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ID0102606400

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 26. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. Januar 1950 779 26. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 11. Januar 1950. Nachruf des Präsidenten auf die verstorbenen Abg. Klinge und Dr. Ziegler . . 780C Geschäftliche Mitteilungen . . . . 780D, 781C Eintritt des Abg. Dr. von Campe in den Bundestag 780D Wiedergenesung des Abg. Dr. Mücke . . 780D Zustimmung des Bundesrats zu den Gesetzentwürfen über Gewährung von Straffreiheit . . . . 781A Erstreckung und Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes . . . . . . . . 781A Erstreckung und Verlängerung der Geltungsdauer des Fachstellengesetzes und der Fachstellengebührenordnung 781A Wirkung der bei den Annahmestellen Darmstadt und Berlin eingereichten Patent-, Gebrauchsmuster- u. Warenzeichenanmeldungen in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und in dem bayerischen Kreis Lindau . . . . . . 781A Verlängerung des Gesetzes über die Festsetzung und Verrechnung von Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft . . .. . 781A Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops 781A Änderung des Zuckersteuergesetzes . 781A Anfrage Nr. 11 der Fraktion der FDP betr. Senkung der Tabaksteuer (Drucksache Nr. 243) 781A Anfrage Nr. 15 der Fraktion der SPD betr. Stromversorgung in Bayern (Drucksache Nr. 242) 781B Anfrage Nr. 20 der Abg. Niebergall, Renner und Genossen betr. Reblausbekämpfung (Drucksache Nr. 289) . . . . . . . . 781B Anfrage Nr. 22 der Abg. Leuchtgens und Genossen betr. Berechnung der Arbeitslosenunterstützung (Drucksache Nr. 309) 781B Anfrage Nr. 19 der Abg. Niebergall, Renner und Genossen betr. deutschen Weinhandel (Drucksache Nr. 288) . . . . . . . . 781B Anfrage Nr. 21. der Fraktion der SPD betr. Berlinhilfe (Drucksache Nr. 304) . . . . 781B Anfrage Nr. 7 der Abg. Dr. von Rechenberg und Fraktion betr. Umquartierung im Raume Köln (Drucksache Nr. 188) . . 781B Wahleinsprüche (Drucksache Nr. 319) . 781B Interpellation der Fraktion der SPD betr. Hilfe für in Frankreich verurteilte deutsche Kriegsgefangene (Drucksache Nr. 303) 781D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 781D Eichler (SPD) . . . . . . . . 783C Höfler (CDU) . . . . . . . . . 784A Vorlage des Entwurfs einer Verordnung des Bundesministers der Justiz betr. Errichtung einer Zweistelle des Deutschen Patentamtes in Groß-Berlin (Drucksache Nr. 368) 784D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 784D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erteilung einer Kreditermächtigung, Antrag der Abg. Bausch, Dr. Dr. Höpker-Aschoff, Dr. von Merkatz, Schuster und Genossen (Drucksache Nr. 366) . . . . . . . . 785A Renner (KPD) (zur Geschäftsordnung) 785A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Antragsteller 786C Mellies (SPD) . . . . . . . 787B Rische (KPD) . 787C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache Nr. 317) . . . 788D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 789A Neuburger (CDU) . . . . . . . 795C Seuffert (SPD) 797D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 799C Ewers (DP) 802B Dr. Besold (BP) . . . . . . . . 803A Loritz (WAV) 804B Dr. Bertram (Z) . . . . . . 805C Rische (KPD) . 807A 1 Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Kriegsfolgelasten im zweiten Rechnungshalbjahr 1949 (Drucksache Nr. 318) . . . . . . . 808C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 808C, 810D Dr. Wuermeling (CDU) 809D Morgenthaler (CDU) 808C Renner (KPD) 810A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 1950 (Drucksache Nr. 367) • 810D Schäffer,. Bundesminister der Finanzen 810D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagung für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 (Drucksachen Nr. 313 und 376) 811B Dr. Bertram (Z), Berichterstatter . . 811B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Erteilung einer Kreditermächtigung (Drucksachen Nr. 366 und 377) . . . . . . . . . . . . 813B Dr. Ehlers (CDU), Berichterstatter . . 813B Antrag der Fraktion der WAV betr. Benzinpreiserhöhung (Drucksache Nr. 331) und Antrag der Fraktion der KPD betr. Mißbilligung der Anordnung des Bundesministers für Wirtschaft auf Erhöhung der Mineralölpreise und Antrag auf Aufhebung derselben (Drucksache Nr. 363) 814A Loritz (WAV), Antragsteller 814A, 820B Vesper (KPD), Antragsteller . . . . 