wir früher im Landtag von Rheinland-Pfalz hatten, wieder einmal einig.
— So sagen Sie gewöhnlich!
Meine Damen und Herren! Es ist für ein Par, lament, das auf seine Rechte hält — und wenn dieses Parlament nicht auf seine Rechte hält, dann brauchen wir keine großen Hoffnungen für die künftige Entwicklung der Demokratie zu haben —, notwendig, daß auch die Mitglieder, die der Mehrheit angehören, eifersüchtig über die Rechte des Parlaments wachen. Denn schließlich soll ja nicht die Mehrheit das Vollzugsorgan der Regierung, sondern die Regierung das Vollzugsorgan der Mehrheit sein.
— Ich möchte darüber keine unfreundlichen Worte machen.
Wir haben eine andere Frage, bei der wir in verfassungsrechtlicher Hinsicht sehr verschiedener Meinung sind. Das ist eine Frage, die zunächst nicht sehr wesentlich aussieht, die Frage, ob die Regierung in der Lage ist, eine Benzinpreiserhöhung durch Verordnung vorzunehmen. Wir bestreiten ihr das Recht, und wer hat nun recht?
Wir haben schließlich das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. 12. 1949 geschaffen. Es gab darüber gewisse Schwierigkeiten und Verhandlungen mit den Hohen Kommissaren. Man sagt, daß auf Grund dieser Verhandlungen der Herr Bundesjustizminister mit den Länderjustizministern so eine Art von offiziösem Kommentar an die Staatsanwaltschaften herausgeben wolle, wie dieses Gesetz zu handhaben sei. In dieser Form, wenn die Weisungen an die Staatsanwaltschaften gehen, klingt das absolut einwandfrei. Man wird aber das Empfinden nicht ganz los, daß man mit diesen Weisungen an die Staatsanwaltschaften eine Beeinflussung der Richter bei. der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes über Straffreiheit herbeiführen will. Wir haben den Eindruck, daß man
hier im Begriff ist, den Artikel 97 der Verfassung, der da sagt, die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, so leicht zu verbiegen. Wir stehen — genau wie Sie selbst, wenn Sie getragen sind von Verfassungsverantwortung und Verantwortungsbewußtsein — all diesen Bestrebungen mit großer Besorgnis und mit großer Wachsamkeit gegenüber und müssen die Möglichkeit haben, hier die Kontrollinstanz anzurufen.
— Soweit sind wir noch nicht, Herr Kollege Renner!
— Jetzt noch nicht bei meinem Thema! Sie können ja dann darüber sprechen!
In diesem Hause war gestern eine Debatte, bei der selbst die Frage der Umgehung des Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes, nämlich der Umgehung des Initiativrechts dieses Hohen. Hauses bis zu einem gewissen Grade diskutiert wurde. Ich war in dem Augenblick, als der Herr Kollege von der CDU sprach, nicht im Hause anwesend. Er soll aber nach den Ausführungen des Vertreters der WAV auf den Verfassungsgerichtshof verwiesen haben. Das war eine absolut gesunde Reaktion. Das war das Empfinden, daß, wenn die verschiedenen Teile nicht einig sind, jener Arbiter in Funktion tritt, jenes Verfassungsorgan des Verfassungsgerichtshofes. Ich möchte ja nicht hoffen, daß dieses fundamentale Recht des Bundestags auch auf Umwegen irgendwie etwa angetastet wird. Aber sollte es der Fall sein, dann muß die Möglichkeit bestehen, die
Mittel, die die Verfassung gibt, anzuwenden, um
Entscheidungen herbeizuführen, die für alle gültig sind und die die Dinge endgültig bereinigen und erledigen.
Meine Damen und Herren! Es ist aber nicht nur die Sorge der Opposition um verfassungsrechtlich klare, saubere und einwandfreie Zustände, die uns veranlaßt hat, hier diesen Gesetzentwurf einzubringen. Sie brauchen sich beispielsweise - ohne daß ich dabei die Dinge völlig aufzählen will — nur den Artikel 100 des Grundgesetzes anzusehen. Wenn Sie hier sehen, daß ein Gericht, falls es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das Verfahren aussetzen und, falls es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes dreht, die Akten an das Bundesverfassungsgericht übersenden muß, um seine Meinung einzuholen, und wenn Sie sich dann vergegenwärtigen, daß ein Bundesverfassungsgericht überhaupt nicht da ist, dann muß man doch den Eindruck haben, daß das ein Zustand ist, der einfach nicht länger dauern kann. Oder sehen Sie sich den Absatz 2 des Artikels 100 an, in dem festgelegt ist, daß, wenn es in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine Regelung des Völkerrechts Bestandteil des Bundesverfassungsrechts ist — so heißt es hier, obwohl ich glaube, es müßte heißen: Bestandteil des Bundesrechts — und ob sie unmittelbare Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, das Gericht in diesem Falle die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hat. Sie sehen, daß in all diesen Fragen das Bundesverfassungsgericht außergewöhnliche Bedeutung hat. Ich will nicht auf seine andere Aufgabe eingehen, bei der es mehr die Funktion eines Staatsgerichtshofs erfüllt, wie es in Artikel 61 ausdrücklich dargelegt ist, zum Beispiel die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes. All das sind Dinge, die dringend die Schaffung dieses Bundesverfassungsgerichtshofes erfordern.
