Meine Damen und Herren! Es handelt sich um ein mehr technisches Gesetz, das nur in wenigen Bestimmungen erhebliche materiell-rechtliche Bedeutung hat. Ich bitte Sie, den Umdruck, der sich im Anschluß an die Nr. 313 der Drucksachen befindet, einmal anzusehen, in dem auf der linken Seite die Fassung. des Regierungsentwurfs und auf der rechten Seite die Fassung, wie sie der Gesetzentwurf nach den Ausschußberatungen erhalten hat, schon wiedergegeben ist.
Zu den Bestimmungen des § 1 sind Änderungsvorschläge im Ausschuß nicht gemacht worden.
Zu den Bestimmungen des § 2 des Gesetzes sind Abänderungsvorschläge gemacht worden, und zwar handelt es sich darum, daß zur Anpassung der Sonderausgaben an den halbjährlichen Veranlagungszeitraum des zweiten Halbjahres 1948 zuzüglich der neun Tage vom 21. Juni bis 30. Juni 1948. die Sonderausgaben entsprechend herabgesetzt werden mußten. Das ist richtig für alle diejenigen Sonderausgaben, die in regelmäßiger monatlicher Folge geleistet werden. Für diejenigen aber, die einmalig geleistet werden, würde eine solche schematische Herabsetzung des zulässigen Höchstbetrages eine Benachteiligung der Steuerpflichtigen mit sich bringen. Es ist deshalb im
Ausschuß beschlossen worden, daß für Versicherungsaufwendungen der gekürzte Betrag von 300 Mark wieder auf den vollen Jahresbetrag von 600 Mark erhöht wird und daß die gleiche Regelung für Aufwendungen gelten soll, die zur Wiedererhöhung einer Lebens- oder Rentenversicherung auf Grund des § 6 Ziffer 8 der 3. Durchführungsverordnung zum Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens gemacht werden. Diese einmaligen Aufwendungen sollen dann eben mit dem vollen Jahresbetrag der Sonderausgaben gedeckt werden können.
Eine weitere Abänderung wurde zu § 2 Absatz 2 vorgenommen. In der zweiten Zeile muß es hinter dem Wort „Feststellungszeitpunkt" heißen „".
Hinter § 4 soll ein neuer § 4 a eingefügt werden. Bei Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für den nichtentnommenen Gewinn nach § 10 Absatz i Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes, das heute ja wiederholt zitiert worden ist, bleibt die Frage offen, wie der nichtentnommene Gewinn ermittelt werden soll. An der grundsätzlichen Regelung, daß bei einer Aufteilung des Gewinns in den Fällen des § 3 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern und den entsprechenden Vorschriften die tatsächlichen buchmäßigen Entnahmen im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgebend sein sollen, wird nichts geändert. In diesen Fällen liegt ein Abschluß zum 31. 12. 1948 nicht vor. Die auf das zweite Halbjahr 1948 entfallenden Entnahmen sind also in diesem Fall nicht abgegrenzt worden. Andererseits haben insbesondere Personengesellschaften, offene Handelsgesellschaften usw. bei einer Verbindung der Geschäftsjahre vom 21. 6. 1948 bis zum 31. 12. 1949 die nach dem Gesellschaftsvertrag zulässigen Gewinnentnahmen erst bei Vorliegen der endgültigen Bilanz machen können. Es sind also Entnahmen nur am Ende des gesamten Veranlagungszeitraumes, der sich dann über etwas mehr als 18 Monate erstreckt, gemacht worden. Aus diesen Gründen dürfen bei derartigen Steuerpflichtigen auf Antrag die Entnahmen im gleichen Verhältnis wie der Gesamtgewinn verteilt werden, also nach dem zeitlichen Verhältnis. Diese Vorschrift ist aber nur auf Antrag anwendbar, um eine nachteilige Behandlung der Steuerpflichtigen für diese Fälle zu vermeiden. Die Fassung des neuen § 4 a brauche ich wohl nicht vorzulesen. Sie finden sie in dem Umdruck vor sich liegen.
Zu § 7 bestanden erhebliche Abänderungswünsche. Die Formulierung des Bundesfinanzministers wurde von mehreren Seiten einer Kritik unterzogen, weil sie zu eng war. Die alte Formulierung hätte es ' möglich gemacht, daß ein Heimkehrer, der beispielsweise 1939 schon ein Einkommen gehabt hätte, die Vergünstigung des § 7 nicht hätte in Anspruch nehmen können. Das heißt also, er hätte die Jahrestabelle für einen Halbjahresabschluß auf sein Einkommen nicht zur Anwendung bringen können. Um diese möglicherweise ungerechte Auswirkung zu beseitigen, ist dann nach langer und eingehender Beratung gerade dieses Punktes eine Fassung gefunden worden, die es erlaubt, daß Heimkehrer, Flüchtlinge oder ihnen gleichzustellende Personen, die im Kalenderjahr 1948 vor dem 21. Juni nicht mehr als 1 200 Reichsmark steuerpflichtiges Einkommen bezogen haben, von der Vergünstigungsvorschrift noch Gebrauch machen können. Wenn also ein
Heimkehrer kurz vor dem 20. Juni aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt ist und nur ein geringes Einkommen gehabt hat, so kann er doch noch von der Vergünstigungsvorschrift Gebrauch machen. Es wurde im Ausschuß ferner klargestellt, daß diese Bestimmung auch für Zwangsevakuierte aus dem Westkriegsgebiet ebenso gelten soll wie für diejenigen Personen, die beispielsweise aus politischen Gründen aus der Ostzone fliehen müssen und hier ein Asylrecht in Anspruch nehmen. Das ist mit dem Ausdruck „gleichzustellende Personen" gemeint.