816B Wehner (SPD) . . . . . . . . 817A Rademacher (FDP) 818A Renner (KPD) . . . . . . . 819B Dr. Seelos (BP) . . . . . . . . 820B Ollenhauer (SPD) . . . . 821C Dr. Reismann (Z) 821D Nächste Sitzung . . . . . . . 822D Die Sitzung wird um 15 Uhr 12 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Meine Damen und Herren! Hier handelt es sich um einen Gesetzentwurf, der lediglich den Übergang zu finden sucht, da der Gesetzentwurf zur Änderung der Einkommensteuer, der am 1. Januar 1950 in Kraft treten sollte, bis dahin nicht Gesetz geworden ist. In dem Gesetzentwurf zur Änderung der Einkommensteuer war vorgesehen, daß künftig die alten Termine für die Vorauszahlungen der Einkommensteuer wieder eingeführt werden sollten, also 10. März und vierteljährlich ab-


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    laufend das Jahr hindurch. Der 10. März war absichtlich gewählt, um dadurch den Ländern die Möglichkeit zu geben, über gewisse Übergangsschwierigkeiten hinwegzukommen. Es ist nunmehr fraglich, ob das Gesetz zur Änderung der Einkommensteuer bis zum 10. März in Kraft treten kann. Darum wurde dieses Gesetz vorgelegt, das den einzelnen Ländern je nach ihren Verhältnissen die Möglichkeit bietet, über ihre kassentechnischen Schwierigkeiten hinwegzukommen. Ich bemerke ausdrücklich, daß von diesem Gesetz, wenn es in Kraft tritt, nach meiner Kenntnis nur einzelne Länder Gebrauch machen werden. Ich weiß von großen Ländern schon, daß sie es vorziehen werden, bei den Vierteljahrszahlungen zu bleiben. In einzelnen Ländern kann aber eine Schwierigkeit entstehen, und um den Ländern die Möglichkeit zu bieten, über diese Schwierigkeiten hinwegzukommen, ist Ihnen der Entwurf vorgelegt worden. Die Bestimmung in § 1 Absatz 3 des Gesetzes legt es ja ausdrücklich in das Ermessen des einzelnen Landes, ob es Gebrauch machen will. Es ist ein Notgesetz, das einen Übergang in der Gesetzgebung für etwaige kassentechnische Schwierigkeiten eines oder des anderen Landes zu finden sucht.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren, Wortmeldungen liegen nicht vor. Überweisung an den Ausschuß für Finanzen ist vorgeschlagen. Ich bitte diejenigen, die einverstanden sind, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Damit ist die Überweisung an den Ausschuß für Finanzen beschlossen.
Wir kommen nunmehr zu Punkt 7 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagung für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 (Drucksachen Nr. 313 und 376).
Das Wort hat zur Berichterstattung der Herr Abgeordnete Dr. Bertram.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine Damen und Herren! Es handelt sich um ein mehr technisches Gesetz, das nur in wenigen Bestimmungen erhebliche materiell-rechtliche Bedeutung hat. Ich bitte Sie, den Umdruck, der sich im Anschluß an die Nr. 313 der Drucksachen befindet, einmal anzusehen, in dem auf der linken Seite die Fassung. des Regierungsentwurfs und auf der rechten Seite die Fassung, wie sie der Gesetzentwurf nach den Ausschußberatungen erhalten hat, schon wiedergegeben ist.
    Zu den Bestimmungen des § 1 sind Änderungsvorschläge im Ausschuß nicht gemacht worden.
    Zu den Bestimmungen des § 2 des Gesetzes sind Abänderungsvorschläge gemacht worden, und zwar handelt es sich darum, daß zur Anpassung der Sonderausgaben an den halbjährlichen Veranlagungszeitraum des zweiten Halbjahres 1948 zuzüglich der neun Tage vom 21. Juni bis 30. Juni 1948. die Sonderausgaben entsprechend herabgesetzt werden mußten. Das ist richtig für alle diejenigen Sonderausgaben, die in regelmäßiger monatlicher Folge geleistet werden. Für diejenigen aber, die einmalig geleistet werden, würde eine solche schematische Herabsetzung des zulässigen Höchstbetrages eine Benachteiligung der Steuerpflichtigen mit sich bringen. Es ist deshalb im
    Ausschuß beschlossen worden, daß für Versicherungsaufwendungen der gekürzte Betrag von 300 Mark wieder auf den vollen Jahresbetrag von 600 Mark erhöht wird und daß die gleiche Regelung für Aufwendungen gelten soll, die zur Wiedererhöhung einer Lebens- oder Rentenversicherung auf Grund des § 6 Ziffer 8 der 3. Durchführungsverordnung zum Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens gemacht werden. Diese einmaligen Aufwendungen sollen dann eben mit dem vollen Jahresbetrag der Sonderausgaben gedeckt werden können.