Lassen Sie mich eine Bemerkung machen. Die Tatsache der Besatzung und die Tatsache der Beschneidung unserer Souveränität hat schon sowieso dafür Sorge getragen, daß zahlreiche Bestimmungen des Grundgesetzes nur auf dem Papier stehen. Vergegenwärtigen Sie sich beispielsweise den Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Artikel 16 Absatz 2 sagt: „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden," Und was habe ich vor drei, oder vier Tagen erlebt? Ein Deutscher wird von einer Besatzungsbehörde verhaftet und nach wenigen Tagen in das Land dieser Besatzungsbehörde, in das Ausland, abtransportiert.
— Keine Bundesregierung ist gefragt worden, und der Grundsatz: Deutsche dürfen an das Ausland nicht ausgeliefert werden, steht auf dem Papier. Das ist nicht die Frage, die hier materiell zu behandeln ist, das ist aber einer der Fälle, der in besonders drastischer Weise unseren gegenwärtigen verfassungsmäßigen Zustand beleuchtet.
Diesem Zustand einer Verfassungsverkümmerung, der bei Fortbestehen zur Gefahr einer Verfassungszertrümmerung werden kann, muß wenigstens auf dem Gebiet, auf dem dieses Hohe Haus, wenn es nur will, eingreifen kann, ein Ende gemacht werden. Diesem Ziel dienen unsere Anträge. In ihnen sehen Sie - den wahrhaft konstruktiven Charakter unserer Opposition. Sie können sich, meine Damen und Herren, von uns nicht beschämen lassen, indem Sie weniger konstruktiv sein wollen, als wir es sind. Ich glaube auch nicht, daß die Tatsache, daß wir rascher mit unseren Gesetzentwürfen waren als die Regierung — wahrscheinlich, weil wir einiger sind als sie —,
Ihren Eifer, wirklich verfassungsmäßige Zustände herzustellen, lähmen wird. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß irgendein anderer Gesichtspunkt, beispielsweise kleinliche politische Konkurrenz, Sie veranlassen könnte, etwa nicht mit uns mit aller Energie an der Schaffung der beiden Gesetze zu arbeiten und damit sofort zu beginnen.
Meine Damen und Herren! Es bliebe mir noch die Aufgabe, über den konkreten Inhalt der beiden Gesetzentwürfe zu reden. Diese beiden Gesetzentwürfe liegen Ihnen vor. Ich zweifle nicht daran, daß Sie sie mit großer Sorgfalt, wenn Sie sie noch nicht studiert haben sollten, doch noch studieren werden. Sie sehen in diesen Entwürfen über das Bundesverfassungsgericht mit seinen 69 Paragraphen und mit seiner detaillierten Ausarbeitung zwei Hauptteile, deren erster, die §§ 1 bis 13, die Verfassung des Bundesverfassungsgerichts und deren zweiter Teil die Verfahrensordnung enthält. Zunächst bringen wir in den §§ 14 bis 26 allgemeine Verfahrensvorschriften und in den §§ 27 bis 29 die besonderen Verfahrensvorschriften, die eben auf die besondere Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Bezug haben, wie es in dem Bonner Grundgesetz niedergelegt ist.
Meine Damen und Herren! Bei der ersten Lesung kann es nicht meine Aufgabe sein, konkret und im einzelnen zu all den Bestimmungen, zu dem ganzen Gesetz, Stellung zu nehmen. Ich beantrage, daß die beiden Gesetzentwürfe dem zuständigen Ausschuß für Rechts- und Verfassungswesen überwiesen werden, damit wir sie dort gemeinsam bearbeiten.
Nur zu dem Geist dieser Gesetzentwürfe eine einzige Bemerkung. Wir haben versucht, ein Gericht zu schaffen, dessen persönliche Zusammensetzung sowohl wie seine Verfahrensregelung die Gewähr dafür bieten, daß die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit der inneren Autorität erfolgen, die ein so hohes Gericht braucht und die für unsere im Werden begriffene Demokratie erforderlich ist.
Kein Zweifel, man kann über diese und jene Frage durchaus verschiedener Meinung sein. Lassen Sie uns, meine Damen und Herren, diese Meinungen austauschen, zunächst im Ausschuß und dann bei den späteren Lesungen im Plenum, und lassen Sie uns gemeinsam ringen um die Erreichung des Zieles: ein Verfassungsgericht zu erhalten, das objektiv ist, über allen Streitteilen steht und seine verantwortungsschweren Entscheidungen mit Weisheit trifft. Je rascher Sie und wir dabei handeln, meine Damen und Herren, desto größer wird unser Dienst an der deutschen Demokratie sein.