In § 7 Absatz 2 bezweckt die vorgeschlagene Änderung, zu der sich der Ausschuß entschlossen hat, den Härteausgleich ohne Rücksicht auf die Einkünfte, die sich auf das ganze Kalenderjahr beziehen, zu gewähren. Das heißt also, daß, wenn ein Pachtzinseinkommen im zweiten Halbjahr 1948 erzielt wird und die Gegenleistung des Verpächters das ganze Jahr 1948 betrifft, diese Einnahme nicht zum vollen Tarif, sondern nach dem Ganzjahrestarif herangezogen werden soll. Eine entsprechende Bestimmung wurde nach der Beratung im Ausschuß für typische Saisonbetriebe vorgesehen, also beispielsweise für Betriebe, die Selterwasser oder ähnliche Dinge verkaufen und ihre Haupteinnahmen in der zweiten Jahreshälfte 1948 erzielen. Diese Abänderung auf typische Saisonbetriebe bringt vielleicht sprachlich einige Unschönheiten mit sich. Es ist aber ein terminus technicus, und wir haben deshalb diesen Ausdruck hier so übernommen.
In § 11 ist ein rein technischer Zusatz beschlossen worden. Dieser bedeutet, daß die Ausgaben bei der Veranlagung zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift an die Finanzbehörden fehlt in der ursprünglichen Fassung. Es handelt sich also nur um eine Klarstellung. Der bisherige § 11 wird gestrichen; an seine Stelle tritt eine andere Regelung, auf die ich gleich zu sprechen kommen werde.
Der neu vorgeschlagene § 11 a entspricht der Regelung, die eben für § 10 vorgeschlagen worden ist hinsichtlich des § 32 a.
§ 14 hat einige Schwierigkeiten mit sich gebracht. § 14 gestattete die Zusammenveranlagung des zweiten Halbjahres 1948 und des ganzen Jahres 1949 ursprünglich nur für diejenigen Gewerbetreibenden, die eine ordnungsmäßige Buchführung haben, wenn sie auch nicht im Handelsregister eingetragen sind. Auf Grund der Ausschußberatung ist man dann zu der Überzeugung gekommen, daß diese Beschränkung des Personenkreises ungerecht sei. Man hat sich deshalb dazu entschlossen, diese Vergünstigung — Zusammenrechnung von 1948 und 1949 — auch für sämtliche freien Berufe und solche Gewerbetreibenden vorzusehen, die nicht die volle Buchführung, sondern die vereinfachte Buchführung haben nach der Buchführungsverordnung für Handwerker, Kleingewerbetreibende und freie Berufe vom 5. September 1949. In dieser Hinsicht waren zahlreiche Wünsche an uns herangetragen worden. Wir glaubten, uns diesen Wünschen im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit nicht versagen zu können.
Sodann haben wir beschlossen, an Stelle des früheren § 11 einen neuen § 14 a einzufügen, der folgenden Wortlaut haben soll:
In den Fällen des § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und des § 5 Absatz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes ist der Gewinn
aus Wirtschaftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen, nach dem zeitlichen Anteil auf das Kalenderjahr 1949 und auf das Kalenderjahr 1950 aufzuteilen, wenn das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vor dem 31. Dezember 1949 begonnen hat und im Jahr 1950 endet.
Diese Vorschrift entspricht dem § 3 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern. Sie ist erforderlich, einmal um eine Anrechnung der für das zweite Halbjahr 1948 geleisteten Vorauszahlungen zu ermöglichen, zum andern um zu verhindern, daß Steuerpflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr den in diesem Wirtschaftsjahr erzielten Gewinn mit den bei einer kommenden Steuersenkung der Einkommensteuer sich ergebenden niedrigeren Steuersätzen versteuern, obgleich ein Teil dieses Gewinns im Jahre 1949 mit den höheren in Betracht kommenden Steuersätzen zu versteuern gewesen wäre. Es handelt sich also um eine Anpassung, die gleichfalls einstimmig beschlossen worden ist.
Ich muß noch auf einen Punkt aufmerksam machen. Diese Abänderungen, die der Ausschuß beschlossen hat, dienen alle der Berücksichtigung von Sonderfällen und der besseren Steuergerechtigkeit. Es ist deshalb durchaus möglich, daß sich auch der Bundesrat diesen Vorschlägen anschließen wird. Sicher ist dies jedoch keineswegs. Wir glaubten trotzdem, diese Beschlüsse fassen zu sollen, um hier die steuerliche Gerechtigkeit durchzusetzen. Wenn es darüber zu einer Auseinandersetzung mit dem Bundesrat in dem einen oder anderen Punkt kommen sollte, so wollten wir — das war die einheitliche Meinung im Ausschuß — dieser Auseinandersetzung nicht aus dem Wege gehen.