    Eine weitere Abänderung wurde zu § 2 Absatz 2 vorgenommen. In der zweiten Zeile muß es hinter dem Wort „Feststellungszeitpunkt" heißen „(Hauptfeststellungs- — Fortschreibungs- — oder Nachfeststellungszeitpunkt)".
    Hinter § 4 soll ein neuer § 4 a eingefügt werden. Bei Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für den nichtentnommenen Gewinn nach § 10 Absatz i Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes, das heute ja wiederholt zitiert worden ist, bleibt die Frage offen, wie der nichtentnommene Gewinn ermittelt werden soll. An der grundsätzlichen Regelung, daß bei einer Aufteilung des Gewinns in den Fällen des § 3 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern und den entsprechenden Vorschriften die tatsächlichen buchmäßigen Entnahmen im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgebend sein sollen, wird nichts geändert. In diesen Fällen liegt ein Abschluß zum 31. 12. 1948 nicht vor. Die auf das zweite Halbjahr 1948 entfallenden Entnahmen sind also in diesem Fall nicht abgegrenzt worden. Andererseits haben insbesondere Personengesellschaften, offene Handelsgesellschaften usw. bei einer Verbindung der Geschäftsjahre vom 21. 6. 1948 bis zum 31. 12. 1949 die nach dem Gesellschaftsvertrag zulässigen Gewinnentnahmen erst bei Vorliegen der endgültigen Bilanz machen können. Es sind also Entnahmen nur am Ende des gesamten Veranlagungszeitraumes, der sich dann über etwas mehr als 18 Monate erstreckt, gemacht worden. Aus diesen Gründen dürfen bei derartigen Steuerpflichtigen auf Antrag die Entnahmen im gleichen Verhältnis wie der Gesamtgewinn verteilt werden, also nach dem zeitlichen Verhältnis. Diese Vorschrift ist aber nur auf Antrag anwendbar, um eine nachteilige Behandlung der Steuerpflichtigen für diese Fälle zu vermeiden. Die Fassung des neuen § 4 a brauche ich wohl nicht vorzulesen. Sie finden sie in dem Umdruck vor sich liegen.
    Zu § 7 bestanden erhebliche Abänderungswünsche. Die Formulierung des Bundesfinanzministers wurde von mehreren Seiten einer Kritik unterzogen, weil sie zu eng war. Die alte Formulierung hätte es ' möglich gemacht, daß ein Heimkehrer, der beispielsweise 1939 schon ein Einkommen gehabt hätte, die Vergünstigung des § 7 nicht hätte in Anspruch nehmen können. Das heißt also, er hätte die Jahrestabelle für einen Halbjahresabschluß auf sein Einkommen nicht zur Anwendung bringen können. Um diese möglicherweise ungerechte Auswirkung zu beseitigen, ist dann nach langer und eingehender Beratung gerade dieses Punktes eine Fassung gefunden worden, die es erlaubt, daß Heimkehrer, Flüchtlinge oder ihnen gleichzustellende Personen, die im Kalenderjahr 1948 vor dem 21. Juni nicht mehr als 1 200 Reichsmark steuerpflichtiges Einkommen bezogen haben, von der Vergünstigungsvorschrift noch Gebrauch machen können. Wenn also ein


    (Dr. Bertram)

    Heimkehrer kurz vor dem 20. Juni aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt ist und nur ein geringes Einkommen gehabt hat, so kann er doch noch von der Vergünstigungsvorschrift Gebrauch machen. Es wurde im Ausschuß ferner klargestellt, daß diese Bestimmung auch für Zwangsevakuierte aus dem Westkriegsgebiet ebenso gelten soll wie für diejenigen Personen, die beispielsweise aus politischen Gründen aus der Ostzone fliehen müssen und hier ein Asylrecht in Anspruch nehmen. Das ist mit dem Ausdruck „gleichzustellende Personen" gemeint.
    In § 7 Absatz 2 bezweckt die vorgeschlagene Änderung, zu der sich der Ausschuß entschlossen hat, den Härteausgleich ohne Rücksicht auf die Einkünfte, die sich auf das ganze Kalenderjahr beziehen, zu gewähren. Das heißt also, daß, wenn ein Pachtzinseinkommen im zweiten Halbjahr 1948 erzielt wird und die Gegenleistung des Verpächters das ganze Jahr 1948 betrifft, diese Einnahme nicht zum vollen Tarif, sondern nach dem Ganzjahrestarif herangezogen werden soll. Eine entsprechende Bestimmung wurde nach der Beratung im Ausschuß für typische Saisonbetriebe vorgesehen, also beispielsweise für Betriebe, die Selterwasser oder ähnliche Dinge verkaufen und ihre Haupteinnahmen in der zweiten Jahreshälfte 1948 erzielen. Diese Abänderung auf typische Saisonbetriebe bringt vielleicht sprachlich einige Unschönheiten mit sich. Es ist aber ein terminus technicus, und wir haben deshalb diesen Ausdruck hier so übernommen.
    In § 11 ist ein rein technischer Zusatz beschlossen worden. Dieser bedeutet, daß die Ausgaben bei der Veranlagung zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift an die Finanzbehörden fehlt in der ursprünglichen Fassung. Es handelt sich also nur um eine Klarstellung. Der bisherige § 11 wird gestrichen; an seine Stelle tritt eine andere Regelung, auf die ich gleich zu sprechen kommen werde.
    Der neu vorgeschlagene § 11 a entspricht der Regelung, die eben für § 10 vorgeschlagen worden ist hinsichtlich des § 32 a.
    § 14 hat einige Schwierigkeiten mit sich gebracht. § 14 gestattete die Zusammenveranlagung des zweiten Halbjahres 1948 und des ganzen Jahres 1949 ursprünglich nur für diejenigen Gewerbetreibenden, die eine ordnungsmäßige Buchführung haben, wenn sie auch nicht im Handelsregister eingetragen sind. Auf Grund der Ausschußberatung ist man dann zu der Überzeugung gekommen, daß diese Beschränkung des Personenkreises ungerecht sei. Man hat sich deshalb dazu entschlossen, diese Vergünstigung — Zusammenrechnung von 1948 und 1949 — auch für sämtliche freien Berufe und solche Gewerbetreibenden vorzusehen, die nicht die volle Buchführung, sondern die vereinfachte Buchführung haben nach der Buchführungsverordnung für Handwerker, Kleingewerbetreibende und freie Berufe vom 5. September 1949. In dieser Hinsicht waren zahlreiche Wünsche an uns herangetragen worden. Wir glaubten, uns diesen Wünschen im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit nicht versagen zu können.
    Sodann haben wir beschlossen, an Stelle des früheren § 11 einen neuen § 14 a einzufügen, der folgenden Wortlaut haben soll:
    In den Fällen des § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und des § 5 Absatz 2 des
    Körperschaftsteuergesetzes ist der Gewinn
    aus Wirtschaftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen, nach dem zeitlichen Anteil auf das Kalenderjahr 1949 und auf das Kalenderjahr 1950 aufzuteilen, wenn das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vor dem 31. Dezember 1949 begonnen hat und im Jahr 1950 endet.
    Diese Vorschrift entspricht dem § 3 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern. Sie ist erforderlich, einmal um eine Anrechnung der für das zweite Halbjahr 1948 geleisteten Vorauszahlungen zu ermöglichen, zum andern um zu verhindern, daß Steuerpflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr den in diesem Wirtschaftsjahr erzielten Gewinn mit den bei einer kommenden Steuersenkung der Einkommensteuer sich ergebenden niedrigeren Steuersätzen versteuern, obgleich ein Teil dieses Gewinns im Jahre 1949 mit den höheren in Betracht kommenden Steuersätzen zu versteuern gewesen wäre. Es handelt sich also um eine Anpassung, die gleichfalls einstimmig beschlossen worden ist.
    Ich muß noch auf einen Punkt aufmerksam machen. Diese Abänderungen, die der Ausschuß beschlossen hat, dienen alle der Berücksichtigung von Sonderfällen und der besseren Steuergerechtigkeit. Es ist deshalb durchaus möglich, daß sich auch der Bundesrat diesen Vorschlägen anschließen wird. Sicher ist dies jedoch keineswegs. Wir glaubten trotzdem, diese Beschlüsse fassen zu sollen, um hier die steuerliche Gerechtigkeit durchzusetzen. Wenn es darüber zu einer Auseinandersetzung mit dem Bundesrat in dem einen oder anderen Punkt kommen sollte, so wollten wir — das war die einheitliche Meinung im Ausschuß — dieser Auseinandersetzung nicht aus dem Wege gehen.